OGH 7Ob744/83 (RS0064528)

OGH7Ob744/8329.11.1983

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind zB Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen, sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten.

Normen

IO §66
KO §30
KO §31
KO §66
KO aF §68
KO §69

7 Ob 744/83OGH29.11.1983

Veröff: RdW 1984,141

2 Ob 602/84OGH30.10.1984

Vgl auch

3 Ob 577/85OGH26.06.1985

Auch

8 Ob 528/85OGH11.12.1985

Auch; Veröff: SZ 58/205

6 Ob 701/86OGH15.10.1987

Veröff: SZ 60/207

7 Ob 526/89OGH23.02.1989

nur: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. (T1); Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn nicht nur eine zeitlich befristete Zahlungsstockung oder die Zurückhaltung einzelner Schulden aus einem bestimmten Grund vorliegt, sondern der Schuldner in Wahrheit nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten grundsätzlich seinen Verpflichtungen entsprechend regelmäßig zu befriedigen. Fallweise oder punktuelle Befriedigung nach der Methode "Loch auf, Loch zu" können nicht die Annahme der Zahlungsunfähigkeit verhindern. (T2) Veröff: ÖBA 1989,922

7 Ob 662/89OGH30.11.1989

Auch; Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469

8 Ob 624/88OGH28.06.1990

nur T1; Beisatz: Künftig fällige Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. (T3) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,162 = ecolex 1990,675 = ÖBA 1990,946 = WBl 1990,348 (Dollinger)

8 Ob 516/91OGH15.10.1992

nur T1; Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1993,415

8 Ob 87/02fOGH07.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. (T4); Beisatz: Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht Willens ist, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen, genügt nicht. (T5)

10 Ob 90/04iOGH18.02.2005

Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht in „angemessener" Frist bezahlen kann. (T6); Beisatz: Zur Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit (Ablehnung der Ansicht von Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 66 KO Rz 42 ff, insb 49). (T7)

4 Ob 93/06iOGH28.09.2006
1 Ob 134/07yOGH22.10.2007

Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. (T8); Beisatz: Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird sowohl im § 69 KO als auch im § 159 StGB gleich ausgelegt. (T9); Veröff: SZ 2007/162

3 Ob 99/10wOGH19.01.2011

Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. (T10); <br/>Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung zu den Begriffen der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung und deren Verhältnis zueinander unter Einschluss von Fragen der Beweislast. (T11); <br/>Veröff: SZ 2011/2

8 Ob 118/11bOGH22.11.2011

Auch; nur T1; Beis wie T4

2 Ob 117/12pOGH11.10.2012

Auch; nur T1; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T10

9 ObA 138/12bOGH21.02.2013

Auch; nur T1; Beis wie T4

8 Ob 5/19xOGH25.01.2019

Vgl auch; Beisatz: Das Vorhandensein eines nicht entsprechend rasch realisier- oder belastbaren Liegenschaftsbesitzes hat für die Frage des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit keine entscheidende Bedeutung. (T12)<br/>

8 Ob 17/20pOGH24.04.2020

Beisatz: Eine allfällige Uneinigkeit der gesamtvertretungsbefugten Liquidatoren stellt die Zahlungsunfähigkeit nicht her. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Zahlungsunfähigkeit verneint, weil zu Gunsten der Liquidationsmasse hinterlegte Beträge in ausreichender Höhe vorhanden waren, über die die Liquidatoren jederzeit und frei verfügen könnten. (T14)

15 Os 81/21gOGH01.12.2021

Vgl

8 Ob 127/21sOGH29.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Die Methode „Loch auf, Loch zu“ ist unzulässig. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0070OB00744_8300000_002