Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 2 MRG (das Vorliegen eines "Wohnhauses") die Verhältnisse bei Inkrafttreten des MRG bzw zum Zeitpunkt des (späteren) Mietvertragsabschlusses maßgeblich sind und daß nachträgliche Änderungen grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen können (WoBl 1993, 80/115; MietSlg 47/36 ua; Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 59 zu § 1 MRG). Eine Ausnahme von der (Voll-)anwendbarkeit des MRG ist jedoch nicht zu vermuten (Würth aaO Rz 1 zu § 1 MRG). Es wäre also, zumal im Verfahren nie davon die Rede war, der derzeitige Zustand des Hauses weiche vom Zustand bei Mietvertragsabschluß ab, Sache der Vermieter gewesen, entsprechendes Vorbringen (über den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses und seither eingetretene Veränderungen) zu erstatten. Die nunmehrige Behauptung, im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses am 10.12.1987 (das Datum wird erstmals im ao Revisionsrekurs genannt) wären im Haus nur zwei selbständige Wohnungen vorhanden gewesen (die auch als solche benutzt wurden), stellt daher eine im Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG unzulässige Neuerung dar (vgl ImmZ 1988, 312 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)