OGH 6Ob711/85

OGH6Ob711/859.1.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** UND K***, WIEN, Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien,

vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth L***, Angestellte, Landstraßer Hauptstraße 13/14, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 71.050,04 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. September 1985, GZ 12 R 161/85-13, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Februar 1985, GZ 22 Cg 37/84-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.597,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer und S 1.200,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14.3.1975 eröffnete die G*** B***- und

W*** mbH (im folgenden kurz G***) als Förderungswerberin nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 bei der klagenden Partei ein Girokonto; in den Kontoeröffnungsvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen einbezogen. Der G*** war für das Bauvorhaben in der Breitenfurterstraße 518, 1120 Wien, die Wohnbauförderung bewilligt worden. Im Rahmen dieser Förderung überwies das Land Wien dem Baufortschritt entsprechend Beträge auf das Girokonto der G*** bei der klagenden Partei, soweit die Rechnungen der G*** von dem vom Land Wien, Magistratsabteilung 50, bestellten Prüfungsorgan Dipl.Ing. Ernst B*** genehmigt wurden.

In der Folge wurde die Forderung der G*** auf das auf dem Girokonto erliegende Guthaben bei der klagenden Partei von einer Reihe von Gläubigern der G*** gepfändet; die vollstreckbare Forderung des Wilhelm D*** (9 E 866/78 des Exekutionsgerichtes Wien) wurde von der klagenden Partei versehentlich befriedigt, obschon die erforderliche Genehmigung des Dipl.Ing. Ernst B*** nicht vorlag. Die klagende Partei hat diese Genehmigung allerdings nachträglich beim Prüfungsorgan eingeholt. Die übrigen Exekutionen wurden - mit Ausnahme der von der Peter P*** Gesellschaft mbH für die vollstreckbare Forderung von S 74.270,48 s.A. betriebenen Exekution (9 E 3643/81 des Exekutionsgerichtes Wien) - gemäß § 39 Abs1 Z 6 EO eingestellt.

Am 4.7.1979 wurde die Beklagte zur Geschäftsführerin der G***, deren Angestellte sie schon bis dahin gewesen war, bestellt. Ihr war bekannt, daß die erwähnten Forderungsexekutionen anhängig waren und die klagende Partei die Forderung des Wilhelm D*** im Jahre 1978 beglichen hatte. Die Vorgängerin der Beklagten als Geschäftsführerin der G*** hatte ihr nämlich mitgeteilt, die Forderung des Wilhelm D*** sei von der klagenden Partei deshalb irrtümlich befriedigt worden, weil das Konto "wegen Widmungsgebundenheit der Gelder unpfändbar" sei. Diese Äußerung hat die Beklagte "kritiklos zur Kenntnis" genommen.

Die erwähnte Forderungsexekution der Peter P*** Gesellschaft mbH war vom Handelsgericht Wien am 18.3.1981 bewilligt worden. Mit Beschluß vom 24.3.1981 überwies das Exekutionsgericht Wien die gepfändete Forderung der betreibenden Partei zur Einziehung; dieser Beschluß wurde der Beklagten am 11.6.1981 zu eigenen Handen zugestellt. Mit Schreiben vom 2.7.1981 gab die Magistratsabteilung 25, die von der Magistratsabteilung 50 anstelle Dipl.Ing. Ernst B***S mit der Durchführung der Rechnungsprüfung betraut worden war, der klagenden Partei und der Beklagten schriftlich bekannt, von dem genannten Girokonto sei ein Betrag von S 233.050,-- freizugeben und das Konto aufzulösen, weil die Bauarbeiten der G*** abgeschlossen seien. Dem Zugang dieses Schreibens waren mehrere Ferngespräche zwischen der Beklagten und der Sachbearbeiterin der klagenden Partei vorausgegangen; doch wurde in diesen die von der Peter P*** Gesellschaft mbH betriebene Forderungsexekution nie erwähnt. Trotz Kenntnis von dieser Exekution behob die Beklagte das gepfändete Guthaben und löste das Girokonto auf; sie erwähnte dabei nicht, daß das Guthaben gepfändet sei. Die Sachbearbeiterin der klagenden Partei zahlte das Guthaben deshalb an die Beklagte aus, weil sie die auf der für das Konto geführten Sperrkarte vermerkte Forderungsexekution übersehen hatte. Die Rückzahlung des Betrages im Ausmaß der Pfändung lehnte die beklagte Partei mit dem Bemerken ab, die Forderungsexekution werde zu Unrecht betrieben. In der Folge mußte die klagende Partei der Peter P*** Gesellschaft mbH die betriebene Forderung im Gesamtbetrag von S 102.172,79 überweisen.

Diesen Betrag machte die klagende Partei gegen die G*** im Verfahren 31 Cg 1021/61 des Handelsgerichtes Wien geltend. Mit Urteil vom 3.8.1982 wurde die G*** von diesem Gericht zur Zahlung des eingeklagten Betrages samt 15 % Verzugszinsen seit 29.9.1981 und der mit S 24.498,92 bestimmten Prozeßkosten schuldig erkannt; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und verhielt die G*** zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zweiter Instanz von S 5.304,08. Die Exekution, deren Kosten mit S 2.893,65 und S 7.230,65 bestimmt wurden, blieb erfolglos; die Beklagte leistete namens der Beklagten den Offenbarungseid. Die infolge der Nebengebühren auf S 142.100,09 angewachsene Forderung der klagenden Partei gegen die G*** haftet nach wie vor.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Ersatz ihres mit der Hälfte dieser Forderung bezifferten Schadens, wobei sie vorbrachte, die Beklagte habe ihr diesen schuldhaft dadurch zugefügt, daß sie trotz Kenntnis vom Einziehungsverbot über das Guthaben verfügt habe. Deshalb habe die klagende Partei als Drittschuldnerin die exekutive Forderung aus eigenem Vermögen befriedigen müssen; sie räume jedoch ein Mitverschulden zur Hälfte ein, weil die Sachvearbeiterin die vorgemerkte Forderungsexekution übersehen habe.

Die Beklagte wendete vor allem ein, sie treffe kein Verschulden, weil sie der vertretbaren Ansicht habe sein dürfen, das Sperrkonto sei dem Zugriff der Gläubiger der G*** entzogen. Keinesfalls könne die klagende Partei aber die Verfahrenskosten auf sie überwälzen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 51.086,39 samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren von S 19.963,65 ab. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, die Beklagte hafte deliktisch, weil sie trotz Kenntnis der Pfändung das Guthaben behoben habe. Die Einwendung, sie sei einem Rechtsirrtum unterlegen, sei nicht berechtigt, weil der Beklagten bekannt gewesen sei, daß das Guthaben gepfändet worden sei; jedenfalls hätte sie bei dieser Sachlage die Sachbearbeiterin der klagenden Partei auf die Pfändung aufmerksam machen müssen. Ein die zugestandene Quote übersteigendes Mitverschulden müsse die klagende Partei nicht vertreten. Zum Ersatz der der klagenden Partei entstandenen Verfahrenskosten sei die Beklagte aber deshalb nicht zu verurteilen, weil ihr Verhalten für deren Entstehung nicht ursächlich gewesen sei. Es wäre der klagenden Partei vielmehr freigestanden, die Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen; dann aber wären die Kosten vermieden worden. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht, wohl aber jener der klagenden Partei Folge und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt; es ließ die Revision - ohne zwischen dem bestätigenden und dem abändernden Teil zu unterscheiden - zu und führte aus, der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hafte persönlich, wenn er eine Verhaltensnorm, die gerade eine derartige Schädigung verhindern solle, übertrete. Dabei genüge ein rein zivilrechtliches Rechtswidrigkeitsurteil. Es stehe fest, daß der klagenden Partei ein Schaden entstanden sei, weil sie die exekutive Forderung gegen die G*** habe begleichen müssen, aber den Betrag nicht einbringlich machen könne; ferner sei festgestellt, daß die Beklagte bei Behebung des restlichen Guthabens von den Exekutionsschritten Kenntnis gehabt habe. Die Pfändung geschehe bei der Forderungsexekution durch Erlassung eines Zahlungs- und Einziehungsverbotes. Letzteres sei eine Norm, die gleichermaßen die Befriedigung des betreibenden Gläubigers und die Rechte des Drittschuldners schützen solle. Durch die Forderungsexekution werde nämlich in ein bestehendes Schuldverhältnis eingegriffen; durch die mit der Exekutionsbewilligung erteilten Weisungen werde dem Rechnung getragen. Das Einziehungsverbot diene insofern auch dem Schutz des Drittschuldners, als dieser bei Leistung an den Verpflichteten nach vollzogener Pfändung die Forderung dem betreibenden Gläubiger gegenüber gleichfalls begleichen müsse. Durch die Realisierung des Kontoguthabens entgegen diesem Einziehungsverbot habe die Beklagte diese Schutznorm übertreten und damit rechtswidrig gehandelt. Als Schuldform genüge Fahrlässigkeit. Die Beklagte mache geltend, die Rechtswidrigkeit sei ihr trotz gehöriger Sorgfalt nicht bewußt geworden. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Exekutionsbewilligung eindeutig gefaßt gewesen sei und von der Beklagten nicht habe mißverstanden werden dürfen. Ein Irrtum über die Bedeutung des Exekutionsschrittes sei deshalb nicht entschuldbar. Selbst bei Zweifeln über die Rechtswirksamkeit der Verfügung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, sich durch geeignete Erkundigungen Klarheit zu verschaffen. Daß sie dem Inhalt des Beschlusses einen hieraus nicht ableitbaren Sinn beigemessen habe und ohne Vergewisserung über die Rechtslage konträr zu dem ihr erteilten Gerichtsauftrag vorgegangen sei, könne umsoweniger als Entschuldigung ins Treffen geführt werden, als die Beklagte die wirtschaftliche Lage der G*** und die deshalb mögliche Schädigung der klagenden Partei hätte kennen müssen. Die deshalb zu bejahende Haftung der Beklagten erstrecke sich auch auf die Verfahrenskosten. Diese hätte angesichts der Verpflichtung der klagenden Partei dem Drittschuldner gegenüber bei einer Doppelzahlung mit der Geltendmachung der Forderung gegen die G*** und damit der Entstehung von Verfahrenskosten rechnen müssen. Es hätte ihr klar sein müssen, daß bei der G*** keinerlei Deckung vorhanden gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten, die soweit unzulässig ist, als sie den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles bekämpft. Gemäß § 502 Abs3 erster Satz ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil des Erstgerichtes bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 nicht übersteigt. Die Auffassung des Judikates 56 (= SZ 24/335), daß nur teilweise bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz auch im bestätigenden Teil anfechtbar seien, wurde durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewußt abgelehnt (RV 669 BlgNR XV.GP, 58, 60; AB 1337 BlgNR XV.GP, 20). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, als dieses dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 51.086,39 stattgegeben hatte. Der bestätigende Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles übersteigt demnach nicht den im § 502 Abs3 erster Satz ZPO bestimmten Schwellenwert von S 60.000. In diesem Umfang ist die Revision überhaupt unzulässig (6 Ob 607/84 uva.; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1872).

Soweit sich die Revision gegen den abändernden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles wendet, ist sie zwar zulässig, weil der Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt (§ 502 Abs2 Z 2 ZPO) und zur Frage, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der entgegen einem ihm bekannten Verfügungsverbot gemäß § 294 Abs1 EO die gepfändete Forderung einzieht, dem Drittschuldner persönlich für die Inanspruchnahme durch den betreibenden Gläubiger einstehen muß, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt (§ 502 Abs4 Z 1 ZPO); sie ist aber nicht berechtigt.

Gegenstand der zulässigen Anfechtung ist nur mehr das Begehren auf Ersatz der Prozeß- und Exekutionskosten, die dem Drittschuldner im Verfahren gegen die G*** zur Erwirkung der Rückzahlung der gepfändeten Forderung erwachsen sind. Daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von deren Gläubigern, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine zureichende Deckung gefunden haben, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff. ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden kann, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben, ist nunmehr gesicherte und wenigstens im Ergebnis von der Lehre gebilligte Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in RdW 1984, 42). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch das auf Grund des § 294 Abs1 EO an den Verpflichteten (hier an die von der Beklagten geleitete Gesellschaft) erlassene Verfügungsverbot des Exekutionsgerichtes im Rahmen einer Forderungspfändung als eine den Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 zweiter Satz ABGB wenigstens gleichzuhaltende Norm beurteilt, die - neben dem betreibenden Gläubiger - auch dem Schutz des Drittschuldners dient: Er soll hiedurch vor (versehentlichen) - dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksamen - Zahlungen an den Verpflichteten bewahrt werden. Da es keine Frage sein kann, daß die klagende Partei in ihrem Vermögen geschädigt wurde, weil ihr Rückforderungsanspruch gegen die G*** nicht einbringlich gemacht werden kann, und die Beklagte durch Übertretung des ihr eigenhändig zugestellten Verfügungsverbotes rechtswidrig gehandelt hat, ist lediglich - und darauf liegt auch das Schwergewicht der Revision - zu prüfen, ob die Beklagte mit der Behauptung, sie sei der vertretbaren Auffassung gewesen, daß das Guthaben infolge der zugunsten des Prüfungsorgans des Wohnbauförderungsträgers bestehenden Verfügungsbeschränkung dem Zugriff der Gläubiger der G*** entzogen gewesen, den ihr an sich offenstehenden Entlastungsbeweis (vgl. RdW 1984, 42 mwN) antreten konnte. Das ist mit den Vorinstanzen schon deshalb zu verneinen, weil feststeht, daß ihr das Verfügungsverbot positiv bekannt war, und sie als auch den Gläubigern zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verbundene Geschäftsführerin (§ 25 GmbHG) jedenfalls verpflichtet war, sich über die Wirksamkeit der ihr bekannten Pfändung Klarheit zu verschaffen und die Sachbearbeiterin der klagenden Partei auf die Pfändung aufmerksam zu machen. Daß die Exekution nicht ins Leere gegangen ist, weil die gepfändete Forderung trotz der Verfügungsbeschränkung der Verpflichteten taugliches Exekutionsobjekt war, wird von der Beklagten in der Revision zugegeben. Auf solche Erwägungen konnte sich die Beklagte zudem im Zeitpunkt der Auflösung des Kontos schon deshalb nicht berufen, weil das Prüfungsorgan das Guthaben zur Auszahlung an die G*** bereits freigegeben hatte. Im übrigen lag zwischen der Zustellung des Verfügungsverbotes an die Beklagte und der Behebung des Guthabens bloß ein Zeitraum von sechs Wochen, so daß die Beklagte bei Anlegung des für sie geltenden Sorgfaltsmaßstabes auch nicht ein entschuldbares Fehlverhalten ins Treffen führen könnte. Die Vorinstanzen haben die außervertragliche Haftung der Beklagten für den durch ihr schädigendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Vermögen der klagenden Partei eingetretenen Schaden zu Recht bejaht.

Daß auch die Kosten des Verfahrens gegen Dritte, durch die der Kläger in seinem Vermögen geschädigt wurde, nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig sind, weil dieser Aufwand das Vermögen des Geschädigten vermindert, ist ständige Rechtsprechung (SZ 43/216; SZ 34/34; vgl. SZ 56/185). Die Beklagte bestreitet zwar nach wie vor den Verursachungszusammenhang, doch liegt es auf der Hand, daß die klagende Partei zur Prozeß- und Exekutionsführung durch das ihren Rückforderungsanspruch auslösende Verhalten der Beklagten genötigt war. Die Prozeß- bzw. Exekutionsführung der klagenden Partei war auch nicht unzweckmäßig oder gar mutwillig (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 21), weil die Vermögenslosigkeit der G*** und damit die Uneinbringlichkeit des erwähnten Rückforderungsanspruches der klagenden Partei erst im Exekutionsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden konnten. Diese ihren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte rechtfertigenden Umstände konnte die klagende Partei von vornherein weder mit Sicherheit als gegeben annehmen noch unter Beweis stellen. Bei Unterlassung der Prozeß- und Exekutionsführung gegen die G*** hätte sie im vorliegenden Verfahren mit dieser Einwendung der Beklagten rechnen müssen und diese schwerlich, wenn überhaupt, entkräften können.

Der Revision war deshalb, soweit sie überhaupt zulässig ist, ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; auf die Unzulässigkeit der Revision, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet, hat die klagende Parei in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen.

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