OGH 15Os146/04

OGH15Os146/0413.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiter strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld, Strafe und des Zuspruchs an den Privatbeteiligten) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 23. August 2004, GZ 21 Hv 6/04d-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und privatrechtlicher Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Teilfreispruch enthält, der Verbrechen (1) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und (2) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Raum Kopfing

(1) von Frühjahr 2001 bis 17. Mai 2002 mit der am 18. Mai 1988 geborenen, sohin Unmündigen Kerstin K*****, „mehrfach" (dh in einer unbestimmten Anzahl von Angriffen) den Beischlaf bzw eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er mehrfach seine Finger in ihre Scheide einführte bzw mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang;

(2) von Frühjahr 2001 bis 17. Mai 2002 außer dem Fall des § 206 StGB an der am 18. Mai 1988 geboren unmündigen Kerstin K***** geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie mehrfach an den Brüsten und am Geschlechtsteil außerhalb und innerhalb der Kleidung betastete und eine geschlechtliche Handlung von ihr an sich vornehmen ließ, indem er ihre Hand nahm, sie zu seinem Penis führte und daran auf- und abrieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 3) widerspricht die bloß pauschale Individualisierung der vom Angeklagten von Frühjahr 2001 bis 17. Mai 2002 an der Unmündigen begangenen, jeweils gleichartigen Taten nicht § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil diese Bestimmung eine erschöpfende Beschreibung des Tatgeschehens im Urteilssatz nicht verlangt. Danach genügt es, dass die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, dass eine abermalige Verurteilung wegen desselben Sachverhalts ausgeschlossen ist. Den Erfordernissen des § 260 Abs 1 Z 1 StPO ist bei einer Mehrzahl gleichartiger strafbarer Handlungen, die mangels einer weiteren Aufklärungsmöglichkeit zahlenmäßig und nach den Tatzeitpunkten nicht mehr näher bestimmt werden können, immer schon dann entsprochen, wenn im Schuldspruch die gleichartigen, am selben Objekt verübten Taten des Angeklagten örtlich und zeitlich (mit Anfangszeit und Endzeit) umgrenzt werden, ohne dass es einer genauen zahlenmäßigen Bestimmung bedürfte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 291, RIS-Justiz RS0098773), was den Angeklagten auch solcherart vor neuerlicher Verfolgung schützt. Inwieweit eine darüber hinausgehende „vollständige und deutliche Beschreibung" des Geschehens erforderlich wäre, wird im Übrigen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt dargelegt. Dass anders als in der Anklageschrift als Endzeitpunkt der Tag vor dem 14. Geburtstag des Opfers und nicht derjenige des 14. Geburtstages angenommen wurde, ist für die Schuld des Angeklagten ohne Bedeutung.

Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet die Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 23. August 2004 gestellten (bzw aufrechterhaltenen) Beweisanträge auf

* neuerliche kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Kerstin K***** im Hinblick darauf, dass die Videoaufzeichnungen von S 35 bis 39 nicht mehr vorhanden sind, und auch in Hinblick auf die nunmehr vorliegenden Aussagen, des weiteren auch aufgrund der Ausführungen des Gerichts, dass die Zeugen offensichtlich keinen Draht zur Psychologin hatte und zwar alles zum Beweis dafür „dass die Schilderung des Angeklagten der Wahrheit entspricht"; * Vernehmung der Daniela R***** zum Beweis dafür, „dass das Tatopfer, die Zeugin Kerstin K*****, ihr gegenüber niemals irgendwelche Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gezeigt hat, sodass nach Maßgabe der Verantwortung des Angeklagten jedenfalls ernsthafte Zweifel an ihrer Schilderung bestehen bzw an einem strafbaren Verhalten des Angeklagten";

* Untersuchung des Tatortes auf etwaige Samenspuren zum Beweis dafür „dass keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch gegeben sind und die von der Zeugin geschilderten Handlungen nicht stattgefunden haben";

* neuerliche medizinische Begutachtung der Zeugin Kerstin K***** zum Beweis dafür „dass es keine medizinischen Hinweise auf sexuellen Missbrauch bzw Gewaltanwendungen wie von der Zeugin geschildert, gibt zum selben Beweisthema";

* Abhaltung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür „dass der Bauzustand des Hauses kein unbemerktes Bewegen zulässt und somit Übergriffe, wie von der Zeugin geschildert, in Anwesenheit von Personen gänzlich unmöglich sind".

Wie das Erstgericht - zwar unter Verletzung der Vorschrift des § 238 StPO, jedoch im Ergebnis zutreffend im Urteil S 9 begründet - darlegt, konnte die Aufnahme der beantragten Beweise ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben.

Denn in der vorerst unterlassenen Begründung allein liegt noch keine Nichtigkeit, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukam (Ratz aaO Rz 318).

Zu den einzelnen Anträgen:

Das Begehren auf neuerliche kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Kerstin K***** musste schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Zeugin nach Beendigung ihrer kontradiktorischen Zeugenvernehmung vor dem Landesgericht Ried im Innkreis am 14. November 2003, gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO belehrt, angegeben hat, dass sie bei einer allfälligen Hauptverhandlung nicht mehr aussagen wolle (S 103 verso). Weshalb aber erwartet werden könne, dass sich die Zeugin ungeachtet der unmissverständlich abgegebenen Erklärung, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, gleichwohl zur Aussage bereit finden werde, legt der Beweisantrag nicht dar, sodass er bloßen Erkundungscharakter trägt und sanktionslos abgewiesen werden konnte (RIS-Justiz RS0117928). Im Übrigen läuft auch das zu diesem Beweisantrag in der Hauptverhandlung angeführte Beweisthema, „dass die Schilderung des Angeklagten der Wahrheit entspricht", bereits nach dem Inhalt der Formulierung auf einen nicht zulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung der Zeugin R*****, weil dem Antrag nicht zu entnehmen ist, warum der Umstand, dass das Tatopfer dieser Zeugin gegenüber niemals irgendwelche Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gezeigt haben soll, Zweifel an der Schilderung der Zeugin über die an ihre vorgenommenen Missbrauchshandlungen erwecken sollten (Ratz aaO Rz 330). Auch das Begehren auf Untersuchung des Tatortes auf etwaige Samenspuren „zum Beweis dafür, dass keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch gegeben sind", war zum Ausschluss des inkriminierten Tatverhaltens ebenso ungeeignet wie - unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen gynäkologischen Begutachtung S 115, wonach keine Verletzungszeichen bei der Untersuchung festgestellt werden konnten - eine neuerliche medizinische Begutachtung der Zeugin Kerstin K*****. Abgesehen davon behauptet der Beweisantrag weder die Zustimmung der Zeugin Kerstin K***** zur neuerlichen medizinischen Begutachtung noch legt er zu weiterer Sachverhaltsaufklärung geeignet dar, wieso eine derartige Untersuchung eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage erwarten lasse. Im Übrigen hat die Zeugin Verletzungsspuren durch Gewaltanwendung nicht einmal behauptet.

Inwiefern die Abhaltung eines Lokalaugenscheins unter dem Blickwinkel des angeführten Beweisthemas, nämlich dass der Bauzustand des Hauses kein unbemerktes Bewegen zulässt und somit Übergriffe, von der Zeugin geschildert in Anwesenheit von Personen gänzlich unmöglich sind, eine Erweiterung der Beweisgrundlage erbringen könnte, lässt das Beweisbegehren ebenfalls offen.

Es lag nicht auf der Hand, weswegen die letztgenannten Beweismittel zur Klärung des Beweisthemas geeignet sein könnten. Gründe, aus denen sich eine derartige Ereignung ergeben könnte, wurden - wie bereits ausgeführt - auch bei der Antragstellung nicht genannt. Nach Jahrzehnte zurückreichender, gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll (siehe 11 Os 41/80, 9 Os 130/80 mit Bezugnahme auf RZ 1970, 18, und die zahlreichen weiteren in RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040 dokumentierten Entscheidungen, sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 und Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 19). Im Sinn der angeführten Judikatur hat des Weiteren der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag im § 55 Abs 1 StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft tritt, verankert. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfende Bestimmung (siehe die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu § 57 ["Beweisanträge"] des Ministerialentwurfs eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ 578.017/10-II.3/2001) hat der Antragsteller im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Beweisaufnahmen unterbleiben, wenn das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist (vgl § 55 Abs 1 Z 1 StPO in der Fassung der Novelle).

Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrag stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 40 und 41). Damit wurde durch die Ablehnung bzw Nichtaufnahme der begehrten Beweise weder das durch § 252 Abs 1 StPO geschützte Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch die sich aus den Grundsätzen des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK ergebenden Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) einleitend Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit und unzureichende Begründung moniert, weil sich „das Urteil wie eine Geschichte lese, die jedoch nicht stimmt" und dazu auf Spekulationen und Vermutungen sowie falsche Deutung des Verhaltens von Zeugen durch das Erstgericht behauptet, lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz aaO § 285d Rz 10). Dem Vorwurf der Undeutlichkeit und Aktenwidrigkeit betreffend die genaue Anführung der Tatzeiten genügt zum einen der Hinweis auf die Ausführungen in Erwiderung der Nichtigkeitsbeschwerde zum Nichtigkeitsgrund nach Z 3, zum anderen, dass die Begehungszeit einer Straftat nicht zu den wesentlichen, die Eindeutlichkeit bestimmenden Merkmalen gehört, sofern sich ergibt, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 18). Im Übrigen lassen sich die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu Punkt I/1 und 2 des Spruches hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden) Entscheidungsgründen (vgl US 1 bis 3) entnehmen.

Bei Behauptung einer Aktenwidrigkeit zum Tatzeitpunkt übersieht die Beschwerde, dass ein Urteil dann aktenwidrig ist, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz aaO Rz 467), wohingegen der Vorwurf an die Tatrichter, aus der Urkunde oder Aussage statt der in vertretbarer Weise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, bloß unzulässige Kritik an deren Beweiswürdigung darstellt.

In Wahrheit wendet sich die Beschwerde ebenso wie mit dem unter dem Aspekt der Unvollständigkeit erhobenen Einwänden, die Aussage der Missbrauchten sei dermaßen widersprüchlich, dass sie jedenfalls nicht haltbar sei, weiters hätten die Tatrichter die Aussagen der Eltern der Zeugin sowie der Schwester völlig übergangen und auch die Widersprüche in den Depositionen von Kerstin K***** selbst nicht gewürdigt, zum Teil unter Vernachlässigung des Urteilssubstrats (vgl US 4 und 5), zum Teil mit eigenen Beweiserwägungen unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen Schuldberufung. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die ihn entlasteten Depositionen der Familienmitglieder der Missbrauchten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 4 und 5). Dabei sind sie auch auf die Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Belastungszeugin und die Angaben der weiters vernommenen Zeugen eingegangen (US 8 und 9). Dass sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag einen formalen Begründungsmangel ebensowenig herzustellen wie der Umstand, dass die Tatrichter sich nicht mit jedem gegen die Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobene Einwand im Voraus auseinandergesetzt haben.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet neuerlich unter Behauptung einer „vorgreifenden Beweiswürdigung" der Aussage der Zeugin K***** trotz der nachweislich vorhandenen Widersprüchlichkeit ohne Auseinandersetzung mit den Aussagen der Eltern bzw Schwester des Missbrauchsopfers und aus dem Umstand, dass die psychologische Sachverständige die Beweiswürdigung zur Glaubwürdigkeit der Zeugin dem Gericht vorbehalten hat, die Beweiswürdigung der Tatrichter in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und den Zuspruch an den Privatbeteiligten fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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