OGH 1Ob565/77 (RS0018027)

OGH1Ob565/774.5.1977

Rechtssatz

Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmissbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muss geradezu evident sein.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

1 Ob 565/77OGH04.05.1977

Veröff: SZ 50/66

4 Ob 583/79OGH04.03.1980

Auch; nur: Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmißbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. (T1) Beisatz: Scheckkarten - Schecks (T2) Veröff: SZ 53/36 = EvBl 1980/178 S 519

3 Ob 577/81OGH11.11.1981

Beisatz: Dabei stellt zwar die Tatsache, daß die Garantie nach dem Kausalverhältnis zwischen den Geschäftspartnern zu Unrecht in Anspruch genommen wird, weil zum Beispiel die Gegenleistung noch nicht erbracht wurde, nach dem Zweck der Garantiestellung noch keinen Rechtsmißbrauch dar; hat aber die Bank eindeutige und liquide Beweise dafür, daß der Garantiefall nicht eingetreten ist, ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Begünstigte trotzdem die Garantiesumme fordert. In einem solchen Fall kann die Bank gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet sein, die Auszahlung zu verweigern. Im Sinne der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs ist zufordern, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie geradezu evident ist. (T3) Veröff: EvBl 1982/23 S 71

1 Ob 789/81OGH16.12.1981

Auch; Beis wie T3 nur: Hat die Bank eindeutige und liquide Beweise dafür, daß der Garantiefall nicht eingetreten ist, ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Begünstigte trotzdem die Garantiesumme fordert. (T4) Beisatz: Einstweilige Verfügung, mit der der Auftraggeber die Inanspruchnahme der Garantie verhindern will. (T5) Veröff: SZ 54/189 = EvBl 1982/57 S 209 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer)

7 Ob 517/82OGH18.02.1982

Auch

7 Ob 569/82OGH02.04.1982

nur T1; Beis wie T5

7 Ob 528/84OGH08.03.1984
1 Ob 609/84OGH11.07.1984

nur T1; nur T4

1 Ob 680/84OGH14.11.1984

Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: JBl 1985,425

8 Ob 612/85OGH18.09.1985

Auch; nur T4

7 Ob 653/85OGH21.11.1985

nur: Wenn das Anfordern der garantierten Leistung einen Rechtsmißbrauch darstellt, dann, aber auch nur dann, wird der Bank das Recht zur Leistungsverweigerung einzuräumen sein. Die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muß geradezu evident sein. (T6)

1 Ob 521/86OGH17.03.1986

nur T3; nur T5; Veröff: RdW 1986,340 (siehe H Schuhmacher RdW 1986/329)

7 Ob 600/86OGH10.07.1986

nur T5; Veröff: SZ 59/128 = ÖBA 1986,486 (Koziol) = IPRax 1988,33 (Moschner, 40) = JBl 1987,115

6 Ob 621/84OGH06.11.1986

Vgl auch; nur T6; auch Beis wie T3; Beisatz: Der Garant ist nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn ihm der Nichteintritt des Garantiefalles sofort und eindeutig nachgewiesen wird. (T7)

3 Ob 648/86OGH19.11.1986

Vgl auch; auch nur T4; Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498

6 Ob 506/88OGH11.02.1988

nur T1; Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde, oder wenn der Begünstigte die Bankgarantie abgerufen hat, obwohl ihm bewusst war, dass ihm keine Leistung gebührt. (T8) Veröff: SZ 61/39 = ÖBA 1988,609 (P Doralt) = RdW 1988,320

1 Ob 607/89OGH06.09.1989

Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Rechtsmißbrauch, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde. (T9) Veröff: ÖBA 1990,300

8 Ob 566/90OGH07.03.1991

Auch; Beisatz: Der Einwand der bewußt rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie steht nur dem Garanten selbst zu. (T10) Veröff: ÖBA 1991,925 (Harrer)

8 Ob 645/91OGH16.01.1992

Vgl auch; Veröff: ÖBA 1992,573 = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317

1 Ob 554/94OGH22.06.1994

Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T11) Veröff: SZ 67/111

8 Ob 2146/96pOGH24.07.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T6

4 Ob 2330/96tOGH26.11.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Für den Rechtsmissbrauch (vgl § 1295 Abs 2 ABGB) ist entscheidend, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Der Abruf einer Bankgarantie ist daher dann rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Absicht geschieht, etwas zu begehren, das sofort wieder zurückzuerstatten ist, und damit die Gefahr eines Schadenseintrittes (etwa infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit des Begünstigten) besteht. (T12)

4 Ob 602/95OGH12.08.1996

Vgl auch; nur T6; Beis wie T9; Beisatz: Garantiemissbrauch, wenn der Begünstigte die Garantie für einen Zeitraum in Anspruch nimmt, für den sie nicht übernommen wurde. (T13)

9 Ob 265/99gOGH13.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Begünstigten aus der Hauptgarantie reicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zweitbank nicht aus, ein solches wird dann angenommen, wenn sie dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmissbrauch des Begünstigten kennt und es für sie liquide beweisbar ist, dass der Begünstigte die Hauptgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. (T14)

8 Ob 291/99yOGH09.12.1999

nur: Die Tatsache allein, dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. (T15); Beis wie T14; Beisatz: Die Bejahung oder Verneinung der Eindeutigkeit und Evidenz des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises über den Rechtsmissbrauch stellt einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar. Ob die Tatsachen in rechtlicher Hinsicht geeignet sind, den Vorwurf des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T16)

7 Ob 109/01gOGH17.05.2001
3 Ob 158/03mOGH25.02.2004
8 Ob 17/04iOGH29.03.2004
9 Ob 97/04mOGH11.05.2005

Auch; nur T6; Beisatz: Ist ein rechtsmissbräuchlicher Abruf der Garantie evident, ist der Garant zur Zurückhaltung der Garantieleistung nicht nur berechtigt (RIS-Justiz RS0018006), sondern kann dem Auftraggeber gegenüber dazu zum Schutz dessen Interessen sogar verpflichtet sein. (T17)

7 Ob 88/05zOGH08.06.2005

nur T6

10 Ob 41/05kOGH28.06.2005

Auch; Beis wie T16

9 Ob 1/06xOGH25.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T18)

7 Ob 48/07wOGH18.04.2007

Auch; nur: Die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bankgarantie muß geradezu evident sein. (T19); Beis wie T18

8 Ob 137/08tOGH27.01.2009

Auch; Beisatz: Inwieweit im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, muss eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen werden. Der Rechtsmissbrauch ist auch hinsichtlich der mangelnden Abdeckung der behauptetermaßen von der Garantie abgedeckten Forderung von der beklagten Bank zu beweisen. (T20)

6 Ob 108/10sOGH24.06.2010

Vgl auch; Beis wie T18

9 Ob 39/10sOGH30.03.2011
5 Ob 95/11yOGH07.07.2011

Auch; nur T15

3 Ob 113/14kOGH23.07.2014

Auch

1 Ob 166/17vOGH27.09.2017

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T18

6 Ob 107/17dOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T9

3 Ob 97/20sOGH02.09.2020

Beis wie T8; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19770504_OGH0002_0010OB00565_7700000_007

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