OGH 8Ob5/19x

OGH8Ob5/19x25.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Schuldnerin R***** B***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, Antragsteller Mag. A***** P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den als „Revision“ bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. November 2018, GZ 3 R 112/18t‑43, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. September 2018, GZ 27 Se 135/18g‑29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00005.19X.0125.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO).

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ab. Es ging aufgrund der Feststellungen davon aus, dass dem Antragsteller die Bescheinigung fälliger titulierter Forderungen im Ausmaß von rund 170.000 EUR gelungen sei und zahlreiche Gläubiger gegen die Schuldnerin Exekution führten. Die Berechtigung der behaupteten Gegenforderungen der Schuldnerin sei nicht bescheinigt. Allerdings sei die Schuldnerin Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen, deren alsbaldige Verwertbarkeit sie durch ein vorgelegtes Kaufanbot bescheinigt habe. Es sei daher nicht von Zahlungsunfähigkeit, sondern nur von Zahlungsunwilligkeit auszugehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts auf und trug ihm die Eröffnung des Konkursverfahren über das Vermögen der Antragstellerin auf.

Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts hinsichtlich des Bestehens der titulierten, fälligen Forderungen des Antragstellers. Die von der Schuldnerin behauptete missbräuchliche Antragstellung habe sie angesichts der Vielzahl unabhängig voneinander gegen sie Exekution führenden Gläubiger nicht glaubhaft machen können.

Belastetes Liegenschaftsvermögen eigne sich mangels unverzüglicher Verwertbarkeit jedoch grundsätzlich nicht als liquider Deckungsfonds. Eine Ausnahme liege hier nicht vor, vielmehr erwecke die vorgelegte Kopie eines Kaufanbots nach den Umständen den Eindruck einer Gefälligkeitsbestätigung und sei inhaltlich zu unbestimmt, um eine ernsthafte, durch Annahme kurzfristig realisierbare Kaufabsicht zu dokumentieren. Die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit sei der Schuldnerin damit nicht gelungen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.

Der Oberste Gerichtshof hat die tatsächlichen Annahmen, auf deren Grundlage die Vorinstanzen entschieden haben, nicht zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0007236; RS0108449), weshalb auf die weitwendigen Darlegungen der Schuldnerin, die unter anderem neuerlich den aufrechten Bestand der Forderungen des Antragstellers in Zweifel ziehen, nicht einzugehen ist. Ebensowenig von Interesse sind insoweit die Ausführungen zum eröffneten Konkurs über das Vermögen des namensgebenden Gesellschafters.

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Das Vorhandensein eines nicht entsprechend rasch realisier‑ oder belastbaren Liegenschaftsbesitzes hat für die Frage des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit keine entscheidende Bedeutung (Mohr IO11, § 66 E 26–28; RIS‑Justiz RS0094978; insoweit grundsätzlich ebenfalls in diesem Sinne Schumacher in Buchegger Österreichisches Insolvenzrecht4 II/2 § 66 IO Rz 58 f). Das Rekursgericht hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb es der Gegenbescheinigung der Beklagten keine hinreichende Überzeugungskraft zugebilligt hat.

Der Revisionsrekurs vermag keine hier relevante Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.

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