OGH 1Ob34/82 (RS0038504)

OGH1Ob34/8215.12.1982

Rechtssatz

Sbg ROG und sbg BebauungsgrundlagenG schützen im Bauplatzerklärungsverfahren bzw bei Änderung des Flächenwidmungsplanes nur die subjektiv - öffentlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers bzw seiner Rechtsnachfolger, nicht aber Personen, die mit ihnen in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen und durch einen Eingriff in die Rechte des Eigentümers einen Schaden erleiden. Auch Verluste des Liegenschaftseigentümers als Gesellschafter der als Bauführer in Aussicht genommenen Baugesellschaft sind vom Schutzzweck dieser Gesetze nicht umfasst.

Normen

ABGB §1295
ABGB §1311 IIc
AHG §1 Cd7
AHG §1 Eb
sbg BebauungsgrundlagenG allg
sbg ROG allg

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

Veröff: SZ 55/190

1 Ob 20/93OGH29.03.1994

nur: Sbg ROG und sbg BebauungsgrundlagenG schützen im Bauplatzerklärungsverfahren bzw bei Änderung des Flächenwidmungsplanes nur die subjektiv - öffentlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers bzw seiner Rechtsnachfolger, nicht aber Personen, die mit ihnen in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen und durch einen Eingriff in die Rechte des Eigentümers einen Schaden erleiden. (T1) Beisatz: Ein im Rahmen eines die Bauplatzerklärung betreffenden Verfahrens ergehender Bescheid entfaltet den am Verfahren unbeteiligten Nachbarn gegenüber keine Rechtswirkung. (T2)

1 Ob 2312/96yOGH28.01.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Umso weniger sind Vermögensinteressen von Personen geschützt, die sogar noch eines obligatorischen Rechts entbehren, als die Aufsichtsbehörde jenen Bescheid erließ, der in die Vermögensinteressen dieser Personen eingegriffen haben soll. (T3)

1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Gilt für Raumordnungsgesetzen generell. (T4) Beisatz: Hier: Vorarlberger Raumplanungsgesetz. (T5) Beisatz: Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten. (T6)

1 Ob 48/00sOGH30.05.2000

Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzzweck des Raumordnungsgesetzes sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und deren Rechtsnachfolger, nicht aber auch Personen erfasst, die zu diesen in bloß obligatorischen Rechtsbeziehungen stehen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten kann nicht durch rechtsgeschäftliche Abmachungen beliebig erweitert werden. (T7) Beisatz: Auch keine Einbeziehung des Hypothekargläubigers, der im Vertrauen auf den Bestand einer schuldhaft rechtswidrig erteilten Baubewilligung Kredit gewährte, in den Schutzzweck des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes und der (Tiroler) Bauordnung. (T8) Beisatz: Zweck der Baulandbestätigung ist jedoch vor allem, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt, und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Werts zu bieten, aber um nichts weniger, auch dem Kreditgeber des Käufers die Widmung der Kaufliegenschaft und deren Eignung als Deckungsgrundlage für den Kredit auf einfache und verlässliche Weise darzutun. (T9); Veröff: SZ 73/90

6 Ob 306/01wOGH31.01.2002

Auch; Beisatz: Hier: Widmungsbescheid. (T10)

1 Ob 148/02zOGH28.02.2003

Beisatz: Bei Raumordnungsgesetzen sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzw ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, werden dagegen nicht geschützt. (T11); Beisatz: Auch Anrainern kann - jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden - kein weitergehender Schutz zukommen als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht. (T12); Beisatz: Hier: §1 Abs 2 Oö ROG 1994 spricht ausdrücklich von einer Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohls; es wird programmatisch dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt der Vorrang eingeräumt (§ 2 Abs 2 Oö ROG 1994) und soll durch die örtliche Raumplanung die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwesens gesichert werden. (T13)

1 Ob 237/08xOGH25.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Raumordnungsgesetze zielen -auch wenn darin etwa von einer Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohls gesprochen wird- regelmäßig nicht auf den Schutz von Anrainern ab, deren Liegenschaften sich im Nahbereich eines von einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan betroffenen Grundstücks befinden. (T14)

1 Ob 232/11sOGH01.03.2012

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T12; Beis wie T14 nur: Raumordnungsgesetze zielen regelmäßig nicht auf den Schutz von Anrainern ab, deren Liegenschaften sich im Nahbereich eines von einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan betroffenen Grundstücks befinden. (T15)

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9

1 Ob 199/16wOGH23.11.2016

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: nö ROG 1976. Hochwassergebiet. (T16)

1 Ob 222/17dOGH30.01.2018

Beisatz: Einem Käufer, der ohne die rechtswidrige Umwidmung nicht erworben hätte, ist der Vertrauensschaden zu ersetzen. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0010OB00034_8200000_001

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