OGH 3Ob189/83 (RS0003389)

OGH3Ob189/8322.2.1984

Rechtssatz

Es besteht auch bei den Nebengebühren kein Anlass, von der bisher herrschenden Auffassung abzugehen, dass auch bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 1 Z5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, die Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind (Ablehnung der Kritik Hoyers).

Normen

EO §239 Abs3
JN §54 Abs2
ZPO §528 D4a
ZPO §528 F5

3 Ob 189/83OGH22.02.1984

Veröff: SZ 57/43 = EvBl 1985/46 S 210 (Pfersmann 1985,205) = JBl 1985,242 (Hoyer)

3 Ob 111/84OGH24.10.1984

Auch

3 Ob 122/84OGH07.11.1984

Auch

3 Ob 133/84OGH12.12.1984

Auch

3 Ob 53/85OGH12.06.1985

Auch

3 Ob 28/85OGH12.06.1985

Beisatz: Ausführlich begründete Ablehnung von Hoyer (JBl 1984,95 und JBl 1985,243) und Pfersmann ÖJZ 1985,205). Wollte man den gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so müssten die Zinsen (und Kosten) bei jeder Beschlussfassung in einer Exekutionssache, angefangen von der Exekutionsbewilligung, hinzugerechnet werden, wodurch sich der Wert ununterbrochen ändern würde. Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T1) <br/>Veröff: RdW 1986,16 = RZ 1986,41,136

3 Ob 56/85OGH12.06.1985
3 Ob 130/85OGH15.01.1986
3 Ob 122/85OGH22.01.1986

Vgl auch

3 Ob 134/87OGH27.05.1988

Beisatz: Ablehnend von Petrasch in Dokumentation 175 Jahre ABGB, 3.ÖstNotKonkreß 1986 Ludwig - Boltzmann - Institut III/2 214. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerber auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T2)

3 Ob 97/89OGH04.10.1989
3 Ob 127/89OGH29.11.1989
3 Ob 120/89OGH10.01.1990
3 Ob 90/90OGH19.09.1990

Beisatz: Gilt auch nach WGN 1989. (T3)

3 Ob 1032/90OGH12.12.1990

Beis wie T2 nur: Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T4)<br/>Beis wie T3<br/>Veröff: RZ 1991/24 S 97

3 Ob 1090/90OGH19.12.1990

Beis wie T3; Beisatz: Der Umstand, dass die Änderung der Zuweisung von Zinsen die Kapitalzuweisung eines nachfolgenden Berechtigten beeinflusst, ändert daran nichts. (T5)

5 Ob 84/91OGH22.10.1991

Vgl auch; Beisatz: Auch nach der WGN 1989 bleibt es dabei, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn Gegenstand der Rekursentscheidung nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren war. (T6)

3 Ob 43/92OGH10.06.1992

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 20/94OGH27.04.1994

Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung einer begehrten Kostenvorauszahlung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung sowie des Anspruchs auf Ersatz von Exekutionskosten. (T7)

3 Ob 22/95OGH14.06.1995

Auch; Beisatz: Es bleibt jedoch bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232). (T8)

3 Ob 1013/95OGH10.05.1995

Gegenteilig; verstärkter Senat; Beisatz: Geht es um den Rang von Zinsen im Meistbotsverteilungsverfahren, ist § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden. Es bleibt jedoch bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen (JBl 1956,183). (T9) Veröff: SZ 68/93

3 Ob 73/95OGH30.08.1995

Auch; Beis wie T1 nur: Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T10)<br/>Beis wie T9

3 Ob 23/97xOGH29.01.1997

Beis wie T9 nur: Es bleibt bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht. (T11)

3 Ob 47/95OGH26.02.1997

nur: Es bleibt bei der infolge § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen. (T12)<br/>Beis wie T9; Beisatz: Ablehnung der Kritik Hoyers (ÖBA 1996, 249 ff). (T13)

4 Ob 5/98hOGH27.01.1998

Vgl auch

3 Ob 134/98xOGH27.05.1998
2 Ob 169/00tOGH29.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T14)

3 Ob 213/01xOGH19.09.2001

Vgl auch; Beis wie T9

3 Ob 144/03bOGH24.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist der Betrag der von der zweiten Instanz bestimmten Kosten des Exekutionsantrags nur im Meistbotsverteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T15)

3 Ob 138/05yOGH30.06.2005

Auch

3 Ob 113/08aOGH11.07.2008

Auch; Beis wie T11

3 Ob 236/08iOGH19.11.2008

Auch

3 Ob 123/19pOGH29.08.2019
5 Ob 34/21tOGH08.04.2021

Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_001

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