OGH 5Ob19/84 (RS0069605)

OGH5Ob19/8418.9.1984

Rechtssatz

Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. Das gleiche Begriffsverständnis liegt auch dem Wort "Wohnung" in § 44 Abs 2 MRG zugrunde.

Normen

MRG §16 Abs1 Z1
MRG §44 Abs2

5 Ob 19/84OGH18.09.1984

Veröff: JBl 1985,363 = EvBl 1985/28 S 118

5 Ob 102/85OGH10.12.1985

Beisatz: Darauf, zu welchem Zweck (Wohnzweck oder Geschäftszweck) der Mietgegenstand nach der Bauordnung verwendet werden darf oder vor Abschluss des Mietvertrages von anderen Personen tatsächlich verwendet wurde beziehungsweise nach Abschluss des Mietvertrages vom Mieter tatsächlich verwendet wird, kommt es also nicht an, mögen diese Umstände allenfalls auch Indizien für einen bestimmten Vertragszweck sein. (T1) Veröff: MietSlg 36301 = MietSlg 36544(29) = RdW 1986,109

5 Ob 6/86OGH11.02.1986

Veröff: JBl 1986,315 = RdW 1986,109 = MietSlg XXXVIII/7

1 Ob 535/86OGH19.02.1986

nur: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. (T2) Veröff: RdW 1986,241

5 Ob 142/86OGH30.09.1986
5 Ob 151/86OGH04.11.1986

Veröff: ImmZ 1987,170

6 Ob 1536/87OGH26.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung der Parteienabsicht kommen nicht nur der im Mietvertrag angegebene Benützungszweck, sondern auch die Parteienerklärungen vor Abschluss des Mietvertrages und dessen sonstige Bestimmungen in Betracht. (T3)

5 Ob 60/87OGH22.12.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/56

5 Ob 1022/92OGH26.05.1992

Auch; nur T2; Beisatz: Nach der ratio des MRG ist klar, dass schutzfähig auch der Benützer eines Objektes ist, das zu Wohnzwecken vermietet und übergeben wurde, obwohl es erst in einem rechtlichen und technischen Zustand versetzt werden muss, dass es für diesen Verwendungszweck tauglich macht. Der Vermieter eines solchen Objektes kann sich daher nicht darauf berufen, in der Mietzinsbildung völlig frei zu sein. Er hat vielmehr nach Maßgabe des abgeschlossenen Mietvertrages dafür zu sorgen, dass für den bedungenen Gebrauch erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen vorhanden sind. (T4) Veröff: WBl 1992,202 (Würth)

7 Ob 342/97pOGH27.01.1998

Auch; nur: Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. (T5)

7 Ob 199/97hOGH19.05.1998

Auch; nur: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. (T6); Beisatz: Es ist die vom Parteiwillen getragene Widmung für die Beurteilung maßgebend (5 Ob 100/95). (T7)

2 Ob 104/99dOGH15.04.1999

Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Es kommt auf die Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder auf den später einvernehmlich festgelegten Vertragszweck an, wobei eine Widmungsänderung auch schlüssig erfolgen kann. (T8)

5 Ob 137/99dOGH26.05.1999

Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Nach der ratio des MRG ist klar, dass schutzfähig auch der Benützer eines Objektes ist, das zu Wohnzwecken vermietet und übergeben wurde, obwohl es erst in einem rechtlichen und technischen Zustand versetzt werden muss, dass es für diesen Verwendungszweck tauglich macht. (T9)

5 Ob 244/99iOGH12.10.1999

Vgl auch; nur T2

2 Ob 127/02vOGH23.05.2002

nur T2; Beis wie T7

1 Ob 257/03fOGH16.04.2004

nur T6; Beisatz: Hier zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 beziehungsweise § 30 Abs 2 Z 9 MRG. (T10)

3 Ob 153/04bOGH22.12.2004

Vgl auch

5 Ob 8/06xOGH04.04.2006

Beis wie T1

7 Ob 66/11yOGH06.07.2011

Auch; Beis wie T3

5 Ob 4/12tOGH12.04.2012

Auch; Beisatz: Vermietung einer Wohnung zur Untervermietung zu Wohnzwecken. (T11)<br/>Veröff: SZ 2012/43

5 Ob 5/12iOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T11

5 Ob 6/12mOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T11

5 Ob 7/12hOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T11

5 Ob 8/12fOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T11

5 Ob 9/12bOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T11

5 Ob 10/12zOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T11

5 Ob 11/12xOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T11

10 Ob 1/12pOGH24.07.2012

Auch

4 Ob 125/17mOGH24.08.2017

Auch

4 Ob 205/17aOGH23.01.2018

Auch

6 Ob 59/21aOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0050OB00019_8400000_002

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