Rechtssatz
Die nach außen hin nicht zum Ausdruck kommende Motivation prozessualer Erklärungen (hier: Mißverständnis über richtige Rechtsmittelbelehrung infolge Aufregung) ist für deren Rechtswirksamkeit ohne Belang.
13 Os 5/80 | OGH | 24.01.1980 |
Beisatz: Ausschlaggebend ist die Fassung der Rechtsmittelerklärung im Hauptverhandlungsprotokoll. (T1) |
10 Os 2/80 | OGH | 12.02.1980 |
Beisatz: Hier: "Beschwerde" = Nichtigkeitsbeschwerde, nicht (auch) Berufung. (T2) |
9 Os 2/82 | OGH | 11.05.1982 |
Vgl auch |
9 Os 72/82 | OGH | 11.05.1982 |
Vgl auch |
9 Os 118/84 | OGH | 25.09.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Behauptung eines Irrtums oder Mißverständnisses irrelevant. (T3) |
10 Os 7/87 | OGH | 17.02.1987 |
Vgl; Beisatz: Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagten durch den Verteidiger beeinträchtigen daher die Wirksamkeit einer darauf zurückzuführenden Rechtsmittelerklärung nicht. (T4) |
12 Os 126/89 | OGH | 12.10.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Auf das Motiv einer solchen Rechtsmittelerklärung (Verzicht durch Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde) kommt es nicht an. (T5) |
11 Os 36/90 | OGH | 04.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Ein einmal formgerecht erklärter Rechtsmittelverzicht ist aber unwiderruflich. (T6) |
11 Os 98/02 | OGH | 13.08.2002 |
Auch; nur: Die Motivation prozessualer Erklärungen ist für deren Rechtswirksamkeit ohne Belang. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19780216_OGH0002_0130OS00025_7800000_001
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