Rechtssatz
Keine Bedachtnahme auf eine Strafe, die zwar nach der prozessgegenständlichen Tat verhängt wurde, aber unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf ein Urteil, das vor dieser Tat lag.
12 Os 118/80 | OGH | 18.12.1980 |
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12 Os 17/84 | OGH | 09.05.1984 |
Beisatz: Anders jedoch, wenn die erste Bedachtnahme materiell unrichtig war. (T1) |
15 Os 63/08s | OGH | 11.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Ist die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Urteilen begangen worden, von denen das zweite auf das erste Bedacht genommen hat, so ist zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung im nunmehrigen Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791115_OGH0002_0130OS00144_7900000_001
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