Spruch:
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Der Berufung des Angeklagten und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde und durch die Berufung verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. Durch den Beschluß des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. Februar 1991, GZ 20 o Vr 9531/90-51a, ist insoweit, als damit auch die dem Angeklagten mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. Oktober 1990, GZ 2 a E Vr 180/90-59, bestimmte Probezeit verlängert wurde, das Gesetz in den Bestimmungen des § 53 Abs. 2 iVm Abs. 1 StGB verletzt worden.
Dieser Ausspruch wird aus dem bezeichneten Beschluß ausgeschaltet.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, auch andere Entscheidungen enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Peter N***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hat er am 13. September 1990 in Wien Dr. Hartmut B***** durch neunzehn Messerstiche vorsätzlich getötet.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 345 Abs. 1 Z 5, 6, 10 a und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Verfahrensrüge (Z 5) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen für Psychiatrie darüber, ob er im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen war; zur Begründung jenes Beweisantrags hatte der Verteidiger darauf hingewiesen, daß dem zum selben Thema bereits beigezogenen Experten Dr. P***** bei der (schriftlichen) Gutachtenerstattung der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit nicht bekannt gewesen sei (S 426).
Insoweit ist indessen der Ablehnung der beantragten ergänzenden Beweisaufanhme durch den Schwurgerichtshof mit der Begründung, daß der genannte Sachverständige diesem Umstand in seiner mündlichen Expertise empirisch unbedenklich keine für die zu prüfende Frage entscheidende Bedeutung beigemessen hat (S. 426 f.), beizupflichten; das Beschwerdeargument, daß der Grad einer Alkoholisierung für die Beurteilung einer dadurch bewirkten Störung der Bewußtseinstätigkeit "doch eine Rolle spiele", ändert nichts daran, daß es zur Ermittlung der konkreten Auswirkungen einer solchen Störung auf die Bewußtseinslage der betreffenden Person nicht unbedingt der Kenntnis ihres (hiefür nicht allein maßgebenden) Blutalkoholgehalts bedarf.
Schon deswegen kann die in bezug auf diesen Wert zur Zeit der Blutabnahme beim Beschwerdeführer aufgetretene Diskrepanz zwischen dem schriftlichen Bericht des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Wien (S. 197), demzufolge die festgestellte Blutalkoholkonzentration bei ihm damals 1,60 %o betrug, und dem entsprechenden Ansatz im mündlichen Gutachten der (am selben Institut tätigen) Sachverständigen Dr. F*****, die dabei - nach dem Ergebnis tatsächlicher Aufklärungen (§ 285 f StPO) ohne eigene (neuerliche) Befundaufnahme offensichtlich irrtümlich (S 509) - auf einen Wert von 2,45 %o abstellte (S. 418), auf sich beruhen.
Eine sonstige Mangelhaftigkeit von Befund oder Gutachten des Sachverständigen Dr. P***** iS §§ 125, 126 StPO jedoch hat der Angeklagte zur Begründung seines relevierten Antrags in erster Instanz gar nicht geltend gemacht; auch mit der Verfahrensrüge vermag er derartige Mängel nicht aufzuzeigen.
So kann insbesondere von einem Widerspruch im schriftlichen Gutachten insofern, als an einer Stelle vom Nichteintritt einer alkoholbedingten Störung seiner psychischen Funktionen oder seiner Bewußtseinstätigkeit schlechthin (S 235), an anderer Stelle hingegen nur vom Unterbleiben einer gröberen und stärkeren alkoholischen Beeinträchtigung seiner psychischen und motorischen Funktionen (S. 233) gesprochen werde, deshalb keine Rede sein, weil auch mit der zuerst angeführten Passage im Kontext unmißverständlich bloß eine Beeinträchtigung durch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder durch eine andere schwere seelische Störung iS § 11 StGB ausgeschlossen wird.
Darüber hinaus aber unternimmt der Beschwerdeführer damit, daß er die durch die Expertise objektivierten oder ihr zufolge in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur doch immerhin möglichen Auswirkungen des vorangegangenen Alkoholkonsums auf seine psychische Verfassung zur Tatzeit hervorhebt und eine unzulängliche Mitwirkung des genannten Sachverständigen bei der "Ausleuchtung der psychischen Komponente" seines "im Zusammenhang mit der infragestehenden Tat gesetzten Handelns" sowie aller "mit dieser Komponente im Zusammenhang" zu sehenden "Facetten" behauptet, lediglich den (nach den angeführten Verfahrensbestimmungen zum Nachweis der Notwendigkeit, einen zweiten Experten beizuziehen, ungeeigneten und deshalb im Rahmen der Verfahrensrüge nicht zielführenden) Versuch einer Bekämpfung der die Annahme seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit betreffenden Beweiskraft des Gutachtens.
Durch die gerügte Antragsabweisung wurde er demnach in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
Gleichermaßen ist dem Schwurgerichtshof auch die behauptete Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) nicht unterlaufen.
Denn sämtliche mit der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse bezüglich des Grades seiner Alkoholisierung im Tatzeitraum bieten im Licht der gesamten Aktenlage sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Feststellung eines Tatgeschehens, bei dem der Angeklagte auf Grund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung außerstande gewesen sein könnte, das Unrecht des von ihm begangenen brutalen Mordes einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB). Eine nunmehr von ihm reklamierte Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Zurechnungsunfähigkeit sowie eine daran anknüpfende Eventualfrage (§ 314 StPO) nach Begehung des Mordes im Zustand voller Berauschung (§ 287 iVm § 75 StGB) waren dementsprechend nicht indiziert.
Nicht zielführend ist aber auch die Tatsachenrüge des Beschwerdeführers (Z 10 a), mit der er der Sache gegen die Annahme seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit erhebliche Bedenken zu erwecken trachtet: für aktenmäßig begründete derartige Bedenken ist nämlich nach dem soeben Gesagten aus intersubjektiver Sicht kein Raum.
Davon abgesehen aber kommt in Fällen, in denen (wie hier) ein Wahrspruch der Geschwornen über die tatsachenmäßigen Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes deshalb nicht vorliegt, weil den Laienrichtern eine darauf gerichtete Zusatzfrage nicht gestellt worden war, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO in bezug auf die (gerade mangels eines dahingehenden Zusatz-Verdikts dem Schuldspruch zugrunde zu legende) Nichtannahme des betreffenden Straflosigkeitsgrundes schon deshalb nicht in Betracht, weil dazu im (diesfalls allein vorliegenden) Verdikt zur Hauptfrage von den Geschwornen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen wurden: setzt doch die Anfechtbarkeit des Wahrspruchs nach dem insoweit klaren Wortlaut und Sinngehalt dieser Sanktion jedenfalls voraus, daß jene Tatsachen, gegen deren Richtigkeit erhebliche Bedenken bestehen, dem Wahrspruch der Geschwornen (d.h. den von ihnen beantworteten Fragen) zu entnehmen sind (vgl. hiezu Bertel Grundriß3 Rz 740; Moos ÖJZ 1989, 143, s. auch 105/106; 142; Tschulik RZ 1988, 101). Die (mangels eines hiezu ergangenen Verdikts zwangsläufige) Nichtannahme eines Schuldausschließungsgrundes ist demgemäß in solchen Fällen nur - wie hier vom Beschwerdeführer ohnehin, aber erfolglos unternommen - wegen der Nichtaufnahme einer entsprechenden Zusatzfrage ins Fragenschema (Z 6) oder mit Verfahrensrüge (Z 5) bekämpfbar (vgl. JUS-St 1989/135 = 14 Os 190/88; 13 Os 133/89).
Allerdings bleibt diesfalls die Möglichkeit eines amtswegigen Vorgehens (zugunsten des Angeklagten) nach § 362 Abs. 1 Z 1 StPO bei erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen; die Schaffung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 a des § 345 Abs. 1 StPO hat § 362 StPO mithin nicht entbehrlich gemacht (Foregger/Serini StPO7, Anm. I zu § 362).
Die Strafzumessungsrüge (Z 13) schließlich erschöpft sich in der Betonung von vermeintlich oder tatsächlich vorliegenden mildernden Aspekten, ohne daß ihr inhaltlich die Geltendmachung einer rechtsfehlerhaften Beurteilung festgestellter entscheidender Strafzumessungstatsachen (zweite Fallgruppe) oder eines unvertretbaren rechtlichen Verstoßes gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (dritte Fallgruppe) zu entnehmen wäre, die der Angeklagte einleitend "aus dem Gesamtkomplex heraus" formell reklamiert.
Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten, der zur Tatzeit das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, nach § 75 StGB - und, wiewohl ohne vorschriftsmäßige Zitierung jener Bestimmung (§§ 260 Abs. 1 Z 4, 270 Abs. 2 Z 4, 342 StPO), unter Beachtung des § 36 StGB - zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es seine brutale Vorgangsweise als erschwerend, seine Selbststellung und sein Geständnis hingegen als mildernd.
Auch mit seiner eine Strafherabsetzung anstrebenden Berufung ist der Angeklagte nicht im Recht.
Die Selbststellung sowie das volle und reumütige Geständnis hat ihm das Erstgericht wie schon gesagt ohnehin als mildernd zugute gehalten; sein Alter von weniger als 20 Jahren zur Tatzeit jedoch kommt hier im Hinblick darauf, daß es bereits die Strafdrohung bestimmt - und reduziert - (§ 36 StGB), als besonderer Milderungsumstand (§ 34 Z 1 StGB) nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2 StGB).
Alle übrigen Einwände gegen die Höhe der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe hinwieder sind insoweit nicht geeignet, seine Täterpersönlichkeit oder sein Tatverhalten in ein für ihn günstigeres Licht zu rücken.
Seine zum Teil relativ schwierigen familiären Verhältnisse in seiner Jugend und seine (in zwei bedingten Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelikten Niederschlag findende) soziale Verwahrlosung fallen dabei deswegen nicht entscheidend ins Gewicht, weil ein Zusammenhang von solcherart aktuell gewesenen negativen Umwelteinflüssen auf ihn mit seiner beim Mord durchgebrochenen brutalen Aggressivität oder doch immerhin mit einer Bereitschaft seinerseits, sich auf jene homosexuellen Kontakte einzulassen, die letztlich das Tatgeschehen auslösten, nicht zu erkennen ist und weil ihm die in Rede stehenden milieubedingten Erschwernisse seiner Lebensgestaltung im Hinblick darauf, da ihm bereits seit geraumer Zeit ein Bewährungshelfer zur Seite stand, selbst in Ansehung seiner ursprünglich auf eine abermalige Vermögensdelinquenz gerichteten Motivation, sich mit dem (ihm als abartig veranlagt bekannten und ebenso wie er selbst alkoholisierten) Tatopfer des nachts in dessen Wohnung zu begeben, nicht zu entlasten vermögen; gleichermaßen kann der durch gemütsmäßige Abstumpfung und reduzierte Frustrationstoleranz geprägten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten keineswegs eine seine Schuld mindernde Bedeutung beigemessen werden.
Nichts anderes gilt aber auch für den Einfluß seiner Alkoholisierung auf sein Tatverhalten, weil die dadurch bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit nach Lage des Falles durch den Vorwurf aufgewogen wird, den sein dafür maßgebend gewesener übermäßiger Alkoholgenuß (ungeachtet von dessen Förderung durch seinen späteren Unzuchtspartner) mit Rücksicht darauf begründet, daß ihm die nachteiligen Auswirkungen eines derartigen Konsums berauschender Mittel nicht nur durch familiäre Erfahrungen mit seinem Vater, der Alkoholiker war, sondern zudem durch seine eigene Neigung zu vermehrtem Alkoholkonsum und die darauf bezogene Beratungstätigkeit seines Bewährungshelfers jedenfalls hätten bewußt sein müssen (§ 35 StGB).
Mag auch der Angeklagte durch die homosexuellen Aktivitäten des Tatopfers, an denen er anfangs (sei es auch ohne dahingehende Neigungen oder vorausgegangene Kontakte ähnlicher Art) bereitwillig mitwirkte, im weiteren Verlauf von (allenfalls durch den Alkoholgenuß verstärktem) Ekel und "Grausen" erfaßt worden sein, so steht doch seine Reaktion darauf, mit der er - wiewohl an und für sich nicht zur Aggression tendierend - seinen weitaus stärker alkoholisierten und deshalb so gut wie wehrlosen Unzuchtspartner mit 19 wuchtigen Messerstichen geradezu abschlachtete, wobei eine der beiden dazu verwendeten Klingen im Körper des Opfers abbrach, außerhalb jeglicher (schuldmindernd wirkender) Relation.
Selbst wenn sich das Tatgeschehen als eine "auf Umwege geratene" Selbstaggression des Täters darstellen sollte, erweist sich darnach die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren, die genau in der Mitte des durch § 36 StGB beschränkten gesetzlichen Strafrahmens liegt, nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) durchaus nicht als überhöht; daß dieses Strafmaß, wäre er zur Tatzeit noch einige Wochen jünger gewesen, im Hinblick auf eine diesfalls durch § 5 Z 2 lit. a JGG bewirkte noch weitergehende Verkürzung des aktuellen Strafsatzes der darnach maßgeblichen gesetzlichen Obergrenze entsprochen hätte, ändert daran nichts.
Der Berufung mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Ebenso verfehlt ist freilich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Erstgericht aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung des Angeklagten im vorliegenden Verfahren vom Widerruf der bedingten Nachsicht der beiden zuvor erwähnten, mit früheren Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien über ihn verhängten Freiheitsstrafen in der Dauer von zwei und acht Monaten absah (§ 494 a Abs. 1 Z 2 StPO).
Denn insoweit ist dem Geschwornengericht zum einen in der Rechtsansicht beizupflichten, daß ein Widerruf der dem Angeklagten mit dem zweiten Vor-Urteil (vom 17. Oktober 1990, GZ 2 a E Vr 180/90-59) gewährten bedingten Strafnachsicht weder nach § 53 noch nach § 55 StGB in Betracht kommt, weil er einerseits die jetzt abgeurteilte Tat schon am 13. September 1990, also nicht erst während der ihm mit jenem Urteil bestimmten Probezeit, begangen hat (§ 53 Abs. 1 StGB), und weil es sich anderseits beim Urteil im vorliegenden Verfahren (vom 19. Februar 1991) auch nicht um eine im Verhältnis dazu nachträgliche Verurteilung iS § 31 StGB handelt (§ 55 Abs. 1 StGB): ist doch die in Rede stehende (zweite) Vor-Verurteilung ihrerseits mit dem ersten Vor-Urteil (vom 13. November 1989, GZ 1 a E Vr 1033/89-31) iS §§ 31, 40 StGB verknüpft (vgl. hiezu RZ 1983/47, ÖJZ-LSK 1980/51 ua).
Eben deswegen war aber, wie die Generalprokuratur mit ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht vermerkt, auch die Verlängerung der dem Angeklagten mit dem Urteil vom 17. Oktober 1990 bestimmten Probezeit unzulässig, weil es dazu nach § 53 Abs. 2 StGB gleichfalls der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Strafbestimmung - also der Begehung des mit der neuerlichen Verurteilung abgeurteilten Delikts innerhalb der mit dem Vor-Urteil festgesetzten Probezeit - bedurft hätte.
Die dem Erstgericht insoweit unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu korrigieren.
Zum anderen hinwieder ist das Geschwornengericht auch mit der Auffassung im Recht, daß ein Widerruf der dem Angeklagten mit dem ersten Vor-Urteil (vom 13. November 1989) gewährten bedingten Strafnachsicht angesichts seiner nunmehrigen Verurteilung zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht zusätzlich als geboten erscheint (§ 53 Abs. 1 StGB).
Inwiefern dementgegen jeweils doch die Voraussetzungen für den von der Staatsanwaltschaft begehrten Widerruf vorliegen sollten, sodaß letzterer zwingend anzuordnen wäre, ist den Beschwerdeausführungen, mit denen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses überhaupt nicht eingegangen wird und nicht einmal die nach Ansicht der Anklagebehörde maßgebenden Rechtsgrundlagen bezeichnet werden, nicht zu entnehmen.
Auch der Beschwerde war demgemäß nicht Folge zu geben.
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