OGH 6Ob678/78 (RS0004646)

OGH6Ob678/7816.8.1978

Rechtssatz

Die Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen.

Normen

EO §370 D
EO §379 Abs2 Z2 D

6 Ob 678/78OGH16.08.1978

Veröff: JBl 1979,323

1 Ob 591/79OGH02.05.1979

nur: Die Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. (T1)

7 Ob 59/79OGH20.12.1979
5 Ob 545/80OGH18.03.1980
4 Ob 505/80OGH25.03.1980
5 Ob 628/80OGH03.06.1980
5 Ob 604/83OGH10.05.1983

Auch; Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Bescheinigungsmittel einen zwingenden Schluss gestatten, dass ein allenfalls ersiegtes Urteil im Inland nicht vollstreckbar ist. (T2)

7 Ob 543/85OGH18.04.1985

nur T1

2 Ob 546/89OGH06.06.1989
6 Ob 560/91OGH06.06.1991

nur T1

6 Ob 512/95OGH26.01.1995
10 Ob 1587/95OGH17.10.1995

nur: Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen. (T3)

1 Ob 2009/96iOGH25.06.1996

Beisatz: Die Vermögenswerte, in deren Ansehung ein Drittverbot bewilligt werden soll, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei im Inland ausreichende befriedigungstaugliche Vermögensobjekte besitzt, nicht zu berücksichtigen. (T4)

6 Ob 225/07tOGH07.11.2007

Vgl auch; Abweichend T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die beklagte Partei im Inland ausreichende befriedigungstaugliche Vermögensobjekte besitzt, ist unbewegliches Vermögen zu berücksichtigen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19780816_OGH0002_0060OB00678_7800000_001

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