OGH 1Ob756/82 (RS0034807)

OGH1Ob756/8210.11.1982

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. Mit Zustimmung der Beteiligten kann jedoch die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden.

Normen

ABGB §140 Ac

1 Ob 756/82OGH10.11.1982

Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103

3 Ob 545/86OGH09.07.1986

Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. (T1)<br/>Beisatz: Das Naturalunterhalt muß in einer Weise gewährt werden, der der Würde der Ehefrau und Mutter der Kinder entspricht. (T2)

7 Ob 532/88OGH24.03.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei getrenntem Haushalt oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht haben die Kinder gegen den Vater nur eine Geldforderung. (T3)

1 Ob 629/90OGH24.10.1990

nur T1

1 Ob 551/91OGH26.06.1991

nur T1; Veröff: RZ 1992/66 S 190

1 Ob 541/92OGH19.02.1992

Auch; Beisatz: Zieht der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung aus, dann hat das Kind das Recht, die Wohnung weiter zu benützen und dennoch darüber hinaus zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse Geldunterhalt zu verlangen. (T4)<br/>Veröff: ÖA 1992,91

1 Ob 519/93OGH11.05.1993

Vgl; nur: Mit Zustimmung der Beteiligten kann jedoch die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden. (T5)<br/>Beisatz: Gemischter Unterhalt, bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung einer Wohnung liegt. (T6)

7 Ob 613/95OGH18.10.1995

Vgl; nur T1; Beis wie T6

10 Ob 517/95OGH17.10.1995

Auch; nur T1; Beis wie T4

8 Ob 94/97zOGH17.04.1997

nur T1

10 ObS 2446/96wOGH28.01.1997

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 Ob 410/97bOGH28.01.1998

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 154/00dOGH21.06.2000

nur T1

6 Ob 230/01vOGH31.01.2002
4 Ob 4/04yOGH16.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Ein teilweises Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt schließt den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht jedenfalls aus. (T7)<br/>Beisatz: Für die Zuerkennung vorläufigen Unterhalts ist entscheidend, ob nach den maßgeblichen Behauptungen des Minderjährigen der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt. (T8)<br/>Beisatz: Der Elternteil, bei dem sich das Kind gemäß § 177 Abs 2 ABGB hauptsächlich aufhält, leistet dadurch nach § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB grundsätzlich seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt. (T9)

6 Ob 195/04aOGH14.07.2005
1 Ob 122/07hOGH22.10.2007

nur: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. (T10)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2007/161

2 Ob 149/09iOGH17.06.2010

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/68

6 Ob 11/13fOGH04.07.2013

Auch; nur T1

3 Ob 129/13mOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T4

8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 221/17dOGH29.05.2018

Vgl

4 Ob 117/18mOGH23.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00756_8200000_001