OGH 1Ob655/82 (RS0042441)

OGH1Ob655/8230.6.1982

Rechtssatz

§ 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151).

Normen

ZPO §496 Abs2

1 Ob 655/82OGH30.06.1982
3 Ob 621/85OGH19.02.1986

nur: § 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. (T1)

1 Ob 555/88OGH18.05.1988

nur T1

9 ObA 220/90OGH10.10.1990

nur T1

7 Ob 25/92OGH20.01.1993

nur T1

8 ObA 241/94OGH30.06.1994

nur T1

7 Ob 2200/96xOGH24.09.1996

Vgl; nur T1; Beisatz: Es können aber abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. (T2)

1 Ob 413/97kOGH27.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO abschließend erledigte Streitpunkte dürfen nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. (T3)

2 Ob 272/99kOGH26.05.2000

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 117/05gOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T4)

1 Ob 41/08yOGH06.05.2008

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 45/09gOGH03.03.2010

Auch; Beis wie T2

1 Ob 25/11zOGH23.02.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 216/10sOGH08.03.2011

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 213/11aOGH13.12.2011

Vgl; Auch Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 188/12sOGH18.02.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/19

5 Ob 216/14xOGH16.12.2014

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 164/15sOGH16.10.2015

Vgl aber; nur T1

3 Ob 85/15vOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/30

7 Ob 100/17gOGH05.07.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00655_8200000_001

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