OGH 3Ob22/95

OGH3Ob22/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Susanne H*****,***** ***** vertreten durch Dr.Michael Kinberger und Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen restlicher S 267.226,47 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 4.Jänner 1995, GZ 22 R 612/94-10, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Zell am See vom 11.Oktober 1994, GZ 1 E 3853/94f-1, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Verpflichtete ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften, die früher ihrem Vater gehörten und auf denen zu dessen Gunsten das Wohnungsrecht und das Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt sind. Beide wurden als Beklagte auf Grund einer Anfechtungsklage rechtskräftig schuldig erkannt, zur Hereinbringung der im Rückstandsausweis des Finanzamtes Zell am See vom 15.11.1985 festgestellten Abgabenforderung der Republik Österreich in der Höhe von restlich S 4,584.003,04 jedwede Exekution in die nunmehr der Verpflichteten gehörenden Liegenschaften zu dulden, und zwar ihr Vater im Rang vor dem zu seinen Gunsten einverleibten Wohnungsrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot. Jeder der beiden Beklagten wurde zur Zahlung von S 237.837,80 an Kosten des Verfahrens erster Instanz und S 9.504,53 an Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt.

Das Erstgericht bewilligte der Republik Österreich mit Beschluß vom 11.10.1994 auf Grund des angeführten Rückstandsausweises und des im Anfechtungsprozeß ergangenen Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.7.1994 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von restlich S 4,584.003,04, der Kosten von S 237.837,80, weiterer S 237.837,80, S 9.504,53, weiterer S 9.504,53 und der mit S 10.379,61 bestimmten Kosten des Exekutionsantrags die Exekution durch Einverleibung des Simultanpfandrechts auf den der Verpflichteten gehörenden Liegenschaften.

Die Verpflichtete bekämpfte die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes, soweit damit die Exekution auch zur Hereinbringung der von ihrem Vater geschuldeten Kosten von S 237.837,80 und S 9.504,53 bewilligt wurde, und beantragte, den Exekutionsantrag in diesem Umfang abzuweisen.

Das Rekursgericht entschied im Sinn des Rekursbegehrens und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rekursgericht hat zutreffend den Revisionsrekurs gemäß dem nach § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig angesehen, weil die strittigen Kostenbeträge als Nebenforderungen der betriebenen Kapitalsforderung und nicht als selbständige Forderung geltend gemacht wurden (vgl RZ 1992, 96; Fasching, Komm I 341; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 54 JN) und daher gemäß § 54 Abs 2 JN, der zufolge § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt bleiben. Dafür ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ohne Bedeutung, daß es sich nicht um Kosten des Exekutionsverfahrens handelt, weil dies an der Eigenschaft als Nebenforderung des betriebenen Kapitalbetrages nichts ändert.

Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, und damit der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt daher S 50.000 nicht. Daß das Gesagte auch für die Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung gilt, wurde erst jüngst in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, unter Hinweis auf SZ 18/232 ausgesprochen. Ist aber der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob der Lösung der darin angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zukommt (JUS Z 1993/1201 ua), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

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