OGH 5Ob501/83 (RS0020503)

OGH5Ob501/8318.10.1983

Rechtssatz

Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen Wohnung zu geben, denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind.

Normen

ABGB §1090 IIc

5 Ob 501/83OGH18.10.1983

Veröff: MietSlg 35007

7 Ob 576/85OGH09.05.1985
1 Ob 689/89OGH02.05.1990

Auch

7 Ob 616/90OGH27.09.1990
3 Ob 1565/90OGH12.12.1990
7 Ob 1653/95OGH27.09.1995
1 Ob 172/10sOGH15.12.2010
4 Ob 136/16bOGH12.07.2016

Beisatz: Ein bloß auf familiärer Rücksichtnahme beruhendes Wohnverhältnis kann auch zwischen Großeltern und Enkeln bestehen. (T1)

7 Ob 107/17mOGH05.07.2017
6 Ob 18/18tOGH28.02.2018
3 Ob 247/18xOGH23.01.2019

Vgl; Beisatz: Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. (T2)

3 Ob 32/20gOGH08.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0050OB00501_8300000_001

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