OGH 4Ob540/81 (RS0017068)

OGH4Ob540/813.11.1981

Rechtssatz

1.) Die auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter aufbauenden Grundsätze der sogenannten Produzentenhaftung sind auf Mangelfolgeschäden abgestellt, die der Erwerber infolge eines Sachmangels erleidet.

2.) Eine gleiche Interessenlage besteht aber auch, wenn der Produzent Sachen in Verkehr bringt, die mit einem für den (letzten) Erwerber nicht oder nicht ohne weiteres erkennbaren Rechtsmangel behaftet sind.

3.) Da das ABGB Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. Auch für diese Grundsätzen einzustehen.

4.) Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Soweit aber bei Rechtsmängeln der typische Schaden darin besteht, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch daraus entspringende "reine Vermögensschäden" zu ersetzen.

Normen

ABGB §881 IA, ABGB §932 IIa
ABGB §1295 1a2
ABGB §1295 IIf7d
ABGB §1331

4 Ob 540/81OGH03.11.1981

Veröff: SZ 54/152 = JBl 1983,253 (ablehnend Posch)

8 Ob 514/87OGH08.07.1987

nur: Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. (T1); Beisatz: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen, es sei denn, die Hauptleistung aus dem Vertrag sollte gerade einem Dritten zukommen, wie etwa bei Verträgen zu Gunsten Dritter oder bei mittelbarer Stellvertretung. (T2)

1 Ob 349/99aOGH28.04.2000

nur: Da das ABGB Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. (T3)

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen, es sei denn, die Hauptleistung aus dem Vertrag sollte gerade einem Dritten zukommen, wie etwa bei Verträgen zu Gunsten Dritter. (T4)

10 Ob 92/02fOGH26.11.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen. (T5)

7 Ob 165/03wOGH05.08.2003

Auch; Beisatz: Das bloße Vermögen eines Dritten ist in der Regel also nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. (T6); Veröff: SZ 2003/90

3 Ob 265/02wOGH22.10.2003

Auch; nur T1; Beis wie T6

2 Ob 191/06mOGH23.03.2007

Auch; nur: Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. (T7); Beis wie T6

2 Ob 48/08kOGH19.02.2009

Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T6

4 Ob 146/10iOGH09.11.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Ein solcher Vermögensschaden kann insbesondere darin bestehen, dass eine Schlechterfüllung zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch eines Vierten gegen den aus dem Vertrag begünstigten Dritten führt. Fällt dieser Schaden in den Schutzbereich des Vertrags, so ist der fahrlässig handelnde Vertragspartner verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten Regress zu leisten. (T8)

9 Ob 64/13xOGH25.03.2014

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/30

7 Ob 96/16tOGH28.09.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0040OB00540_8100000_001