OGH 7Ob579/77 (RS0056787)

OGH7Ob579/772.6.1977

Rechtssatz

Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten in körperlicher und physischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar, der dann ein besonderes Gewicht zukommt, wenn diese Beeinträchtigung infolge der häufigen Wiederholung der Eingriffshandlungen zu einem die ehelichen Beziehungen beherrschenden Zustand geworden ist.

Normen

EheG §49 A1c

7 Ob 579/77OGH02.06.1977

Veröff: EFSlg 29521

6 Ob 578/80OGH20.05.1981

Vgl

1 Ob 526/84OGH14.03.1984

nur: Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar. (T1)

7 Ob 686/87OGH29.10.1987

Ähnlich; nur: Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten physischer Hinsicht durch den anderen stellt an sich bereits eine sehr schwere Eheverfehlung dar. (T2); Beisatz: Hier: Drohungen mit gefährlichen Angriffen sind schwere Eheverfehlungen und ein Verstoß gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung. (T3)

7 Ob 697/89OGH09.11.1989

Beisatz: Besonders schwere Eheverfehlung. (T4)

5 Ob 15/99pOGH09.02.1999

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbrechen der versuchten schweren Nötigung als schwere Eheverfehlung. (T5)

9 Ob 33/03yOGH09.07.2003

Auch; Beisatz: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. (T6); Veröff: SZ 2003/83

9 Ob 111/03vOGH24.09.2003

Auch; Beisatz: Auch Beschimpfungenkönnen selbst einen einmaligen Gewaltexzess nicht rechtfertigen oder dessen Unwert als erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des anderen Partners wesentlich mildern. (T7)

8 Ob 102/04iOGH17.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederholte grundlose Beschimpfungen und Beleidigungen sowie mehrmalige körperliche Misshandlungen und „Ausraster" des Ehegatten können das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründen, während ein einmaliges ehewidriges Verhalten der Ehegattin, nämlich das Einschlagen des Seitenfensters des PKW des Klägers, um an ihre vom Kläger dort eingesperrte Handtasche zu gelangen, als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des Klägers zu werten ist. (T8)

2 Ob 192/10iOGH17.02.2011

nur T1

5 Ob 140/17zOGH20.11.2017

Auch; Beis ähnlich wie T6

4 Ob 208/18vOGH26.02.2019
6 Ob 197/20vOGH02.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19770602_OGH0002_0070OB00579_7700000_002