OGH 3Ob621/82 (RS0062684)

OGH3Ob621/8212.1.1983

Rechtssatz

Das Sichgefallenlassen einer Vermittlung begründet nur dann keine Verpflichtung zur Zahlung der Provision, wenn der Vermittler als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handelte, ist in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen.

Normen

HGB §354
HVG §29 IId
MaklerG §6
MaklerG §7
MaklerG §8
MaklerG §10
MaklerG §11

3 Ob 621/82OGH12.01.1983
5 Ob 590/83OGH18.10.1983
1 Ob 588/85OGH10.06.1985

Auch; Veröff: SZ 58/96 = RdW 1986,43

7 Ob 559/86OGH03.04.1986

Veröff: SZ 59/61

4 Ob 556/87OGH20.10.1987

Auch; Veröff: JBl 1988,181

6 Ob 503/89OGH16.03.1989
8 Ob 702/89OGH31.01.1991

nur: Nur falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handelte, ist in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1991,727 = ecolex 1991,381

1 Ob 631/92OGH13.01.1993

nur T1

1 Ob 563/95OGH29.05.1995

Vgl; Beisatz: Doch kann sich ein Immobilienmakler auch in einem solchen Fall seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten jedenfalls durch den Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren. (T2)

4 Ob 51/97xOGH08.04.1997

Auch; nur T1

8 Ob 350/97xOGH13.11.1997

Auch; Beis wie T2

1 Ob 91/98hOGH28.07.1998

nur T1

6 Ob 38/00gOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 33/02iOGH02.07.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: §§ 6, 7,8, 10 und 11 Maklergesetz (betreffend die Provisionspflicht des Auftraggebers, das Entstehen des Provisionsanspruches, dessen Höhe und Fälligkeit sowie die Verjährung von Ansprüchen aus dem Maklervertrag) stellen eine lex specialis zum § 354 HGB dar und verdrängen diesen; eine Heranziehung des § 354 HGB ist daher unzulässig. (T3)

5 Ob 49/03xOGH29.04.2003

Auch; nur T1

9 Ob 124/03fOGH25.02.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 129/04tOGH06.06.2005

Auch; Beis wie T2

10 Ob 26/07gOGH20.03.2007

Auch

3 Ob 131/16kOGH23.11.2016

Vgl auch; Beis wie T2

10 Ob 3/17iOGH13.06.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2

8 Ob 33/18pOGH29.05.2018

Auch

1 Ob 88/19aOGH25.06.2019

Vgl; Beisatz: Handelt ein Vermittler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber, bewirkt die Annahme seiner Dienste durch den Interessenten für sich allein noch keinen schlüssigen Vertragsabschluss. (T4)

4 Ob 164/21bOGH25.01.2022

nur: Handelt der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber, ist in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0030OB00621_8200000_001

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