OGH 3Ob53/85

OGH3Ob53/8512.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A, 1011 Wien, Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Hugo Häusle, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die verpflichtete Partei Herbert B, Bäckermeister, früher 6733

Fontanella, Faschina 52, nunmehr 6911 Lochau, Schwendeweg 2, wegen 874.985 S s.Ng., infolge Revisionsrekurses der prot.Firma Hans C, Hoch- und Tiefbau, 6713 Ludesch 214, vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 11.März 1985, GZ. 1 a R 91-93/85-48, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 28.Dezember 1984, GZ. E 31/83-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der Verteilungstagsatzung vom 9.11.1984 meldete die prot.Firma Hans C 'an Hauptsache' 166.996,60 S sowie 11 %

Verzugszinsen vom 30.7.1982 bis 9.11.1984 im Betrag von 61.589.11 S, restliche Kosten des Verfahrens 6 Cg 3696/82 des Landesgerichtes Feldkirch von 4.402,14 S und Kosten und Vollzugskosten des Verfahrens E 1972/83 des Bezirksgerichtes Bludenz von 2.751,25 S bzw. 2.169,78 S an.

Das Erstgericht wies nur den Kapitalbetrag, nicht aber die Zinsen und Kosten zu.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem diese Nichtzuweisungen bekämpfenden Rekurs der genannten Firma nicht Folge. Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

§ 239 Abs.3 EO, der auch gegen bestätigende Entscheidungen über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, einen weiteren Rekurs zuläßt, macht nach § 78 EO nur den in der allgemeinen Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO enthaltenen Rechtsmittelausschluß unanwendbar. Die Z 2 bis 5 der letztgenannten Gesetzesstelle und deren Abs.2 sind daher nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (Heller-Berger-Stix I 666,669; II 1606; Fasching IV 456; SZ 16/34;

SZ 24/30; SZ 53/90 und 118; JBl.1984, 94;

EvBl.1985/46 = JBl.1985, 242 ua.).

Daher sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes auch dann nach § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 5 ZPO unzulässig, wenn über einen Rekurs gegen einen Verteilungsbeschluß entschieden wurde.

Bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstandes im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle bleiben in Berücksichtigung der Grundsätze des § 54 Abs.2 JN die Nebengebühren unberücksichtigt (Heller-Berger-Stix I 668; Fasching IV 467; SZ 20/202; EvBl.1970/24; RpflSlgE 1973/157; JBl.1984, 94; EvBl.1985/46 = JBl.1985, 242 ua.), wobei die Höhe derartiger Nebengebühren im Einzelfall ohne Belang ist.

Mit der im Anschluß an die Veröffentlichung der Entscheidung JBl.1984, 94 geübten Kritik Hoyers an der Heranziehung der Grundsätze des § 54 Abs.2 JN hat sich der erkennende Senat ua. in der Entscheidung vom 22.2.1984, 3 Ob 189/83, EvBl.1985/46 = JBl.1985, 242, auseinandergesetzt. Die zur letztgenannten Entscheidung veröffentlichten Meinungen Pfersmanns (ÖJZ 1985, 205) und Hoyers (JBl.1985, 243) verkennen, daß § 54

Abs.2 JN nicht nur für Zuständigkeitsfragen im Erkenntnisverfahren, sondern nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO auch auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes sinngemäß anzuwenden ist. Es besteht daher kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die im § 528 Abs.1 Z 5 ZPO genannte Wertgrenze übersteigt, auch im Verteilungsverfahren Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, nicht zu berücksichtigen sind. Da sich der Revisionsrekurs nur gegen die Nichtzuweisung von als Nebenforderungen angemeldeten Zinsen und Kosten richtet, die bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstandes unberücksichtigt bleiben, übersteigt sein Beschwerdegegenstand nicht 15.000 S. Das nach § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 5 ZPO unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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