OGH 5Ob11/84 (RS0070331)

OGH5Ob11/8420.3.1984

Rechtssatz

Enthält ein Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten die Vereinbarung, dass die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Erben und Rechtsnachfolger beider Vertragsteile übergehen sollen, dann löst der im Falle der Veräußerung des vom Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens eintretende Mieterwechsel den in § 12 Abs 3 MRG normierten Anspruch des Vermieters, vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses auf den im Sinne des § 16 Abs 1 MRG angemessenen Betrag zu begehren, nicht aus.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3

5 Ob 11/84OGH20.03.1984

Veröff: MietSlg XXXVI/12

7 Ob 617/89OGH06.07.1989

Beisatz: Angemessener Hauptmietzins als Ausgleich für die Aufdrängung eines neuen Vertragspartners. (T1)

2 Ob 579/89OGH28.11.1989
5 Ob 2169/96yOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. § 12a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG sieht ebenso wie § 12 Abs 3 MRG aF eine Vertragsübernahme ex lege vor. (T2)

1 Ob 30/97mOGH25.02.1997

Auch

5 Ob 365/97fOGH25.11.1997

Auch

5 Ob 288/98hOGH22.12.1998

Vgl; Beis wie T2 nur: Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T3)

5 Ob 100/99pOGH26.05.1999

Beis wie T3 nur: Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. (T4) Beisatz: Ein dem Mieter vertraglich zustehendes Weitergaberecht schließt nicht nur im Fall des § 12a Abs 1 MRG eine Mietzinserhöhung aus (wie dies zu § 12 Abs 3 aF MRG ständig judiziert wurde), sondern auch im Fall des § 12a Abs 3 MRG. (T5) Beisatz: Dies gebietet ein Größenschluss, weil das Zugeständnis des Vermieters, die Mietrechte zu den bisherigen Bedingungen an ein anderes Rechtssubjekt weiterzugeben (darin liegt der eigentliche Grund für den Ausschluss des Mietzinsanhebungsrechtes: vgl WoBl 1990/59), auch die in § 12a Abs 3 MRG angesprochenen Änderungen in der Mieter-Gesellschaft abdeckt. (T6)

5 Ob 86/00hOGH07.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Vertragsklauseln, wonach alle Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger übergehen, wurden wiederholt als Einräumung eines Weitergaberechts beurteilt, und zwar - zunächst einmal nur vom Wortlaut der Vereinbarung ausgehend - unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die rechtliche Konsequenz des Ausschlusses einer Mietzinserhöhung nach § 12 Abs 3 aF MRG bzw § 12a Abs 2 nF MRG absehbar war. (T7)

5 Ob 190/00bOGH13.07.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 11/02gOGH26.02.2002

Vgl aber; Beisatz: Einer generellen Rechtsnachfolgeregelung kann dann nicht die Bedeutung der Einräumung eines Weitergaberechts beigemessen werden, wenn an anderer Stelle des Vertrages das Problem des Weitergaberechts ausdrücklich -etwa in Form einer Beschränkung des Kreises jener Personen, die in das Mietverhältnis eintreten können- geregelt wurde. Diesfalls ist die Rechtsnachfolgeregelung nur als Anordnung zu verstehen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auch jedem Einzelrechtsnachfolger zu überbinden (hier Regelung im Vorvertrag). (T8)

5 Ob 188/04iOGH28.09.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur die tatsächliche Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts anlässlich einer Unternehmensveräußerung schließt die Rechtsfolgen des § 12a MRG (§ 12 Abs 3 aF MRG) aus. (T9)

5 Ob 120/14dOGH25.07.2014

Vgl auch

6 Ob 131/15fOGH26.11.2015

Vgl aber; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Aus einem „konzerninternen“ Weitergaberecht kann gerade nicht geschlossen werden, dass der Vermieter auch für den Fall auf ein Mietzinsanhebungsrecht verzichtete, dass die Mieterin von einem außenstehenden Dritten übernommen wird (so bereits 5 Ob 100/99p und 5 Ob 51/01p). (T10)

5 Ob 146/18hOGH28.08.2018

Auch

4 Ob 173/18xOGH25.09.2018

Beis wie T8

5 Ob 146/19kOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0050OB00011_8400000_001

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