OGH 5Ob557/80 (RS0043597)

OGH5Ob557/801.4.1980

Rechtssatz

Die Feststellung, in welchem körperlichen oder geistigen Zustand sich eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt befand, gehört dem Tatsachenbereich, die Beantwortung der Frage aber, ob der festgestellte Zustand einer Person deren rechtliche Handlungsunfähigkeit zur Folge hatte, dem Rechtsbereich an. Ob zur Feststellung des tatsächlichen Zustandes einer Person die amtlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters genügen oder ob es hiezu der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen bedarf, ist von den Tatsacheninstanzen abschließend zu entscheiden.

Normen

ZPO §503 Z4 E4c8

5 Ob 557/80OGH01.04.1980
5 Ob 578/82OGH27.04.1982

nur: Die Feststellung, in welchem körperlichen oder geistigen Zustand sich eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt befand, gehört dem Tatsachenbereich, die Beantwortung der Frage aber, ob der festgestellte Zustand einer Person deren rechtliche Handlungsunfähigkeit zur Folge hatte, dem Rechtsbereich an. (T1)

2 Ob 501/82OGH15.06.1982

nur T1

2 Ob 611/82OGH22.03.1983

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 501/82

8 Ob 564/84OGH13.12.1984

nur: Die Feststellung, in welchem körperlichen oder geistigen Zustand sich eine Person in einem bestimmten Zeitpunkt befand, gehört dem Tatsachenbereich. (T2)

3 Ob 565/84OGH27.02.1985

Auch; nur T1; Veröff: HS XVI/2 = HS XVII/2

8 Ob 629/86OGH18.09.1986

nur T1

7 Ob 692/87OGH26.11.1987

nur T2

8 Ob 685/89OGH22.03.1990

Auch; nur T1

8 Ob 165/00yOGH28.09.2000

Auch; nur T1

8 Ob 144/01mOGH11.06.2001

nur T1

6 Ob 280/01xOGH29.11.2001

nur T1

4 Ob 150/15kOGH20.10.2015
7 Ob 74/16gOGH27.04.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19800401_OGH0002_0050OB00557_8000000_002

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