OGH 6Ob688/83 (RS0023887)

OGH6Ob688/8313.10.1983

Rechtssatz

Die Gläubiger einer GmbH die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben.

Normen

ABGB §1295 IIf6
ABGB §1311 IIc
GmbHG §25

6 Ob 688/83OGH13.10.1983

Veröff: RdW 1984,42 = NZ 1986,17

6 Ob 711/85OGH09.01.1986

Veröff: SZ 59/1 = JBl 1986,393

2 Ob 97/89OGH30.08.1989
1 Ob 617/91OGH20.11.1991

Auch; Veröff: SZ 64/160 = RdW 1993,142

3 Ob 531/93OGH15.09.1993
1 Ob 553/94OGH14.07.1994

Veröff: SZ 67/128

1 Ob 2269/96zOGH16.12.1996

Auch

1 Ob 214/99yOGH25.01.2000

Beisatz: Über den Bereich der Schutzgesetzverletzung hinaus kann auch die Verletzung absoluter Rechtsgüter oder die sittenwidrige Schädigung durch die Geschäftsführer deren Haftpflicht begründen. (T1)

10 Ob 26/01yOGH20.03.2001

Beis wie T1; Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast betreffend die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T2)

6 Ob 196/05zOGH01.12.2005

Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T4)

7 Ob 219/06sOGH11.10.2006

Auch; Beisatz: Für die Nichteinhaltung von Verträgen, die die GmbH binden, haftet der Geschäftsführung dem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht, sofern nicht dem Gläubiger aus dem Vertrag mit der GmbH eine besonders geschützte Rechtsstellung erwächst, sodass die Vertragsverletzung zugleich einen Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter des Gläubigers darstellt oder wenn die Vertragsverletzung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Dritten darstellt. (T5)

8 Ob 42/07wOGH21.05.2007
6 Ob 32/14wOGH28.08.2014

Beis wie T3

3 Ob 29/15hOGH21.04.2015

Beisatz: Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sämtliche Gläubiger etwa einer GmbH erfasst, und zwar sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit dadurch geschädigt werden, dass sie keine Gegenleistung erhalten. Schutzzweck des § 156 StGB ist die Wahrung der Gläubigerinteressen. (T6)

4 Ob 176/15hOGH20.10.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/111

6 Ob 244/17aOGH28.02.2018

Beisatz: Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Ebenso kann der Geschäftsführer bei Erfüllung des Tatbestands des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden. (T7)

6 Ob 75/18zOGH31.08.2018

Beis wie T7

10 Ob 100/18fOGH22.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19831013_OGH0002_0060OB00688_8300000_001

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