Rechtssatz
Straflosigkeit eines Beteiligten verlangt nicht nur, dass dieser seinen Tatbeitrag abbricht, sondern auch die Vollendung der Straftat durch die anderen verhindert.
12 Os 55/89 | OGH | 18.05.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Der Rücktritt eines Mittäters von der weiteren Tatausführung kann nicht strafaufhebend wirken, wenn die übrigen das Verbrechen fortsetzen und vollenden. (T1) |
13 Os 148/93 | OGH | 10.11.1993 |
Vgl; Beisatz: Strafbefreiender Rücktritt von einem sonstigen Tatbeitrag zum Versuch setzt voraus, dass der Beitragstäter freiwillig die Wirksamkeit seines Tatbeitrages ausschaltet. (T2) |
13 Os 24/95 | OGH | 19.04.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Bei (freiwilligem) Rücktritt vom Versuch wird der Beteiligte nur dann nicht bestraft, wenn die Tatvollendung (durch einen anderen Beteiligten) oder der Erfolgseintritt überhaupt unterbleiben. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790905_OGH0002_0100OS00091_7900000_001
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