Normen
EheG §49 A1c
7 Ob 579/77 | OGH | 02.06.1977 |
Veröff: EFSlg 29521 |
6 Ob 578/80 | OGH | 20.05.1981 |
Vgl |
1 Ob 526/84 | OGH | 14.03.1984 |
nur: Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar. (T1) |
7 Ob 686/87 | OGH | 29.10.1987 |
Ähnlich; nur: Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten physischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar. (T2); Beisatz: Hier: Drohungen mit gefährlichen Angriffen sind schwere Eheverfehlungen und ein Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung. (T3) |
7 Ob 697/89 | OGH | 09.11.1989 |
Beisatz: Besonders schwere Eheverfehlung. (T4) |
5 Ob 15/99p | OGH | 09.02.1999 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbrechen der versuchten schweren Nötigung als schwere Eheverfehlung. (T5) |
9 Ob 33/03y | OGH | 09.07.2003 |
Auch; Beisatz: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. (T6); Veröff: SZ 2003/83 |
9 Ob 111/03v | OGH | 24.09.2003 |
Auch; Beisatz: Auch Beschimpfungenkönnen selbst einen einmaligen Gewaltexzess nicht rechtfertigen oder dessen Unwert als erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des anderen Partners wesentlich mildern. (T7) |
8 Ob 102/04i | OGH | 17.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederholte grundlose Beschimpfungen und Beleidigungen sowie mehrmalige körperliche Misshandlungen und „Ausraster" des Ehegatten können das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründen, während ein einmaliges ehewidriges Verhalten der Ehegattin, nämlich das Einschlagen des Seitenfensters des PKW des Klägers, um an ihre vom Kläger dort eingesperrte Handtasche zu gelangen, als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des Klägers zu werten ist. (T8) |
2 Ob 192/10i | OGH | 17.02.2011 |
nur T1 |
5 Ob 140/17z | OGH | 20.11.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T6 |
4 Ob 208/18v | OGH | 26.02.2019 |
6 Ob 197/20v | OGH | 02.12.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19770602_OGH0002_0070OB00579_7700000_002
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