OGH 3Ob545/82 (RS0026375)

OGH3Ob545/8223.6.1982

Rechtssatz

a) Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist.

b) Bei einer einerseits nicht unwichtigen, andererseits nicht dringlichen Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff (hier: Entfernung gemeiner Warzen im Chaoul'schen Nahstralverfahren im Jahre 1953) ist in der Regel die Einwilligung einer sechzehnjährigen Patientin allein nicht genügend.

BGH vom 16.11.1971, VI ZR 76/70; Veröff: NJW 1972,335 = VersR 1972,153

Normen

ABGB §1299 B

3 Ob 545/82OGH23.06.1982

nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (zustimmend Holzer) = VersR 1983,744

5 Ob 521/82OGH13.07.1982

nur T1

1 Ob 651/90OGH12.09.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T2) <br/>Veröff: SZ 67/9

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

nur T1; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 69/199

6 Ob 318/00hOGH17.01.2001

nur T1; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T3)

7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

nur T1; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 103/01gOGH10.05.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T4)

9 Ob 76/06aOGH27.09.2006

nur T1; Beisatz: Bei einem dringenden Eingriff, der für den Patienten vitale Bedeutung hat, darf die Aufklärungspflicht des Arztes nicht überspannt werden. Es ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. (T5)

7 Ob 50/07iOGH28.03.2007

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T6)

7 Ob 21/07zOGH28.03.2007

nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist. (T7) Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T8)

5 Ob 16/09bOGH10.02.2009

nur T7; Bem: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T9)

6 Ob 122/07wOGH27.02.2009

Vgl; nur T7; Beisatz: Es ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T11)

10 Ob 31/10xOGH22.06.2010

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T12)

2 Ob 213/11dOGH19.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T13)

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14)

9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T15)

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

Auch; nur T7; Beis wie T2

3 Ob 94/14sOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T16)

4 Ob 1/15yOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T17)

3 Ob 22/15dOGH18.03.2015

Auch; nur T1

10 Ob 40/15bOGH30.06.2015

Auch

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T18)

4 Ob 184/17pOGH24.10.2017

Auch; Beis wie T5

5 Ob 179/19pOGH18.12.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_002

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