KO § 31, KO § 39
Beim Girovertrag geht man von der Voraussetzung der Deckung der Dispositionen des Kunden durch ein Guthaben aus. Führt die Bank Dispositionen ohne ein solches Guthaben aus, so stellt die Abdeckung der Kontoüberziehung eine gebührende Deckung dar. – Bei Aufhebung der Forderung durch Einziehung ist Ersatz in Geld zu leisten.