OGH 4Ob150/15k

OGH4Ob150/15k20.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** S*****, 2. Mag. M***** L*****, beide vertreten durch Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach E***** H*****, verstorben am ***** 2014, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Dr. A***** K*****, diese vertreten durch Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 121.218,30 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2015, GZ 16 R 103/15g‑12, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00150.15K.1020.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage nach dem körperlichen und geistigen Zustand einer Person gehört dem Tatsachenbereich an. Ob daraus auf Geschäftsunfähigkeit zu schließen ist, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0043597; RS0014641).

Die Kläger übergehen mit ihrer Rüge der fehlenden Feststellungen zur geistigen Verfassung der Verstorbenen das von den Vorinstanzen erzielte Bescheinigungsergebnis, wonach der Verstorbenen nicht bewusst war, was mit dem Vertrag tatsächlich vereinbart wurde. Das Berufungsgericht hat sich mit der dagegen gerichteten Beweisrüge eingehend auseinandergesetzt. Der von den Klägern behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor; denn auch im Provisorialverfahren gilt, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0005656 [T1]) und die Frage, ob eine (Gegen-)Bescheinigung gelingt, dem Tatsachenbereich zugehört (8 Ob 83/14k).

Auf Basis dieser Bescheinigungsgrundlage stößt auch die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Leibrentenvertrag zwischen der Verstorbenen und den Klägern nicht zustandegekommen sei, auf keine Bedenken.

Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt auch nicht in der Nichtberücksichtigung des von den Klägern vorgelegten Privatgutachtens. Dieses fand im angefochtenen Beschluss wohl Erwähnung, es wurde ihm jedoch nicht der von den Klägern gewünschte Beweiswert zugemessen. Das ‑ weitere ‑ mit dem Revisionsrekurs erstmals vorgelegte Gutachten aus dem Parallelverfahren kann schon aufgrund des auch im Provisorialverfahren geltenden Neuerungsverbots (vgl RIS‑Justiz RS0002445) keine Berücksichtigung finden. Die allfällige Einholung eines Gutachtens zur endgültigen Beurteilung der Frage der Geschäftsfähigkeit der Verstorbenen ist dem Hauptverfahren vorbehalten.

Die Vorinstanzen haben die Bescheinigung des Unterlassungsanspruchs der Kläger vertretbar verneint.

Stichworte