OGH 9ObA369/93

OGH9ObA369/9323.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Matzke und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald M*****, Flachdrucker, *****vertreten durch Dr. Norbert Dattinger, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz, dieser vertreten durch Dr. Harry Zamponi und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei ***** A. ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 52.439,68 brutto sA (im Revisionsverfahren S 50.448,67 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1993, GZ 13 Ra 47/93-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Mai 1993, GZ 8 Cga 106/92-32, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinn des § 82 a lit d GewO 1859 berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend bejaht (vgl. Arb 10.147, 10.218, 10.471, 10.605, 10.726 uva). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Kläger hätte seinen bedingten Austritt unter Setzung einer Nachfrist erklären müssen (§ 918 ABGB), entgegenzuhalten, daß eine bedingte Austrittserklärung bei einem im Erfüllungsstadium befindlichen Arbeitsverhältnis nicht erforderlich ist. Es genügt, daß der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert; damit muß dem Arbeitgeber klar sein, daß ihm der Arbeitnehmer keine weitere Stundung seiner Entgeltsansprüche gewähren will. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt (vgl. Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 576 f mwH). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen forderte der Kläger die beklagte Partei mit seinen Schreiben vom 11. Juli 1990 und 30. Juli 1990 auf, den offenen Urlaubszuschuß (bzw. die Lehrlingsentschädigung für Juni) bis zum Ende des vereinbarten Urlaubs (22. Juli 1990) und sodann bis spätestens 5. August 1990 zu zahlen. Nach ergebnislosem Ablauf der verlängerten Frist erklärte der Kläger somit mit Schreiben vom 6. August 1990 seinen berechtigten vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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