Rechtssatz
§ 313 StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als § 39 StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
9 Os 134/77 | OGH | 16.09.1977 |
Veröff: EvBl 1978/63 S 161 |
10 Os 177/77 | OGH | 18.05.1978 |
Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/32 |
12 Os 148/81 | OGH | 12.11.1981 |
nur: § 313 StGB bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T1)<br/>Beisatz: Daher kein Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist. (T2) <br/>Veröff: JBl 1982,215 |
13 Os 138/81 | OGH | 29.04.1982 |
nur T1; Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548 |
12 Os 25/05a | OGH | 22.03.2005 |
nur: § 39 StGB als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift. (T3) |
13 Os 44/09h | OGH | 23.07.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Seit Neufassung der Z 11 durch BGBI 1987/605 ist das Argument (nämlich die davor geltende Textierung der Z 11) für die (prozessual) restriktive Haltung in Bezug auf §§ 39, 313 StGB weggefallen, sodass nun - wie bei den anderen Strafrahmenbestimmungen - aus Z 11 erster Fall zwanglos auch die Situation erfasst werden kann, dass das Schöffengericht ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung rechtsirrig einen erweiterten Strafrahmen für zulässig angesehen hat: Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Sanktion in Relation dazu ausgemessen wurde. Für das materielle Recht folgt daraus keineswegs, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung, entgegen der Ansicht des verstärkten Senats, die Sanktion mit Blick auf den solcherart erweiterten Strafrahmen bemessen werden muss. Zieht das Schöffengericht trotzdem einen solchen Schluss und hält man dies mit der Entscheidung des verstärkten Senats für unangebracht, überschreitet es allerdings nicht seine Strafbefugnis, verstößt vielmehr bloß gegen Vorschriften über die Strafbemessung (also die zweite Rechtsnatur der §§ 39, 313 StGB) - allerdings nicht „in unvertretbarer Weise" - sodass auch Nichtigkeit aus Z 11 dritter Fall ausscheidet. (T4) Beisatz: Ist das Schöffengericht - sei es auch aufgrund einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 39, 313 StGB - verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht Z 11 erster Fall selbst dann offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt. Hat es bei der Sanktionsfindung umgekehrt trotz vorliegender Voraussetzungen keine erweiterte Sanktionsbefugnis in Rechnung gestellt, ist Z 11 erster Fall hingegen - schon aus prozessualen Gründen (SSt 46/40 sieht darin für §§ 39, 313 StGB ohnehin die materiellrechtlich zutreffende Lösung) - nicht anzunehmen (WK-StPO § 281 Rz 666-668c). (T5)<br/>Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T6) |
17 Os 4/13m | OGH | 30.09.2013 |
Vgl aber; Beisatz: § 313 StGB bestimmt nicht den Strafsatz, sondern stellt eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift dar. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19770916_OGH0002_0090OS00134_7700000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)