OGH 6Ob501/82 (RS0030391)

OGH6Ob501/8227.1.1982

Rechtssatz

Fehlt es an der Rechtswidrigkeit, liegt damit eine für eine Haftung nach § 1320 ABGB erforderliche Voraussetzung nicht vor und zwar unabhängig davon, ob man diese als Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung mit umgekehrter Beweislast ansieht.

Normen

ABGB §1320 A

6 Ob 501/82OGH27.01.1982
6 Ob 562/83OGH09.06.1983

Auch

2 Ob 624/84OGH09.10.1984

Veröff: RZ 1985/28 S 89

1 Ob 564/89OGH14.06.1989
7 Ob 674/90OGH06.12.1990

Auch; Veröff: JBl 1992,44

6 Ob 519/91OGH11.04.1991

Auch

1 Ob 646/94OGH27.03.1995

Auch

6 Ob 264/98mOGH18.12.1998

Auch

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei Spaziergängen im freien Gelände (einem Stadtwäldchen) wurde eine Verkehrsübung anerkannt, dass die Hundehalter ihre nicht bösartigen, folgsamen Hunde frei umherlaufen lassen. Eine Haftung des Tierhalters kommt dann nur bei Erkennbarkeit einer Gefährdung von Personen in Frage. (T1); Beisatz: Hier: Das gegenseitige Einverständnis der Hundehalter wird aus einem schlüssigen Verhalten abgeleitet, was voraussetzt, dass der Hundehalter, dessen Einverständnis angenommen werden soll, zumindest Kenntnis von der Anwesenheit des anderen Hundehalters und des Freilaufs dessen Hundes hat; Tierhalterhaftung § 1330 ABGB. (T2)

6 Ob 79/08yOGH08.05.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Verkehrsübung, nicht bösartige und folgsame Hunde im freien Gelände ohne Leine laufen zu lassen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0060OB00501_8200000_002