Spruch:
Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin hatte zur Absicherung einer dem Beklagten gegenüber bestehenden Forderung eine Bürgschaftsverpflichtung übernommen. Sie war in einem Vorprozeß vom Gläubiger geklagt worden und hatte sich dort zur Zahlung von S 250.598,26 samt Zinsen verpflichtet. Sie begehrt nun Ersatz des von ihr an den Gläubiger tatsächlich bezahlten Betrages von S 142.988,64 samt Zinsen.
Das Erstgericht sprach der Klägerin den Klagebetrag samt Zinsen und Kosten zu.
In ihrer Berufung bekämpfte der Beklagte lediglich den Zuspruch von S 11.500,54 an Kapital sowie die gesamten Zinsen, soweit diese über 4 % seit Klagstag hinaus zugesprochen wurden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das Urteil im Zinsen- und Kostenzuspruch ab. Das Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen blieben bei Berechnung des Streitgegenstandes unberücksichtigt (§ 54 Abs 2 JN).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision des Beklagten.
Das Berufungsgericht habe nach Meinung des Beklagten zu Unrecht den Zinsenbetrag nicht der Bemessung des Gegenstandes hinzugerechnet; bei Kapitalisierung der begehrten Zinsen ergebe sich ein 50.000 S übersteigender Betrag. Mangels Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision sei diese zulässig.
§ 502 Abs 2 ZPO schließt Revisionen gegen Berufungsurteile aus, bei denen der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Wert S 50.000 nicht übersteigt. Bei der Streitwertberechnung ist § 54 Abs 2 JN entsprechend anzuwenden, sodaß die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen unberücksichtigt bleiben müssen (Fasching Lehrbuch2 Rz 1830; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 54 JN; Rechberger/Simotta Zivilprozeßrecht4 Rz 103; ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0044283 und RS0003389). Die Klägerin hat die im Berufungsverfahren noch strittigen Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht. Daß der Beklagte den Zuspruch des eingeklagten Kapitals - mit Ausnahme von S 11.500,54 - nicht mehr bekämpft, kann nichts an dieser Qualifikation ändern.
Das von der Beklagten als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. Die Revision ist zurückzuweisen.
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