OGH 1Ob692/88

OGH1Ob692/8814.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Kodek und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Gottfried G***, emeritierter Rechtsanwalt, Wien 19., Severin Schreiber-Gasse 29/1/8, vertreten durch den Sachwalter Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien 1., Stadiongasse 4, wider die beklagte Partei Ing. Dr. Wilhelm H***, Pensionist, Wien 18., Wilbrandtgasse 43, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 108.156,-- samt Anhang und Zwischenantrag auf Feststellung (Gesamtstreitwert S 333.156,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1988, GZ 1 R 76/88-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 4. November 1987, GZ 28 Cg 17/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren ab 1.2.1987 werden als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des nichtigen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der am 23.1.1987 eingebrachten Klage den Zuspruch des Betrages von S 108.156 samt Anhang.

Der Beklagte stellte einen mit S 225.000 bewerteten Zwischenantrag auf Feststellung, ein zwischen dem Kläger als Treuhänder und dem Beklagten als Treugeber abgeschlossener Treuhandvertrag, mit dem sich der Kläger verpflichtete, gegen ein Entgelt in der Höhe von S 225.000 seinen Geschäftsanteil an der W***-Immobilien-Makler- und Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, soweit er mit einem Einlageteil von S 100.000 verbunden sei, als Treuhänder des Beklagten zu verwalten, bestehe nicht zu Recht.

Das Erstgericht gab mit Zwischenurteil diesem Zwischenantrag auf Feststellung statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden habe, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 300.000 übersteige.

Dagegen erhebt der Kläger durch seinen Sachwalter, der die bisherige Prozeßführung nicht genehmigte, Revision mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 7.7.1988, 2 SW 18/88, wurde für den Kläger Dr. Robert K***, Rechtsanwalt in Wien 1., Stadiongasse 4, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB alle Angelegenheiten zu besorgen.

Auf Grund des der Revision angeschlossenen, im Sachwalterverfahren eingeholten Gutachtens des Univ.Prof. Dr. O.H. A*** steht fest, daß der Kläger an einer manisch-depressiven Krankheit und an einer inzipienten Hirnatrophie leidet. Beide Störungen im Zusammenwirken beeinträchtigen die Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ab Februar 1987 in einem Ausmaß, daß er gerade bei Beurteilung ihn selbst betreffender Rechtsgeschäfte und Sachverhalte die Tragweite seines Handelns nicht mehr zu erkennen vermag.

Daraus folgt, daß der nicht vertretene Kläger ab 1.Februar 1987 nicht mehr prozeßfähig war. Die Prozeßfähigkeit setzt die bürgerlich-rechtliche Verpflichtungsfähigkeit voraus (§ 1 ZPO), ihr Fehlen ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (RZ 1979/90 mwN). War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungs- und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vor (SZ 51/93).

Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des ihnen vorangegangenen Verfahrens ab 1.Februar 1987 als nichtig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO.

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