Rechtssatz
Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben. In diesem Fall entspricht es auch der Billigkeit, wenn die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen angeordnet wird.
1 Ob 534/82 | OGH | 17.02.1982 |
nur: Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben. (T1) Veröff: RZ 1983/16 S 66 |
8 Ob 558/83 | OGH | 16.02.1984 |
Auch |
1 Ob 525/84 | OGH | 04.04.1984 |
nur: Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen. (T2) |
1 Ob 579/87 | OGH | 13.05.1987 |
nur: Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich möglichst wenig berühren. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0040OB00517_8100000_002
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