OGH 11Os30/82 (RS0098773)

OGH11Os30/8210.3.1982

Rechtssatz

Den Erfordernissen des § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, die mangels einer weiteren Aufklärungsmöglichkeit zahlenmäßig und nach den Tatzeitpunkten nicht mehr näher bestimmt werden können, immer schon dann entsprochen, wenn im Schuldspruch die gleichartigen, am selben Objekt verübten Taten des Angeklagten örtlich und zeitlich (mit Anfangszeit und Endzeit) umgrenzt werden, ohne daß es einer genauen zahlenmäßigen Bestimmung bedürfte (hier: wiederholter mit ein und derselben Unmündigen unternommener Beischlaf).

Normen

StPO §260 Abs1 Z1

11 Os 30/82OGH10.03.1982
9 Os 94/84OGH03.07.1984

Vgl auch

14 Os 49/02OGH25.06.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Mehrere Autoeinbrüche innerhalb von zwei Tagen. (T1)

15 Os 146/04OGH13.01.2005
15 Os 9/05wOGH17.03.2005

nur: Den Erfordernissen des § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, die mangels einer weiteren Aufklärungsmöglichkeit zahlenmäßig und nach den Tatzeitpunkten nicht mehr näher bestimmt werden können, immer schon dann entsprochen, wenn im Schuldspruch die gleichartigen, am selben Objekt verübten Taten des Angeklagten örtlich und zeitlich (mit Anfangszeit und Endzeit) umgrenzt werden. (T2)

12 Os 149/05mOGH23.02.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820310_OGH0002_0110OS00030_8200000_001

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