Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob bzw. welche Eheverfehlungen einem Ehegatten zur Last fallen und welchen Ehegatten das überwiegende Verschulden an der Zerrütung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0044188 [T12]). Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers hat das Erstgericht den Werdegang der Zerrüttung der Ehe der Streitteile chronologisch und detailreich aufgezeigt, sodass ein Feststellungsmangel nicht erkennbar ist. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass die gewichtigste Ursache für die Zerrüttung in der - grundsätzlich als schwere Eheverfehlung zu beurteilenden (RIS-Justiz RS0056311; RS0056327) - Neigung des Beklagten zum Alkoholmissbrauch zu finden ist.
Auch Beschimpfungen - welche im Übrigen zunächst nicht von der Klägerin, sondern ebenfalls vom Beklagten ihren Ausgang nahmen - können selbst einen einmaligen Gewaltexzess nicht rechtfertigen oder dessen Unwert als erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des anderen Partners wesentlich mildern (s. zuletzt 9 Ob 33/03y).
Das Berufungsgericht legt seiner vertretbaren Rechtsauffassung über die unterschiedliche Verschuldensteilung die Rechtsprechung zugrunde, nach der es dabei nicht nur auf die Schwere der Verfehlung, sondern auch darauf ankommt, in welchem Umfang die Verfehlung (hier: die Trunksucht des Mannes) zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat (RIS-Justiz RS0057858).
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