Normen
1 Ob 1/83 | OGH | 09.03.1983 |
Veröff: SZ 56/36 |
1 Ob 21/87 | OGH | 24.06.1987 |
nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T1) |
1 Ob 1004/96 | OGH | 11.03.1996 |
Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T2) |
1 Ob 127/99d | OGH | 25.05.1999 |
Auch; nur T2 |
1 Ob 151/00p | OGH | 25.07.2000 |
nur T1 |
1 Ob 199/00x | OGH | 29.08.2000 |
Auch; nur T2 |
7 Ob 249/01w | OGH | 29.10.2001 |
Vgl auch; nur T1 |
1 Ob 95/01d | OGH | 17.12.2001 |
nur T1; Beisatz: Im Zweifel kann unterstellt werden, dass die Organe des Bundes ihre Pflichten erfüllen. (T3); Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T4) |
6 Ob 213/02w | OGH | 29.08.2002 |
Vgl auch |
1 Ob 53/07m | OGH | 26.06.2007 |
nur T1 |
1 Ob 70/07m | OGH | 14.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. (T5) |
1 Ob 19/08p | OGH | 20.06.2008 |
Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T6) |
8 Ob 26/10x | OGH | 22.03.2011 |
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kein Amtshaftungs‑, sondern ein allgemeiner Schadenersatzanspruch. (T7) |
6 Ob 100/11s | OGH | 16.06.2011 |
nur T2 |
1 Ob 23/12g | OGH | 01.03.2012 |
nur T2 |
1 Ob 171/12x | OGH | 11.10.2012 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
1 Ob 211/14g | OGH | 22.01.2015 |
nur T6 |
7 Ob 91/17h | OGH | 27.09.2017 |
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/45 |
1 Ob 231/20g | OGH | 28.01.2021 |
nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0010OB00001_8300000_001
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