OGH 1Ob637/82 (RS0065497)

OGH1Ob637/8230.6.1982

Rechtssatz

Unter Anbahnen ist ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, daß man in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten wolle. Der ins Haus des Verbrauchers gekommene Vertreter muß jene Zwecke verwirklichen, derentwegen der Geschäftskontakt gesucht wurde. Durch das Einsenden eines in einer Zeitungsannonce enthaltenen "Partnertestes", nach dessen Test nur eine weitere kostenlose Information angefordert wird, bahnt der Verbraucher noch keinen Vertrag auf entgeltliche Zurverfügungstellung von Adressen zur Herstellung gesellschaftlicher Kontakte an.

Normen

KSchG §3

1 Ob 637/82OGH30.06.1982

Veröff: SZ 55/96

3 Ob 669/82OGH24.11.1982

nur: Unter Anbahnen ist ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass man in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten wolle. (T1) <br/>Beisatz: Das Verhalten des Verbrauchers muss einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitwilligkeit zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T2) <br/>Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637(30)

2 Ob 546/82OGH08.11.1983

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: In einer telefonischen Anforderung von Prospektmaterial liegt keinesfalls eine Einladung des Unternehmers zum Hausbesuch zwecks Vertragsverhandlungen und Abschluss eines bestimmten Geschäftes. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1984/98 S 394

2 Ob 620/84OGH25.09.1984

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Mit der Wahl der einer Kurzbeschreibung einer heiratswilligen Person beigefügten Telefonnummer wird höchstens die Herstellung eines persönlichen Kontaktes mit dieser Person angestrebt, nicht aber ein Vertrag auf Vermittlung weiterer gesellschaftlicher Kontakte angebahnt. (T4) <br/>Veröff: JBl 1985,354

4 Ob 521/84OGH09.10.1984

nur T1; Veröff: SZ 57/152

2 Ob 579/85OGH02.07.1985

Auch

3 Ob 1566/90OGH12.12.1990

nur T1

6 Ob 305/97iOGH12.02.1998

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 75/00vOGH30.03.2000

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob die Anbahnungshandlung durch den Verbraucher selbst, oder eine ihm nahestehende Person aus dem Familienverband erfolgte. Hier: Lebensgefährte. (T5)

2 Ob 11/02kOGH13.02.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 112/04yOGH16.02.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Anbahnung im Sinn des § 3 Abs 1 KSchG liegt dann vor, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist. Geht daher die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluss von ihm selbst aus, dann hat er sich eine etwaige nachträgliche Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben. (T6)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist allein eine kongruente Anbahnung. Eine kongruente Anbahnung iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen. (T7)

1 Ob 76/09xOGH05.05.2009

nur T1; Beisatz: Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen verneint. (T9)

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

nur T1; Beis wie T6 nur: Anbahnung im Sinn des § 3 Abs 1 KSchG liegt dann vor, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist. (T10)<br/>Beis wie T8

10 Ob 7/22kOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00637_8200000_001

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