Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Beiden Berufungen sowie der Beschwerde des Angeklagten Johannes Alfred H***** wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rene Markus Z***** und Johannes Alfred H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1.), H***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (2.), schuldig erkannt.
Nach dem einhelligen Wahrspruch der Geschworenen hat Rene Markus Z***** am 18.Juli 1994 in St.Stefan ob Leoben in der Zweigstelle der Sparkasse ***** der Bankangestellten Elke G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe 175.480 S Bargeld abgenötigt, indem er eine Pumpgun gegen sie richtete und sie durch die Äußerung "Geld her !" bzw "Aufsperren, schnell !" zum Öffnen des Tresors und zur Aushändigung von Banknoten und Münzen aufforderte (1.).
Johannes Alfred H***** wird angelastet, zum Raub des Z***** im Zeitraum vom 3. bis 18.Juli 1994 dadurch beigetragen zu haben, daß er diesem die Zweigstelle St.Stefan der Sparkasse ***** als geeignetes Tatobjekt beschrieb, zwei Pumpguns besorgte, wovon er eine an Z***** weitergab, gemeinsam mit diesem die spätere Tatwaffe ausprobierte und präparierte, sowie mit dem ortsunkundigen Rene Markus Z***** den Fluchtweg plante und befuhr (2.).
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Johannes Alfred H***** bekämpft den ihn treffenden Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 345 Abs 1 Z 4, 6, 10 a, 11 lit a und 12 StPO; indes zu Unrecht.
Die Rüge nach Z 4 behauptet, das Erstgericht habe es entgegen § 250 StPO unterlassen, den Beschwerdeführer von der Verantwortung des in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten Z***** in allen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen. Nach dem Inhalt des (ungerügt gebliebenen, vollen Beweis machenden) Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten die Verantwortung des unmittelbaren Täters jedoch in Übereinstimmung mit der erwähnten Verfahrensvorschrift vorgehalten (S 333/I). Der während der ganzen Hauptverhandlung anwesende Verteidiger des Beschwerdeführers hat unmittelbar danach von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht (siehe oben). Es stand ihm offen, dabei jeden von ihm für relevant erachteten Umstand dieser Verantwortung zu behandeln. Deshalb kann auch von einer Beeinträchtigung des Rechtes, zum Vorbringen eines Mitangeklagten Stellung zu nehmen, keine Rede sein.
Die Rüge der Fragestellung (Z 6) moniert, den Geschworenen seien zur Hauptfrage II. (fortl Zl 2 des Fragenschemas nach Verbrechen des schweren Raubes als Beteiligter gemäß §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) keine Eventualfragen (§ 314 Abs 1 StPO) in Richtung eines verbrecherischen Komplotts (§ 277 Abs 1 StGB) sowie nach Hehlerei (§ 164 StGB) und Begünstigung (§ 299 Abs 1 StGB) gestellt worden.
Dies wäre durch seine Verantwortung indiziert gewesen, wonach er sich nach einem dem Mitangeklagten zunächst am frühen Nachmittag des Tattages mißglückten Versuch von der weiteren Ausführung des Raubes distanziert und die am späteren Nachmittag erfolgte Tatvollendung (allerdings erfolglos) zu verhindern getrachtet habe, indem er dessen Fahrt zum Tatort durch vorübergehendes Verstecken des Motorradschlüssels bis zur Schließung der Bank hinauszuschieben gesucht hätte (S 329 iVm 156 a/I). Der Mitangeklagte habe zwar nach Ausfolgung des Schlüssels durch den Beschwerdeführer die Bankfiliale noch vor dem Ende der Öffnungszeit erreicht und die geplante Raubtat vollendet, er selbst jedoch habe zu dieser Zeit seinen ursprünglich gefaßten Raubvorsatz längst aufgegeben. Dies würde eine Beurteilung seines Verhaltens im Sinne der reklamierten Eventualfragen nahelegen.
Daß der nach dem Tatplan als unmittelbarer Täter ausersehene Mitangeklagte, der bei der als Tatziel gewählten Bank auf einem mit überklebter Typen- bzw Markenbezeichnung ausgestatteten Motorrad, mit (auch) zur Verschleierung der Identität aufgesetztem Motorradhelm und übergezogenem Overall unter Mitführen der Tatwaffe vorgefahren war, um das Bankpersonal sogleich zu überfallen, jedoch zunächst davon aus Zweckmäßigkeitsgründen Abstand genommen hatte (S 313/I), vermag den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß der Raub schließlich doch unter Zuhilfenahme des Beitrages des Nichtigkeitswerbers ausgeführt wurde, nicht zu exculpieren.
Das Tatgeschehen ist infolge Einheit der Willensbildung, Identität des Tatopfers und zeitlichen Zusammenhanges aller Phasen zu Recht vom Erstgericht als Einheit bewertet worden, die nicht in einzelne selbständig zu beurteilende Abschnitte geteilt werden kann (Leukauf-Steininger aaO § 28 RN 59 f). Der vom Beschwerdeführer nach dem gemeinsamen Tatplan zur Förderung des Raubes des unmittelbaren Täters geleistete Beitrag blieb bis zur Tatvollendung wirksam und war für den Eintritt des Erfolges mitursächlich. Bei der Durchführung des Raubüberfalles wurde die vom Beschwerdeführer beschaffte Pumpgun verwendet. Er hat nach eigenen Angaben seinem Komplizen auch noch unmittelbar vorher einen neuen Fluchtweg beschrieben und das Motorrad aufgetankt (S 329 iVm 313/I). Das vom Beschwerdeführer behauptete zeitweise Zurückhalten des Schlüssels für das Motorrad seines Komplizen ändert nichts an der Strafbarkeit des Tatbeitrages, konnte doch bei dieser Sachlage Straflosigkeit durch bloßes Abgehen vom früheren gemeinschaftlichen Tatvorsatz nicht eintreten. Dafür wäre vielmehr die Verhinderung der Tatausführung notwendig gewesen. Der einzelne von mehreren Beteiligten wird nicht schon durch eine (freiwillige) Aufgabe seiner weiteren Mitwirkung straflos, was die weitwendigen Ausführungen der gemäß § 35 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur abgegebene Äußerung ersichtlich verkennen. Bei (freiwilligem) Rücktritt vom Versuch wird der Beteiligte nur dann nicht bestraft, wenn die Tatvollendung (durch einen anderen Beteiligten) oder der Erfolgseintritt überhaupt unterbleiben. Da im vorliegenden Fall die Tatvollendung nicht verhindert wurde, haftet der Beschwerdeführer (s. § 16 Abs 1 StGB).
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) wendet sich zunächst mit dem Hinweis auf das mit seiner eigenen Verantwortung (S 333/I) übereinstimmende Vorbringen des Mitangeklagten Z*****, die vor der Tatvollendung aufgesuchte Almhütte auch schon im Rahmen einer früheren Tätigkeit für das Wirtschaftsförderungsinstitut eine Woche lang benützt zu haben (S 321/I), gegen die Konstatierung der Geschworenen, daß dieser Mitangeklagte als Ortsunkundiger einer Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Planung von Fluchtwegen bedurfte. Damit negiert sie jedoch die weitere Äußerung des Mitangeklagten, bei seinen damaligen, von dieser Hütte ausgehenden Fahrten stets nur die Autobahn benutzt zu haben (S 321/I). Kein Anhaltspunkt liegt dafür vor, daß Z***** dadurch jene Ortskenntnis erwerben konnte, die ihm eine Auswahl entsprechender Fluchtwege auch ohne weitere Unterstützung ermöglicht hätte. Da er die diesbezüglichen Ratschläge des Beschwerdeführers auch tatsächlich angenommen hat, kann dieses Beschwerdevorbringen keine erheblichen Bedenken gegen die bekämpfte Tatsachenfeststellung wecken.
Gleiches gilt für den Einwand, Planung und Befahrung von Fluchtwegen hätten sich ausschließlich auf den zunächst erfolglos unternommenen Raubversuch bezogen, der unmittelbar vor der Tatvollendung gezeichnete Fluchtplan sei hingegen von Z***** vernichtet worden, weil dieser letzte Fluchtplan trotz seiner Vernichtung geeignet war, die (auch tatrelevante) Ortskenntnis des Mitangeklagten zu erweitern. Da die Beschwerde in diesem Zusammenhang nur auf eine isolierte Betrachtung der Planung der Fluchtwege, nicht aber auf die Gesamtheit der Feststellungen der Geschworenen zur Beitragstäterschaft, abstellt, versagt die Tatsachenrüge insgesamt.
Die Rechtsrügen (Z 11 lit a und 12) entbehren der prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Geschworenen nahmen in ihrem den Tatbeitrag des Beschwerdeführers auch in subjektiver Hinsicht mit ausreichender Deutlichkeit umschreibenden Wahrspruch unmißverständlich als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer die vollendete Raubtat des Zorn vorsätzlich (Mayerhofer-Rieder, aaO, § 7 E 1 bis 3) gefördert hat. Diese Feststellungen übergeht der Beschwerdeführer jedoch, weil er solcherart nicht den Wahrspruch mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleicht, sondern auf seine Verantwortung zurückgreifend davon ausgeht, von der vorsätzlichen Förderung der Tatvollendung Abstand genommen und nur ein bereits früher mißglücktes Raubvorhaben gefördert zu haben, was von den Geschworenen im Wahrspruch aber nicht festgestellt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Geschworenengericht verurteilte beide Angeklagten (unter Anrechnung der Vorhaften) nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu je neun Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend bei Rene Markus Z***** eine, bei Johannes Alfred H***** zwei einschlägige Vorstrafen, bei diesem auch den mehrfachen Tatbeitrag, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten die fast vollständige Zustandebringung der Raubbeute sowie bei ersterem die teilweise Schadensgutmachung bezüglich Elke G***** und sein Geständnis. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze (§ 32 StGB) kam es trotz verschiedener Strafzumessungsgründe durch Bedachtnahme auf die Haupt- bzw Beitragstäterschaft zum selben Strafmaß für beide Angeklagte.
Diese wenden sich, Strafherabsetzung, H***** auch bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe beantragend, gegen die sie treffenden Strafaussprüche.
Die Berufung des Angeklagten Z***** behauptet insgesamt Überbewertung des Erschwerungsgrundes und nicht ausreichende Berücksichtigung der vom Geschworenengericht gefundenen Milderungsgründe und reklamiert dazu das Vorliegen weiterer solcher sowie nicht gehörige Bedachtnahme auf die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze. Sie ist nicht begründet.
Zunächst wendet sich diese Berufung dagegen, daß das Erstgericht dem Umstand besondere Beachtung zugemessen hat, daß die Tat unter Verwendung einer Waffe rücksichtslos ausgeführt worden ist. Die Vorgangsweise des Angeklagten sei mit der Verwirklichung des ihm angelasteten Deliktes typischerweise verbunden. Die Überlegungen des Erstgerichtes verstoßen aber in diesem Zusammenhang auch keineswegs gegen das Doppelverwertungsverbot (was im übrigen durch Nichtigkeitsbeschwerde nach § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO geltend zu machen ist; s. Foregger-Kodek, StPO6, § 281 Z 11, S 406), weil diese sich auf die Handhabung der Waffe durch den Räuber bei der Tat bezogen. Von ausschlaggebender Bedeutung sind in diesem Zusammenhang nämlich die Depositionen der Bankangestellten Elke G*****. Danach hat Z***** ihr, nachdem sie auf seine Forderung nach Geld geantwortet hatte, sie habe keines mehr zur Verfügung, weil dieses bereits im Tresor verwahrt war, sie aufgefordert, diesen zu öffnen. Als sie sich vor diesen kniete, ihr infolge des Schocks aber die Ziffernkombination des Tresorschlosses nicht rasch genug einfiel, drückte ihr der Angeklagte die von ihm bei der Tat verwendete (geladene) Pumpgun an die Schläfe und drohte "Mach schnell, sonst knall ich dich ab". Trotz ihrer Todesangst gelang es ihr, den Tresor zu öffnen und in einen ihr vom Räuber ausgehändigten Stoffsack Geld zu geben. Dabei äußerte dieser wiederholt "Keinen Alarm einschalten und kein Alarmpaket dazugeben, sonst knall ich dich ab !" (S 339 iVm 35 f/I). Die Einschätzung dieser Vorgangsweise durch das Geschworenengericht als rücksichtslos (s. § 32 Abs 3 StGB) und deren Beachtung bei der Strafzumessung ist durchaus richtig gewesen. Das reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung (durch Preisgabe des Beuteverstecks) und die Verpflichtung zum Schadenersatz an die Bankangestellte - die nur im Rahmen der tatsächlichen Leistung (wie sie im Gerichtstag vom Angeklagten Z***** mit 3.000 S ergänzend belegt wurde) mildernd ist (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 zu § 34 Z 15 ENr 48) - wurde vom Erstgericht mit entsprechender Gewichtung zur Strafbemessung herangezogen.
Die vom Sachverständigen festgestellte allfällige charakterologische Retardierung des Erstangeklagten wurde im Rahmen der Hauptverhandlung erläutert (S 355 f/I). Sie hatte nach den Ausführungen des Sachverständigen keinerlei Einfluß auf die Delinquenz (vgl Mayerhofer-Rieder, aaO, § 34 E 5 a), sondern bezog sich eher auf das Verhalten des Angeklagten bei der Partnersuche (S 357/I). Ein als im Sinne des § 34 Z 1 StGB mildernd zu veranschlagender abnormer geistiger Zustand kann darin nicht erblickt werden.
Letztlich ist aber auch nicht davon auszugehen, daß Z***** seine Tat unter Einwirkung des Mitangeklagten im Sinne der Z 4 leg cit begangen hat. Dagegen spricht schon sein unbestrittenes Beharren auf der Tatausführung nach abgebrochenem ersten Tatversuch, daß er sich ohne weiteres sofort zur Tatausführung bereitgefunden hatte, die gemeinsame sorgfältige Tatplanung mit H***** (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 22 e und f), daß er den größeren Teil der Beute erhalten sollte (S 152/I), sowie die von ihm am Tatort entfaltete besondere kriminelle Energie im Laufe der Nötigungshandlungen gegenüber Elke G***** (siehe oben). Damit vermag die Berufung des Angeklagten Z***** keine weiteren beachtenswerten Milderungsgründe aufzuzeigen. Das Geschworenengericht hat die auf die Strafzumessung Einfluß ausübenden Umstände richtig erfaßt und gewichtet, sodaß die Berufung des Angeklagten Rene Markus Z***** versagen mußte.
Aber auch jene des Angeklagten Johannes Alfred H***** geht ins Leere. Das Verbrechen des Raubes stellt sich als ein gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen gerichtetes Delikt dar, zu Recht hat das Erstgericht deswegen beide Vorverurteilungen dieses Angeklagten als erschwerend gewertet (wenn auch jene wegen § 88 Abs 1 StGB nicht besonders ins Gewicht fällt).
Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider wurde die Tat von beiden Angeklagten sehr wohl sorgfältig und unter Einhaltung besonderer Vorbereitungsmaßnahmen (Anmietung eines Motorrades, Kauf von Waffen, Tarnung des Fahrzeuges und des unmittelbaren Täters, Erörterung der Fluchtwege) geplant. Jedenfalls war bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, daß die ursprüngliche Idee zur Tatausführung vom Angeklagten H***** stammt und er nur deswegen nicht als unmittelbarer Täter auftreten wollte, weil er fürchtete, bei Tatausführung sofort erkannt zu werden. Das Geschworenengericht hat zwar bei den Erwägungen zur Strafbemessung den Beitrag dieses Angeklagten zur Wahrheitsfindung nicht ausdrücklich angeführt, unter Bedachtnahme auf alle dabei heranzuziehenden Umstände ergibt sich jedoch, daß im Ergebnis dieser Umstand keine weitere strafherabsetzende Wirkung entfalten kann.
Zu berücksichtigen ist, wie bereits das Erstgericht zu Recht erkannt hat, nämlich vor allem Ausmaß und Wirkung der Beiträge des Angeklagten H*****, ohne diese wäre die Tat nicht so, wie sie tatsächlich abgelaufen ist, auszuführen gewesen.
Der Raub wurde unter Verwendung einer besonders gefährlichen Waffe (Pumpgun) geplant und ausgeführt. Diese Waffe war von H***** beschafft worden. Er hat für die Art ihrer Anwendung ebenso einzustehen wie der unmittelbare Täter. Für die Strafbemessung bei beiden Angeklagten ist deswegen Art und Ausmaß der Waffenverwendung, die das Raubopfer in Todesangst versetzte und dessen (zumindest einige Zeit) andauernde, von den Angeklagten auch zugestandene psychische Beeinträchtigung hervorrief, von besonderer Bedeutung.
Insgesamt sind (auch im Verhältnis zueinander) die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen tatschuldangemessen. Auch die Berufung des Angeklagten H***** entbehrt somit einer Begründung.
Zur Beschwerde des Angeklagten H*****:
Zugleich mit dem Urteil widerrief das Geschworenengericht bedingte Strafnachsichten, hinsichtlich Johannes Alfred H***** jene des Urteiles des (nunmehr) Landesgerichtes Leoben vom 6.März 1992 zu 10 E Vr 1061/91, mit dem über diesen wegen § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde kann jedoch ebensowenig zum Ziel führen.
Sie beruft sich im wesentlichen darauf, die vom Geschworenengericht für die nunmehr abgeurteilte Tat verhängte Strafe sei überhöht, es bedürfte deshalb nicht noch zusätzlich des Vollzuges der Strafe zum vorausgegangenen Urteil.
Beide Straftaten beruhen auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB; Angriff gegen fremdes Vermögen). Die Gewährung einer vorausgehenden bedingten Strafnachsicht hat besonders schweren Rückfall nicht verhindern können. Der Rückfall macht die ablehnende Haltung des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten insbesondere auf vermögensrechtlichem Gebiet deutlich und weist darüber hinaus auf eine steigende kriminelle Energie bei der Begehung von Vermögensdelikten hin. Es ist daher im Sinne des § 53 Abs 1 StGB der nunmehrige Strafvollzug geboten, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
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