OGH 1Ob756/76 (RS0016963)

OGH1Ob756/7626.1.1977

Rechtssatz

Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. Der garantierte Erfolg muss - außer beim zusätzlichen Garantievertrag zwischen den Partner des Grundgeschäftes - nicht über die vertragsmäßige Leistung des Grundgeschäftes hinausgehen. (Teilweise abweichend von 3 Ob 174/74).

Normen

ABGB §880a B
ABGB §922
ABGB §1346 B

1 Ob 756/76OGH26.01.1977

Veröff: JBl 1978,36 = EvBl 1977/229 S 517 = EvBl 1978/110 S 319

8 Ob 560/76OGH23.02.1977

Vgl; Veröff: SZ 50/32 = QuHGZ 1977 4/157 = JBl 1978,204

1 Ob 617/77OGH22.06.1977

nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T1) Veröff: SZ 50/93 = JBl 1978,34

6 Ob 789/77OGH20.04.1978

nur T1

1 Ob 680/80OGH03.12.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/164

2 Ob 535/82OGH14.12.1982

nur: In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T2)

4 Ob 519/83OGH10.05.1983

Auch; nur T2; Veröff: RdW 1985,308

6 Ob 521/84OGH24.02.1984

Auch; nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. (T3); Beisatz: Die Befristung ist für eine Bankgarantie zwar üblich, aber kein Wesensmerkmal. (T4)

8 Ob 637/84OGH21.03.1985

nur: Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen (nicht: "einseitigen") Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zB eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. (T5) Veröff: JBl 1986,46 (kritisch Reidinger)

1 Ob 644/86OGH03.09.1986

nur T2

3 Ob 582/91OGH26.02.1992

nur T2; nur: Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, zum Beispiel eine Zahlung garantiert werden; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. (T6) Veröff: SZ 65/27 = EvBl 1992/110 S 504 = RdW 1992,271 = JBl 1992,715 = ÖBA 1992,1039

3 Ob 546/95OGH28.06.1995

nur T2

7 Ob 2044/96fOGH12.02.1997

nur T2

1 Ob 318/98sOGH15.12.1998

nur: In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen einseitig verbindlichen Vertrag einem anderen gegenüber die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. (T7)

4 Ob 102/07iOGH07.08.2007

Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann der Garant konkrete Vorgaben seiner als Offert verstandenen Erklärung vorsehen. (T8)

9 Ob 39/10sOGH30.03.2011

Vgl

3 Ob 13/12aOGH14.03.2012

Auch; nur T1

1 Ob 84/20iOGH23.09.2020
9 Ob 70/20iOGH27.01.2021

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anzahlungsgarantie. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19770126_OGH0002_0010OB00756_7600000_001

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