OGH 4Ob84/80 (RS0028939)

OGH4Ob84/8018.9.1980

Rechtssatz

Fordert ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände oder die ratenweise Zahlung von Entgeltteilen durch längere Zeit - wenngleich auch nur stillschweigend - geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich der Arbeitgeber darüber im klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt.

Lohn — Gehalt — Mahnung — Einmahnung — Vorenthalten — Schmälerung — wichtiger Grund — Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Ende — Beendigung — konkludent

 

Normen

AngG §26 Z2 III2a

4 Ob 84/80OGH18.09.1980
14 Ob 215/86OGH17.02.1987

Auch; Beisatz: Wenn auch in derartigen Fällen regelmäßig eine nur kurze Nachfrist genügt, muss deren Dauer doch den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. (T1) Veröff: Arb 10605

9 ObA 112/87OGH21.10.1987

Beisatz: Bei zahlreichen Zahlungsverzögerungen ist auch eine Nachfrist von einem Tag nicht zu kurz bemessen. (§ 48 ASGG) (T2)

9 ObA 162/88OGH31.08.1988

Vgl auch; Veröff: Arb 10726 = WBl 1989,125

9 ObA 160/91OGH28.08.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 202/93OGH13.10.1993

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem Inaussichtstellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen. (T4)

9 ObA 369/93OGH23.02.1994

Auch; Beisatz: Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. (§ 48 ASGG). (T5)

8 ObS 2098/96dOGH27.06.1996

Auch; Beis wie T5

9 ObA 18/99hOGH01.09.1999
9 ObA 301/00fOGH20.12.2000

Auch; Beis wie T5

9 ObA 135/01wOGH07.06.2001

Vgl auch

9 ObA 115/02fOGH10.07.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Wurde dem Arbeitgeber ohnehin der Umstand, dass das Arbeitsentgelt nicht vollständig eingelangt ist, angezeigt, so trifft ihn in der Folge eine erhöhte Sorgfaltspflicht und wird man ihm zumuten müssen, die rechtzeitige Erfüllung der offenen Forderung genau zu überwachen. Ist er neuerlich säumig, kann aus Sicht des Arbeitnehmers nicht mehr angenommen werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich noch seinen Zahlungspflichten nachkommen kann oder will. (T6)

8 ObA 24/03tOGH26.06.2003
9 ObA 59/04yOGH26.05.2004
9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Angesichts dieser ganz außerordentlich gelagerten Umstände (äußerst schwierige Bemessung der Vergütung für Diensterfindungen) musste dem Kläger klar sein, dass die der Beklagten gesetzten Frist von rund 14 Tagen bei weitem zu kurz war, um eine abschließende Beurteilung seiner Ansprüche zu ermöglichen. (T7)

9 ObA 110/09fOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Hier: Austrittsgrund gemäß § 82a lit d GewO. (T8)

8 ObA 51/18kOGH24.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0040OB00084_8000000_001

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