OGH 2Ob602/84

OGH2Ob602/8430.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans Mayr, Rechtsanwalt, Stadtgraben 25, 6060 Hall in Tirol als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des J***** O*****, Alleininhaber der prot Firma „S*****“, *****, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Walter Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 S und 4.083.404,20 S) und 3.145.652,14 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Februar 1984, GZ 2 R 360/83-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. September 1983, GZ 5 Cg 321/80-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat dem Kläger die mit 27.063,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 4.800 S Barauslagen und 2.023,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der in dem am 15. Juni 1979 über das Vermögen des J***** eröffneten Konkurs zum Masseverwalter bestellt wurde, stellte folgendes Klagebegehren:

1.) Es wird der Beklagten gegenüber festgestellt, a) dass der vom Gemeinschuldner mit der Beklagten abgeschlossene Rahmenzessionsvertrag laut Schreiben vom 25. Jänner 1978 und Annahmeerklärung vom 30. Jänner 1978 und der Rahmenzessionsvertrag mit Schreiben vom 5. Juli 1978 und Annahmeerklärung vom 6. Juli 1978 nichtig sind; b) dass die vom Gemeinschuldner in der Zeit vom 15. Dezember 1978 bis 15. Juni 1979 zugunsten der Beklagten vorgenommenen nachgenannten Abtretungen, nämlich im

Dezember 1978

288.264,56 S

Jänner 1979

254.788,52 S

Februar 1979

583.029,03 S

März 1979

1.359.575,68 S

April 1979

766.249,63 S

Mai 1979

609.018,40 S

1. Juni. bis 14. Juli 1979

22.478,38 S

 

4.083.404,20 S

rechtlich unwirksam sind.

2.) Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen den Betrag von 3.145.652,14 S samt 4 % Zinsen seit 25. Juni 1980 zu bezahlen.

Zur Begründung dieses Begehrens brachte der Kläger vor, weder zum Zeitpunkt der Stellung des Rahmenzessionsanbots zur Sicherung des Kredits von 1,5 Mio S am 25. Jänner 1978, noch zum Zeitpunkt der Stellung des Rahmenzessionsanbots vom 5. Juli 1978 zur Besicherung des Kredits von 500.000 S seien Forderungen des Gemeinschuldners dem Grunde und der Höhe nach festgestanden. Die von der Rahmenzession betroffenen Abtretungen hätten sohin nur künftige Geldforderungen betroffen. Alle bis zur Kreditzusage der Beklagten vom 5. Dezember 1977 vom Gemeinschuldner bereits getätigten Zessionen seien bereits von der vorangegangenen, im Dezember 1973 vereinbarten Rahmenzession umfasst gewesen. Die Abtretung der Forderungen sei monatlich erfolgt. In den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung seien die im Klagebegehren angeführten Zessionen getätigt worden. Die Beklagte sei als Hausbank des Gemeinschuldners über die wirtschaftlichen Verhältnisse und über die finanzielle Lage genauest informiert gewesen, vor allem in den letzten beiden Jahren vor Konkurseröffnung. In diesen Jahren habe die Beklagte die Geschäftsführung des Gemeinschuldners laufend kontrolliert und die gesamte geschäftliche Tätigkeit ähnlich einer kommissarischen Leitung von ihrer Zustimmung abhängig gemacht. Die Beklagte als Hausbank sei zudem gemäß § 15 Abs 5 des Kreditwesengesetzes zu laufenden Informationsgewinnung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, des Gemeinschuldners, verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe ständig den Einblick in die Kontobewegungen des Gemeinschuldners gehabt. Der Beklagten müsste bereits zwei Jahre vor Konkurseröffnung bekannt gewesen sein, dass das Unternehmen des Gemeinschuldners überschuldet und zahlungsunfähig sei. Schon zu diesem Zeitpunkt wäre es daher die Verpflichtung des Gemeinschuldners gewesen, den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Verpflichtung hätte aber auch die Beklagte gehabt, da sie dem Gemeinschuldner bis dahin Darlehen und Kredite in Höhe von über 10 Mio S gewährt gehabt habe. Der Geschäftsgang des Gemeinschuldners habe kaum die Abdeckung der Zinsenverpflichtungen erlaubt. Die Beklagte habe durch den Abschluss der Rahmenzessionsvereinbarungen versucht, eine Sicherstellung bzw Befriedigung zu einem Zeitpunkt zu erlangen, da der Zustand der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten gewesen sei, wodurch die übrigen Gläubiger benachteiligt worden seien. Die innerhalb der letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung vorgenommenen Abtretungen seien daher gemäß § 31 KO anfechtbar. Hilfsweise werde das Klagebegehren auch auf die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners gestützt und die verschuldete Unkenntnis dieser Absicht auf Seiten der Beklagten (§ 28 KO). Feststehe, dass die Gläubiger dritter Klasse im Konkurs des Gemeinschuldners keine Befriedigung erlangen werden. Die geltend gemachten Anfechtungen seien daher auch befriedigungstauglich.

Die Beklagte wendete ein, zur Abdeckung der Hypothekarkredite über 1,5 Mio S und 500.000 S seien keine Forderungen abgetreten worden. Es seien auch keine Forderungseingänge zur Abdeckung dieser Kredite verwendet worden. Der Kredit über 1,5 Mio S sei nach Veräußerung der Betriebsliegenschaft bis auf einen Rest von 250.000 S abgedeckt worden, während der Kredit über 500.000 S unberichtigt aushaftet. Bis zum Ende des Jahres 1978 habe die Beklagte in dem für einen Zessionskredit üblichen Ausmaß in die Bücher des Gemeinschuldners Einsicht genommen und insbesondere in Abständen immer wieder überprüft, ob die nach den getroffenen Vereinbarungen vom Kläger in den Geschäftsbüchern als abgetreten zu bezeichnenden Forderungen auch tatsächlich den erforderlichen Vermerk trugen. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht sei erst vereinbart worden, als ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf gegeben gewesen sei. Von einer gleichsam kommissarischen Leitung könne nicht die Rede sein, wie auch nicht davon, dass alle geschäftlichen Tätigkeiten des Gemeinschuldners der Zustimmung der Beklagten bedurft hätten. Sowohl J***** O***** als auch dessen Gattin I***** O***** hätten mehrmals mündlich und schriftlich der Geschäftsleitung der Beklagten glaubhaft gemacht, dass der Liquiditätsengpass nur vorübergehend sei. Aufgrund der vorgelegten unterlagen, der Einschätzung der Marktsituation und des bestehenden Vertrauens durch die langjährige Geschäftsverbindung sei die Beklagte bis zuletzt der Meinung gewesen, dass eine Erhaltung des Unternehmens möglich sei. I***** O***** habe insbesondere durch Hinweise auf bestehende Erbschaften und im Zuge von Beteiligungsgesprächen den nur vorübergehenden Charakter der Zahlungsstockung glaubhaft machen können. Noch mit Schreiben vom 30. April 1979, somit 6 Wochen vor Eröffnung des Konkurses, hätten J***** und I***** O***** der Beklagten erklärt, aufgrund der Verkaufserfolge im letzten Quartal 1978 für das erste Quartal 1979 eine Promptauftragserwartung von mindestens 3 Mio S zu haben. Am 28. Februar 1979 habe die Beklagte im Zusammenhang mit Beteiligungsgesprächen eine Untersuchung im Betrieb des Gemeinschuldners angestellt. Aufgrund der Umsatzerwartungen und der vorhandenen Kalkulationsunterlagen sei man zu einem positiven Ergebnis gekommen, dh, die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt zu einer Beteiligung am Unternehmen des Gemeinschuldners bereit gewesen. Für die Verwirklichung der Beteiligung sollte jedoch die Entwicklung der letzten Monate abgewartet werden. Die Steuerbilanz 1976 sei der Beklagten erst am 4. April 1978, die Steuerbilanz 1977 am 26. März 1979 zur Kenntnis vorgelegt worden. Diese hätten keinen Anlass zu Befürchtungen ergeben. Erst die Steuerbilanz 1978, die am 19. April 1979 vorgelegt worden sei, habe einen erheblichen Umsatz- und Ertragsrückgang gezeigt. Noch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung 1978, somit anfangs 1979, sei die Firma auch insoweit kreditwürdig gewesen, als alle Lieferanten durchwegs auf Kredit geliefert hätten. Die üblicherweise sehr zurückhaltende T***** habe mit dem Gemeinschuldner eine Stundungsvereinbarung getroffen und das Wirtschaftstreuhänderbüro J***** S***** habe keine Bedenken gehabt, J***** O***** die Kosten der Bilanzerstellung zu stunden. Der Steuerberater aber hätte wohl am besten über den Status der Firma unterrichtet sein müssen. Exekutionsmaßnahmen seien nicht zu beobachten gewesen. Der Kauf der Liegenschaft des Gemeinschuldners durch die Beklagte habe ursprünglich den Zweck verfolgt, die Liquidität der Firma zu verbessern, da durch die Verrechnung des Kaufpreises die Zinsenbelastung für wesentliche Teile des Fremdkapitals weggefallen sei. Dass damals noch ernstlich mit der Sanierung des Unternehmens gerechnet worden sei, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass den Eheleuten O***** ein Wiederkaufsrecht eingeräumt worden sei, so dass nach der angestrebten Sanierung des Unternehmens die Liegenschaft zum Kaufpreis von 7 Mio S zuzüglich der marktüblichen Zinsen zurückgekauft hätte werden können. Bis zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners seien die Kredite im gewährten Rahmen ausgenützt worden. Richtig sei, dass weitere Kredite nicht mehr eingeräumt worden seien. Der Beklagten sei weder eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners, noch dessen Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen, noch habe ihr diese bekannt sein müssen. Die Beklagte habe vielmehr die berechtigte Überzeugung gehabt, das Unternehmen könne aus der bestehenden Liquiditätsenge herausgeführt und auf eine gesunde Grundlage gestellt werden, eine Überzeugung, die auch von anderen Personen geteilt worden sei.

Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil zu Recht:

„Es wird der beklagten Partei gegenüber festgestellt, dass die vom Gemeinschuldner in der Zeit von 16. Dezember 1978 bis 15. Juni 1979 zugunsten der beklagten Partei vorgenommenen nachgenannten Abtretungen, nämlich

im Dezember 1978 über den Gesamtbetrag von

137.175,- S

im Jänner 1979

254.036,- S

im Februar 1979

557.305,- S

im März 1979

1.359.572,- S

im April 1979

766.247,- S

im Mai 1979

615.982,- S

bis 15. 6. 1979

222.477,- S

 

3.912.794,- S

gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen des J***** O*****, S 77/79 des Landesgerichtes Innsbruck, unwirksam sind.

Das gleichlautende, auf weitere Feststellung der Unwirksamkeit von Abtretungen über 170.610,20 S lautende Klagebegehren wird abgewiesen.

Abgewiesen wird auch das weitere Klagebegehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass der von der Gemeinschuldnerin Firma S*****, mit der beklagten Partei abgeschlossene Rahmenzessionsvertrag laut Schreiben vom 25. Jänner 1978 und Annahmeerklärung vom 30. Jänner 1978 und der Rahmenzessionsvertrag laut Schreiben vom 5. Juli 1978 und Annahmeerklärung vom 6. Juli 1978 nichtig sind.“

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

J***** O***** beschäftigte sich seit 1962 mit der industriellen Erzeugung von Hosen. Von Beginn seiner Geschäftstätigkeit an wickelte er alle Bankgeschäfte über die Beklagte ab. Bauvorhaben des Jahres 1972 wurden mit Hilfe der Beklagten und einer Haftung des Entwicklungs- und Erneuerungsfonds langfristig finanziert. Diese Darlehen wurden auf der Betriebsliegenschaft hypothekarisch sichergestellt. Da es an Eigenkapital mangelte, erforderte die sprunghafte Ausweitung der Umsätze die Inanspruchnahme eines relativ hohen Betriebsmittelkredits. In den Jahren 1973 bis 1978 räumte die Beklagte J***** O***** Kontokorrentkredite von insgesamt 5,5 Mio S ein. Alle diese Kredite wurden über das selbe Konto des J***** O***** bei der Beklagten abgewickelt. Über dieses Konto erfolgten auch alle Zahlungen an J***** O***** und alle Zahlungen durch diesen, so dass das Konto auf einfache Weise einen Überblick über die Umsatz- und Liquiditätsentwicklung des Unternehmens bot. Dieser Kontokorrentkredit wurde ebenfalls auf der Betriebsliegenschaft hypothekarisch sichergestellt. Daneben sicherte J***** O***** die Abtretung von Geldforderungen gegen Dritte an die Beklagte zur Sicherstellung aller Forderungen aus diesen Krediten und aus allfälligen Erhöhungen dieser Kredite zu. Bereits am 5. Dezember 1973 richtete er an die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Kreditgewährung bis zu Betrag von 2,5 Mio S ein Rahmenzessionsanbot mit folgendem wesentlichen Inhalt: „Unter Bezugnahme auf Ihre Kreditzusage stellen wir Ihnen folgendes Anbot: Zur Sicherstellung aller Forderungen, die Ihnen aus diesem Kredit bzw. allfälligen Erhöhungen dieses Kredites an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten welcher Art immer gegenwärtig zustehen oder in Hinkunft noch erwachsen werden, sowie überhaupt aller Forderungen, die Sie aus welchen Titeln immer gegen uns zu stellen berechtigt sein werden, verpflichten wir uns, Ihnen diejenigen derzeitigen und künftigen Geldforderungen gegen Dritte abzutreten, die in dem von uns vorzulegenden und von uns verbindlich zu unterfertigenden Verzeichnissen enthalten sind bzw. werden, wobei Ihnen das Recht der Zensur vorbehalten bleibt. Die Abtretung gilt als vollzogen, sobald Sie die in dem jeweiligen Verzeichnis enthaltenen, von uns zur Abtretung angebotenen Forderungen angenommen haben. Alle Abtretungen erfolgen nur sicherungsweise und berühren nicht den aufrechten Bestand und die Fälligkeit Ihrer gegen uns zustehenden Forderungen. Die Bestimmung des Zeitpunktes für die Vorlage dieser Verzeichnisse bleibt Ihnen vorbehalten: Hiefür dürfen nur die von Ihnen übergebenen Vordrucke verwendet werden. Über Ihren Wunsch werden wir den Verzeichnissen Rechnungsabschriten anschließen.“ Die Beklagte nahm dieses Anbot mit Schreiben vom 6. Dezember 1973 an. Am 15. Dezember 1977 gewährte die Beklagte J***** O***** einen Hypothekarkredit über 1,5 Mio S. Die Krediturkunde enthält folgende Klausel: „Weiters treten Sie uns laufend Ihre gesamten Forderungen, die Ihnen derzeit Ihren Kunden gegenüber zustehen und künftig zustehen werden, laut einem separaten Rahmenzessionsanbot unwiderruflich ab. Die Forderungen sind uns 14-tägig auf den von uns beigestellten Vordrucken (Zessionsverzeichnissen) unter Beifügung von Rechnungsdurchschriften anzubieten.“ Das in dieser Krediturkunde erwähnte Rahmenzessionsanbot wurde vom Gemeinschuldner im Wesentlichen gleichlautend wie am 5. Dezember 1973 unterfertigt und von der Beklagten am 30. Jänner 1978 angenommen. Mit Hypothekarkreditzusage vom 12. Juni 1978 gewährte die Beklagte dem Gemeinschuldner eine neuerliche Ausweitung des Kreditrahmens von 500.000 S auf insgesamt 5,5 Mio S, womit wiederum die bereits vorgenannte Verpflichtung des Gemeinschuldners zur Abtretung von Forderungen verbunden war. Der Gemeinschuldner unterfertigte auch am 5. Juli 1978 ein gleichlautendes Rahmenzessionsanbot, das von der Beklagten am 6. Juli 1978 angenommen wurde. Im Jahre 1975 erzielte das Unternehmen eine Erlösspitze von 13.742.000 S. 1976 fielen die Erlöse auf 10.758.000 S zurück, um 1977 nochmals auf 12.153.000 S anzusteigen. In diesem Jahr erfolgte aber gleichzeitig ein Ansteigen der kurzfristigen Schulden von 6.770.528,29 S auf 7.892.834,15 S. Die Erhöhung der darin enthaltenen kurzfristigen Bankschulden bei der Beklagten erfolgte noch deutlicher, nämlich von 3.290.958 S auf 5.051.137 S. Im Jahre 1978 erfolgte ein Einbruch bei den Erlösen, die auf 8.425.000 S zurückgingen. Die Ursache dafür bildeten grundlegende Veränderungen auf dem Absatzmarkt, denen sich das Unternehmen des Gemeinschuldners infolge seiner Liquiditätsschwierigkeiten nicht rasch genug anpassen konnte, da die zur Marktanpassung erforderlichen Investitionen nicht mehr finanziert werden konnten. Ende 1977 war der dem Gemeinschuldner bis dahin gewährte Kreditrahmen von 3,5 Mio S weit überzogen. Dieser betrug am 15. Dezember 1977 4.752.344,04 S, am 19. Dezember 1977 4.926.914,50 S und am 2. Jänner 1978 5.700408,42 S. Der am 15. Dezember 1977 gewährte weitere Hypothekarkredit von 1,5 Mio S brachte somit keinen neuen Spielraum, sondern passte lediglich den Kreditrahmen dem tatsächlichen Kontostand an. Im ersten Halbjahr 1978 wurde der zu diesem Zeitpunkt mit 5 Mio S fixierte Kreditrahmen neuerlich kontinuierlich überzogen. Die Kreditstände betrugen am 13. Juni 1978 5.413.733,70 S, am 14. Juni 1978 5.500.844,21 S und am 15. Juni 1978 5.462.265,93 S. Im zweiten Halbjahr 1978 stieg der durch die Kreditzusage vom 12. Juni 1978 auf 5,5 Mio S aufgestockte Kreditrahmen durch stillschweigend geduldete Überziehungen kontinuierlich weiter und überschritt im Oktober 1978 bereits die Grenze von 6 Mio S. Im Juni 1978 hatte die Beklagte dem Gemeinschuldner eine Stundung von Rückzahlungsraten und Zinsen langfristig gewährter Darlehen über den Betrag von 773.621,58 S gewährt. Im zweiten Halbjahr 1978 war dem Gemeinschuldner ein Ausweichen auf Lieferantenkredite nicht mehr möglich, da die von den Lieferanten eingeräumten Zahlungsziele bis zum Äußersten, teilweise durch die Begebung von Wechselakzepten, ausgenützt wurden. Die gerichtliche Eintreibung von Schulden des Gemeinschuldners konnte nur durch die ständige Ausweitung des Kontokorrentkredits vermieden werden. Im Herbst 1978 konnten Lieferantenverbindlichkeiten nicht mehr innerhalb der eingeräumten Zahlungsziele beglichen werden. Im Spätsommer/Frühherbst 1978 ging der Gemeinschuldner dazu über, bei neuen Lieferfirmen zu bestellen, weil die alten Lieferanten mangels Zahlung zu Lieferungen nicht mehr bereit waren. Spätestens seit dem Herbst 1978, noch vor dem 15. Dezember 1978, konnte der Betrieb des Gemeinschuldners nur deshalb weitergeführt und die dringensten Zahlungen, wenn auch überaus schleppend, nur deswegen geleistet werden, weil die Beklagte betriebswirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigende weitere Kredite einräumte. Der weitere Verlauf des auf dem Geschäftskonto der Beklagten eingeräumten Kontokorrentkredits ergab folgendes Bild:

31. 12. 1978

6.323.459,00 S

31. 1. 1979

6.236.950,49 S

28. 12. 1979

6.960.694,35 S

31. 3. 1979

7.146.729,00 S

30. 4. 1979

5.475.037,57 S

31. 5. 1979

5.468.141,49 S

14. 6. 1979

5.296.391,00 S.

Die Verringerung des Saldos zwischen dem 31. März 1979 und dem 30. April 1979 hängt damit zusammen, dass der Gemeinschuldner im März 1979 die Betriebsliegenschaft der Beklagten zum Kaufpreis von 7 Mio S verkaufte, wobei ein Teil des Kauferlöses dem Kontokorrentkredit gutgeschrieben wurde. Das Unternehmen des Gemeinschuldners war in den Jahren 1972 bis 1978 nicht nur in der ersten, sondern auch in der zweiten Stufe illiquid und bilanzmäßig zu jedem Jahresende überschuldet. Die Überschuldung per 31. Dezember 1978 mit 2.932.257,18 S war auch dann gegeben, wenn man den Buchwert der Betriebsliegenschaft durch den Schätzwert in Höhe von 7.850.000 S ersetzt. Ein ebenso ungünstiges Bild wie jenes der Liquidität bietet die Darstellung des cash-flow in den Jahren 1976 bis 1978. Dieser betrug in Prozenten der Betriebserlöse ausgedrückt, 1976 9,3; 1977 0,78 und 1978 -24,25. Vom Gemeinschuldner wurde der Beklagten gegenüber die Situation des Betriebs insofern optimistisch dargestellt, als immer wieder versichert wurde, der Umsatzeinbruch des Jahres 1978 könne wieder aufgefangen werden. In der zweiten Hälfte des Jahres 1978 lag auch der Beklagten ein Beratungsbericht des Wirtschaftsförderungsinstituts der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Tirol vom Juni 1978 vor, der eine Grenzkostenrechnung zum Inhalt hatte und aus dem hervorging, dass der Planumsatz für 1979 mit 11 Mio S bis 12 Mio S festzulegen sei. Der Mindestumsatz, der allein die Abdeckung der Kosten mit sich gebracht hätte, hätte 10.204.117 S betragen. Eine solche Umsatzausweitung wäre aber nur nach Einräumung zusätzlicher hoher Kredite denkbar gewesen, für welche aber die notwendigen Sicherheiten fehlten. Im Oktober 1978, mit Beginn einer Geschäftsaufsicht durch die Beklagte, hätte diese bei Auswertung der Buchhaltung des Gemeinschuldners durch Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens erkennen können, dass der wirtschaftliche Zusammenbruch des Unternehmens nicht mehr aufgehalten werden kann und somit die weitere Gewährung von Krediten betriebswirtschaftlich nicht zu verantworten ist. Die Geschäftsaufsicht der Beklagten über den Betrieb des Gemeinschuldners bestand darin, dass der Gemeinschuldner ab Oktober 1978 monatlich eine Liste seiner Verbindlichkeiten aufzustellen und der Beklagten gegliedert nach „sofort“ und „dringend“ vorzulegen hatte. Der Jahresabschluss 1977 wurde Anfang 1979 fertiggestellt und der Beklagten am 26. März 1979 überreicht. Der Jahresabschluss 1978 wurde der Beklagten am 19. April 1979 vorgelegt. Im Juni 1978 war objektiv ein Zustand des Betriebs des Gemeinschuldners erreicht, bei welchem feststand, dass er die zwar noch nicht fälligen, bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung aber schon jetzt zu erkennenden und zu berücksichtigenden Geldschulden nicht rechtzeitig werde bezahlen können, wenn nicht eine - von der Beklagten damals allerdings noch ins Auge gefasste - Ausweitung des Kreditrahmens erfolgte. Bezieht man die Bereitschaft der Beklagten zur Ausweitung des Kreditrahmens ein, ist der beschriebene Zustand des Betriebs im Herbst 1978, vor dem 15. Dezember 1978, objektiv eingetreten. Das Anmeldungsverzeichnis im Konkurs S 77/79 über das Vermögen des Gemeinschuldners weist zahlreiche Verbindlichkeiten auf, die vor dem 15. Dezember 1978 entstanden und fällig wurden. Die Gläubiger dritter Klasse im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners haben keine Aussicht auf eine 100%ige Quote. Dass der Beklagten die Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners vor dem 15. Dezember 1978 bekannt war, steht nicht fest. Ferner steht nicht fest, dass die angefochtenen Zessionen und die damit zusammenhängenden Ratenvereinbarungen in Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners erfolgten. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den weiteren Übereziehungen des Kontokorrentkreditrahmens nur Zug um Zug gegen Zahlungseingänge aufgrund von zedierten Forderungen zustimmte. Vom 15. Dezember 1978 bis 14. Juni 1979 wurden Kundenforderungen des Gemeinschuldners in der Gesamthöhe von 4.083.404,20 S an die Beklagte abgetreten. Davon entfielen auf den 15. Dezember 1978 Forderungen in Höhe von 151.058,88 S, die in der Klage nicht berücksichtigt wurden. Auf die ab dem 15. Dezember 1978 zedierten Forderungen sind bis zum 12. August 1982 3.139.967,38 S eingegangen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, mit den ab 15. Dezember 1978 durchgeführten Einzelzessionen werde der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO erfüllt, da es sich dabei um Rechtsgeschäfte gehandelt habe, die ihrer Art nach geradezu typisch nachteilig gewesen seien. Bereits zum Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung sei nämlich objektiv erkennbar gewesen, dass dadurch andere Gläubiger benachteiligt würden, da damit die Forderungen der Rechtszuständigkeit der zahlungsunfähigen Gesellschaft entzogen und deren Vermögen vermindert worden seien. Daran ändere nichts die Tatsache, dass über das Kontokorrentkonto des Gemeinschuldners bei der Beklagten, auf welches Zahlungen zufolge der Zessionen eingingen, andere Gläubiger wieder bezahlt worden seien, da bei einer solchen Vorgangsweise schon aufgrund der allgemeinen Erfahrung damit gerechnet werden müsse, dass keine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgen werde. Dem entspräche es auch, dass sich die Beklagte im konkreten Fall ab Oktober 1978 vom Gemeinschuldner eine Klassifizierung der Geschäftsschulden je nach Dringlichkeit vorlegen habe lassen und Zahlungen danach getätigt habe. Die Zahlungsunfähigkeit sei vor dem 15. Dezember 1978 objektiv eingetreten gewesen, da zu diesem Zeitpunkt festgestanden sei, dass der Schuldner die schon erkennbaren Geldschulden bei Fälligkeit nicht mehr bezahlen könne. Zahlungsunfähigkeit sei nicht erst dann zu bejahen, wenn die dem Schuldner gewährten Zahlungsfristen bereits abgelaufen, Klage eingebracht oder Exekution geführt worden seien. Auch das subjektive Merkmal des Anfechtungstatbestands nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sei gegeben, da die Beklagte bei gehöriger und zumutbarer Aufmerksamkeit diese Zahlungsunfähigkeit noch im Spätherbst 1978, also vor dem 15. Dezember 1978 erkennen hätte können. Da wohl die Höhe der im fraglichen Zeitraum erfolgten Zessionen feststehe, nicht jedoch, in welchem Umfang aufgrund der Zessionen bei der Beklagten Zahlungen eingegangen seien, sei bezüglich des stattgebenden Teils spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das Berufungsgericht führte aus, für die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sei der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit von ausschlaggebender Bedeutung. Bei der Zahlungsunfähigkeit handle es sich um einen Rechtsbegriff. Sie liege vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande sei, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Bei Beurteilung dieser Frage sei eine redliche wirtschaftliche Gebarung des Schuldners zugrundezulegen. Symptome, aber nicht zwingende Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit seien zB Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten. Die Annahme des Erstgerichts über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vor dem 15. Dezember 1978 sei frei von Rechtsirrtum. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass J***** O***** im Herbst 1978 noch in der Lage gewesen sei, fällige Forderungen aus bereiten Zahlungsmitteln regelmäßig zu erfüllen. Er habe sich vielmehr darauf beschränken müssen, durch konstante Überziehungen des eingeräumten Kreditrahmens die dringlichsten Verbindlichkeiten abzudecken. Es sei ein typisches Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Schuldner nur mehr die dringlichsten Verbindlichkeiten erfülle, um den Geschäftsbetrieb noch einige Zeit aufrecht erhalten zu können. Auch Sanierungsgespräche und eine grundsätzlich bestehende Bereitschaft der Beklagten an einer Beteiligung am Unternehmen änderten nichts am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Eintritt der rechtlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit werde nicht dadurch beseitigt, dass die Behebung der Zahlungsunfähigkeit zwar möglich wäre, jedoch nicht vorgenommen werde, weshalb es doch um Konkurs komme. Die Feststellungen rechtfertigten auch den Schluss, der Beklagten hätte die Zahlungsunfähigkeit des J***** O***** schon vor dem 15. Dezember 1978 bekannt sein müssen. Damit sei es aber entbehrlich, darauf einzugehen, in welcher Situation sich das Unternehmen im Frühjahr 1979 befunden habe. Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung sei von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden.

Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, Zahlungsunfähigkeit sei vor dem 15. Dezember 1978 eingetreten, und führt aus, berücksichtige man bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erst später fällig werdende Forderungen, dann werde der Begriff der Zahlungsunfähigkeit unzulässigerweise dem Begriff der Überschuldung stark angeglichen. Nach der vom Obersten Gerichtshof in JBl 1978, 158, vertretenen Ansicht, spiele bei natürlichen Personen bei Beurteilung der Erfolgsaussichten die persönliche Leistungsfähigkeit und der Kredit eine Rolle. Da die Beklagte dem Gemeinschuldner bis kurz vor der Eröffnung des Konkurses Kredit gewährt habe, könne die Zahlungsunfähigkeit nicht spätestens am 15. Dezember 1978 eingetreten sein. Der Gemeinschuldner habe die fälligen Forderungen bis unmittelbar vor der Konkurseröffnung bezahlt. Die im Auftrag des Erstgerichts an den Sachverständigen vertretene Meinung, bei Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit sei von der Annahme auszugehen, dass keine weiteren Kredite eingeräumt worden wären, sei nicht herrschend. Einerseits seien die fälligen Verbindlichkeiten bis kurz vor der Konkurseröffnung bezahlt worden, anderseits seien weitere Verbindlichkeiten durch Ausnutzung von Lieferantenkrediten, gewährte Stundungen, Prolongation des Zahlungsziels durch Wechselakzepte, durch Stundung der Kapitalstilgung und der Zinsenzahlungen durch die Sparkasse noch offen geblieben, doch habe es sich bei diesen letzteren Verbindlichkeiten keinesfalls um fällige Forderungen andrängender Gläubiger gehandelt. Durch die Bewilligung der erwähnten Stundungen sei die etwa eingetretene Zahlungsunfähigkeit behoben worden. Es liege bloß eine Zahlungsstockung vor, wenn dem Schuldner aussichtsreiche Möglichkeiten einer Beschaffung von Zahlungsmitteln, wie die Aufnahme eines Überbrückungskredits, die Aussicht auf die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, offenstehe. Wenn das Berufungsgericht von gewährten, betriebswirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigenden weiteren Krediten spreche, so berücksichtige es nicht, dass eine objektive Beurteilung der damaligen Situation nur aufgrund solcher Unterlagen erfolgen dürfe, die im Herbst 1978 bzw am 15. Dezember 1978 zur Verfügung gestanden seien. Spätere Erkenntnisse könnten nicht zur objektiven Beurteilung der damaligen Lage führen. Um die Zahlungsfähigkeit des Schuldners festzustellen, müsse es genügen, wenn aufgrund gewährter Kredite die fälligen Forderungen - soweit sie nicht gestundet worden seien - bezahlt worden seien. Solange der Schuldner Aussicht auf ausreichende Kreditgewährung habe, könne Zahlungsunfähigkeit nicht angenommen werden. Eine Kreditgewährung wäre solange gerechtfertigt gewesen, als eine Sanierung des Unternehmens durch eine Beteiligung der Beklagten mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln durchführbar erschienen sei. Die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners sei erst Ende April 1979 eingetreten. Bis dahin habe die Sparkasse stets die für die laufende Bezahlung der fälligen Forderungen nötigen Kredite eingeräumt. Ende März habe sich die Beklagte zwar geweigert, die Löhne zu überweisen, bevor der Kaufvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen worden sei, doch sei hier erst eine Zahlungsstockung vorgelegen. Von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, Zahlungsunfähigkeit sei bereits vor dem 15. Dezember 1978 eingetreten, sei das Berufungsgericht auf die Frage, ob eine Sanierung des Betriebs und dessen Fortbestand im Frühjahr 1979 noch möglich erschienen sei, nicht eingegangen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Soweit den Revisionsausführungen die Annahme zugrunde liegt, J***** O***** habe bis knapp vor der Eröffnung des Konkurses die fälligen Forderungen erfüllt, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, dass schon vor dem 15. Dezember 1978 keinesfalls alle fälligen Verbindlichkeiten beglichen wurden. Dies geht eindeutig aus den Feststellungen hervor, im Herbst 1978 hätten Lieferantenverbindlichkeiten nicht mehr innerhalb der eingeräumten Zahlungsziele beglichen werden können. Nur mehr die dringlichsten Zahlungen hätten, wenn auch überaus schleppend, geleistet werden können, weil die Beklagte betriebswirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigende weitere Kredite einräumte. Bei der rechtlichen Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass J***** O***** bereits vor dem 15. Dezember 1978 trotz der von der Beklagten eingeräumten Kredite auch fällige Forderungen nicht begleichen konnte. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob das Vorhandensein nicht fälliger Verbindlichkeiten ausreichen kann, um Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit oder bloß Zahlungsstockung vorlag, kommt den noch nicht fälligen Verbindlichkeiten aber jedenfalls Bedeutung zu. Daraus, dass ein Zustand erreicht war, der eine rechtzeitige Bezahlung der noch nicht fälligen Geldforderungen nicht möglich machte, ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass nicht bloß ein vorübergehender kurzzeitiger Mangel an Zahlungsmitteln vorlag. J***** O***** war mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande, die fälligen Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Daran vermag der Hinweis auf die persönliche Leistungsfähigkeit des J***** O***** nichts zu ändern. Es steht nämlich fest, dass allein die Abdeckung der Kosten einen Mindestumsatz von 10.204.117 S erfordert hätte, eine solche Umsatzsteigerung aber nur nach Einräumung zusätzlicher hoher Kredite denkbar gewesen wäre. Derartige Kredite wurden jedoch nicht gewährt, weshalb die persönliche Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners nicht ausreichen konnte, die Zahlungsunfähigkeit zu beheben. Die von der Beklagten tatsächlich gewährten Kredite ermöglichten es weder, alle fälligen Forderungen zu begleichen, noch, die in absehbarer Zeit fällig werdenden erfüllen zu können. Ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, dem Gemeinschuldner höhere Kredite einzuräumen und dass eine Beteiligung der Beklagten am Unternehmen erwogen wurde. Maßgebend ist nämlich nicht die Möglichkeit der Beseitigung bestehender Zahlungsunfähigkeit, sondern das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit iSd § 68 KO aF beziehungsweise 66 KO nF. Der Eintritt der rechtlichen Folgen einer Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass die Behebung der Zahlungsunfähigkeit zwar möglich wäre, jedoch nicht vorgenommen wird, weshalb es letzten Endes doch zum Konkurs kommt. War daher der Gemeinschuldner zum kritischen Zeitpunkt zahlungsunfähig, dann ändert sich an der Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen auch dann nichts, wenn diese Zahlungsunfähigkeit durch zusätzliche Kredite hätte beseitigt werden können, eine derartige Kreditgewährung aber nicht erfolgte (vgl 7 Ob 744/83). Nicht berechtigt sind auch die Revisionsausführungen, der Sachverständige habe nach dem Gutachtensauftrag des Erstgerichts davon auszugehen gehabt, dass dem Gemeinschuldner weitere Bankkredite nicht eingeräumt worden wären. In seinem Ergänzungsgutachten ON 28 gelangte der Sachverständige nämlich zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kreditgewährung und der grundsätzlichen Bereitschaft zu weiteren Kreditgewährungen habe J***** O***** im Herbst 1978 Lieferantenverbindlichkeiten nicht mehr innerhalb der eingeräumten Zahlungsziele begleichen können; auch die Überziehung der Kredite habe nicht ausgereicht, alle fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu bezahlen. Um fristgerechte Bezahlung zu ermöglichen, hätte die Sparkasse einer Ausdehnung der Überziehung von weit mehr als einer Million Schilling zustimmen müssen, was sie nicht getan habe.

Die Möglichkeit der Veräußerung der Betriebsliegenschaft hatte auf die Zahlungsunfähigkeit schon deshalb keinen Einfluss, weil auch der im Frühjahr 1979 tatsächlich durchgeführte Verkauf der Liegenschaft J***** O***** nicht in die Lage versetzte, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Annahme der Vorinstanzen, J***** O***** sei bereits vor dem 15. Dezember 1978 zahlungsunfähig gewesen, ist daher frei von Rechtsirrtum.

Die Revisionswerberin bekämpft weiters die Ansicht der Vorinstanzen, die Zahlungsunfähigkeit des J***** O***** habe ihr bekannt sein müssen. Die Beweispflicht hiefür treffe den Masseverwalter. Ein Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit müsse nur aus bekannten Umständen geschlossen werden, eine Nachforschungspflicht bestehe nicht. Die Beklagte habe die ihr geeignet scheinenden Maßnahmen getroffen, um die Verschuldung zu verringern und die Situation des Betriebs zu erleichtern. Bereits im Oktober 1982 habe die verschärfte Geschäftsaufsicht eingesetzt. Erst die Bilanz 1978, die im Frühjahr 1979 vorgelegen sei, habe ein katastrophales Bild ergeben. Die Bilanz 1977 habe noch zu keiner Besorgnis Anlass gegeben. Eine Bank habe in erster Linie Sorgfaltspflichten zur Wahrung eigener Interessen, eine intensive Prüfung des Kreditwerbers gehöre nicht zum Pflichtenkreis der Bank (Schinnerer, JBl 1964, 19). Für die Beklagte sei es im Zeitpunkt der Kreditgewährung gegen Sicherstellung auch nicht vorhersehbar gewesen, dass dadurch die Gläubiger Nachteile erleiden würden. Sie sei vielmehr der Überzeugung gewesen, dass die Sanierung des Unternehmens durchführbar sei und durch die Fortführung des Betriebs sich die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger nicht noch weiter verringern.

Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Richtig ist wohl, dass die Beweispflicht für die Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass dem Gegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein musste, den Anfechtungskläger trifft. Dieser Beweis ist dem Kläger im vorliegenden Fall gelungen. Die Beklagte, die ab Oktober 1978 von J***** O***** monatlich Listen erhielt, in welchen eine Aufstellung der Verbindlichkeiten, gegliedert nach „sofort“ und „dringend“ enthalten war, wusste, dass J***** O***** nur die dringendsten Forderungen beglich und auch dazu nur durch Überziehung des Kontos in der Lage war. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hätte für die Beklagte daher Anlass bestehen müssen, sich Gewissheit über die wirtschaftliche Lage des Betriebs zu verschaffen, insbesondere das Verhältnis zwischen den vorhandenen Mitteln und der Schuldbelastung festzustellen. Die Beklagte hätte keinesfalls auf eine Besserung der finanziellen Situation des Betriebs vertrauen dürfen. Dass sie durch wirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigende Kredite die Weiterführung des Betriebs noch durch einige Zeit hindurch ermöglichte, ist dafür, ob ihr die Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt sein musste, ohne Einfluss. Die Frage, inwieweit eine Bank im Allgemeinen Kreditsicherungen zu überprüfen hat (mit diesem Problem beschäftigte sich Schinnerer in dem von der Revisionswerberin zitierten Aufsatz), ist für die Beurteilung, ob einem Geldinstitut bei Vorliegen entsprechender „Alarmzeichen“ die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein muss, ohne Bedeutung. Die Revisionsausführungen, für die Beklagte sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass die Kreditgewährung gegen Sicherstellung zur Benachteiligung anderer Gläubiger führen werde, sind schon deshalb nicht berechtigt, weil gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO lediglich die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein musste. Das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger wird nicht gefordert.

Da somit auch die Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagten habe die Zahlungsunfähigkeit des J***** O***** bekannt sein müssen, zutreffend ist, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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