Rechtssatz
Gegenstand eines Schiedsgutachtervertrags ist lediglich die einer oder mehreren Personen übertragene Aufgabe, einzelne Tatbestandselemente oder einzelne Tatsachen festzustellen und allenfalls über die reine Tatsachenfeststellung hinaus den Parteiwillen durch einen entsprechenden Ausspruch zu ergänzen oder zu ersetzen.
Normen
ZPO §577 Abs2
ARB 1965 Art8
VersVG aF §64
7 Ob 13/80 | OGH | 13.03.1980 |
Beisatz: Die Schiedsrichter üben damit nicht eine privatrechtliche, sondern eine ihrem Wesen nach obrigkeitliche Tätigkeit aus. (T1) Veröff: ZVR 1980/304 S 311 |
1 Ob 501/96 | OGH | 26.07.1996 |
Auch; nur: Gegenstand eines Schiedsgutachtervertrags ist lediglich die einer oder mehreren Personen übertragene Aufgabe, einzelne Tatbestandselemente oder einzelne Tatsachen festzustellen. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/168 |
Dokumentnummer
JJR_19780509_OGH0002_0050OB00580_7800000_002