OGH 4Ob127/83 (RS0028859)

OGH4Ob127/8318.10.1983

Rechtssatz

Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat, aber auch diese Verfehlungen können im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens bei späterer Wiederholung Berücksichtigung finden.

Angestellte — Dauertatbestand — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — vorzeitige Auflösung — Drohung — Androhung — Mahnung — Ermahnung — Warnung — Verwarnung — Verwirkung — Grundsatz — Unverzüglichkeit — Verfristung — Verspätung — Rechtzeitigkeit — Zustimmung — Aufforderung

 

Normen

AngG §27 C6

4 Ob 127/83OGH18.10.1983
9 ObA 193/89OGH30.08.1989

Auch; Beisatz: Es kann allerdings unter Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn er zunächst längere Zeit hindurch ein tatbestandmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchslos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch eine Entlassung ausspricht. In einem solchen Fall muss er den Arbeitnehmer vorher zu einem pflichtgemäßen Verhalten auffordern. (T1)

9 ObA 61/90OGH28.02.1990

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 162/92OGH02.09.1992

Beis wie T1

9 ObA 33/97mOGH30.04.1997

nur: Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat. (T3)<br/>Beisatz: Nicht jedoch auch hinsichtlich künftiger Vorfälle ähnlicher Art, auf die dann jeweils der Grundsatz der Unverzüglichkeit zur Anwendung kommt. (T4)

9 ObA 211/98iOGH11.11.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 lit a und f VBG. (T5)

9 ObA 156/99bOGH13.10.1999

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 27 Z 4 AngG. (T6)

8 ObA 23/03wOGH20.03.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 Z 1 und Z 2 VBG. (T7)

9 ObA 44/07xOGH28.03.2007

Vgl auch, Beisatz: Hier: Wiederholte grobe Pflichtverletzungen eines Rettungshelfers und Sanitätsgehilfen. (T8)

8 ObA 35/08tOGH27.05.2008

Vgl auch

8 ObA 39/13pOGH27.06.2013

Auch

8 ObA 12/15wOGH28.04.2015

Vgl auch

8 ObA 48/16sOGH27.09.2016

Auch; Beis wie T1

8 ObA 49/17iOGH28.09.2017

Auch

8 ObA 90/21zOGH29.11.2021

Vgl; Beis wie T1

8 ObA 20/22gOGH30.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: fortgesetzter Kündigungsgrund. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00127_8300000_001

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