OGH 3Ob144/03b

OGH3Ob144/03b24.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde H*****, vertreten durch Dr. Josef Michael Fitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei Dkfm. Eduard Karl D*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 19.439,79 EUR, infolge "(außerordentlichen)" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. April 2003, GZ 2 R 84/03y-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 6. März 2003, GZ 8 E 772/03d-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Gemeinde gegen den Verpflichteten auf Grund zweier Rückstandsausweise zur Hereinbringung von 19.439,79 EUR und 24.724,10 EUR sowie der Kosten des Exekutionsantrags die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten teilweise dahin Folge, dass es die Exekutionsbewilligung im Umfang von 19.439,79 EUR samt einem Teil der verzeichneten Kosten bestätigte, den Exekutionsantrag aber im Übrigen unangefochten abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung gerichteten "(außerordentlichen)" Revisionsrekurs des Verpflichteten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iSd gemäß § 78 EO maßgebenden § 500 Abs 2 und 3 ZPO (idgF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeG) ist ein (wohl 4.000 EUR, aber) 20.000 EUR nicht übersteigender Betrag. Nach stRsp des erkennenden Senats sind nämlich jedenfalls bei der Exekutionsbewilligung auf Grund verschiedener Exekutionstitel betriebene Geldbeträge bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert zu beurteilen, auch wenn die ihnen zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten (stRsp, SZ 60/181 u.a.; RIS-Justiz RS0002316, RS0002246; ebenso Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 26; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 45). Damit ist aber zur Beurteilung der Anfechtbarkeit der vorliegenden teilweise bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz durch den Verpflichteten nur der Kapitalbetrag von 19.439,79 EUR, nicht aber der Kapitalbetrag auf Grund des zweiten Rückstandsausweises maßgebend. Daher ist auch der Wert des Entscheidungsgegenstands keineswegs, wie der Verpflichtete meint, unklar. Der Betrag der von der zweiten Instanz bestimmten Kosten des Exekutionsantrags von 725,90 EUR ist nach stRsp nur im Meistbotsverteilungsverfahren zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0003389); im Übrigen käme auch nach dem oben Gesagten eine Zusammenrechnung nicht in Frage. Abgesehen vom Wert des Entscheidungsgegenstands, auf Grund dessen die direkte Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nicht der Rechtslage entsprach (§ 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO), liegt aber in diesem Umfang (Exekutionsbewilligung für Kapital und Kosten) vor allem eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, nicht aber der Ausnahmefall einer analogen Klagezurückweisung.

Das Rechtsmittel des Verpflichteten gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher entgegen dessen Ausspruch jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Stichworte