OGH 1Ob1/83 (RS0050360)

OGH1Ob1/839.3.1983

Rechtssatz

Dass die zuständigen Organe der Republik Österreich ihre Pflichten zur Aufsicht über die Kreditinstitute nicht erfüllen, liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann.

Normen

AHG §6 Abs1

1 Ob 1/83OGH09.03.1983

Veröff: SZ 56/36

1 Ob 21/87OGH24.06.1987

nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T1)

1 Ob 1004/96OGH11.03.1996

Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte weiß, dass er ohne eigene Aktivität, zu der dann auch die Einholung sachverständigen Rates gehört, seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T2)

1 Ob 127/99dOGH25.05.1999

Auch; nur T2

1 Ob 151/00pOGH25.07.2000

nur T1

1 Ob 199/00xOGH29.08.2000

Auch; nur T2

7 Ob 249/01wOGH29.10.2001

Vgl auch; nur T1

1 Ob 95/01dOGH17.12.2001

nur T1; Beisatz: Im Zweifel kann unterstellt werden, dass die Organe des Bundes ihre Pflichten erfüllen. (T3); Beisatz: Hier: Wird in Rechnung gestellt, dass die Beklagte (hier: der Bund) jedes Verschulden ihrer Organe bestreitet, und ferner auch die Schwierigkeiten, selbst Erhebungen anzustellen oder zu veranlassen, so war es dem Kläger nicht zumutbar, schon in einem Zeitpunkt zu klagen, in dem er noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Verschulden von Organen der Beklagten hatte und er damit rechnen konnte, dass sein Wissensstand in dem gegen seinen Nachbarn anhängigen Rechtsstreit noch auf andere Weise erhöht werden könnte. (T4)

6 Ob 213/02wOGH29.08.2002

Vgl auch

1 Ob 53/07mOGH26.06.2007

nur T1

1 Ob 70/07mOGH14.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. (T5)

1 Ob 19/08pOGH20.06.2008

Auch; nur: Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Aufsichtspflicht beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen der Republik Österreich hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann. (T6)

8 Ob 26/10xOGH22.03.2011

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kein Amtshaftungs‑, sondern ein allgemeiner Schadenersatzanspruch. (T7)

6 Ob 100/11sOGH16.06.2011

nur T2

1 Ob 23/12gOGH01.03.2012

nur T2

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

nur T6

7 Ob 91/17hOGH27.09.2017

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/45

1 Ob 231/20gOGH28.01.2021

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0010OB00001_8300000_001

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