OGH 3Ob613/76 (RS0035143)

OGH3Ob613/7620.6.1978

Rechtssatz

War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor; der Nichtigkeitskläger muß die Prozeßunfähigkeit beweisen. Gleiches gilt auch, wenn ein im Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht entmündigter Prozeßunfähigkeit nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat.

Normen

ZPO §1 Ba
ZPO §31
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §529 Abs1 Z2 C2a

3 Ob 613/76OGH20.06.1978

Veröff: SZ 51/93

6 Ob 729/87OGH14.01.1988

Vgl auch

1 Ob 692/88OGH14.12.1988

nur: War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor. (T1)

6 Ob 145/97kOGH11.09.1997
6 Ob 1/99mOGH28.05.1999
1 Ob 111/99aOGH22.10.1999

nur: War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor. Gleiches gilt auch, wenn ein im Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht entmündigter Prozeßunfähigkeit nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat. (T2)

6 Ob 102/00vOGH28.06.2000

nur T1; Beisatz: Dass die Auswahl des Rechtsanwaltes gemäß § 10 Abs 3 RAO durch den Rechtsanwaltsausschuss erfolgte, vermag darin nichts zu ändern. (T3)

2 Ob 143/00vOGH25.01.2001

nur T2

10 ObS 214/02xOGH27.08.2002

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19780620_OGH0002_0030OB00613_7600000_003

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