OGH 2Ob213/76 (RS0036809)

OGH2Ob213/7611.11.1976

Rechtssatz

Grundsätzlich sind Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzten können. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsmitteilung eintritt und auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde. Hier muss - entsprechend dem Grundgedanken des § 163 Abs 3 ZPO eine Gerichtstätigkeit dort nicht zu binden, wo den Parteien das rechtliche Gehör im gesetzlichen Ausmaß gewährt wurde - die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung als zulässig angesehen werden.

Normen

KO §7
ZPO §159
ZPO §163

5 Ob 184/67OGH25.10.1967

Vgl aber; Veröff: EvBl 1968/244 S 400 = JBl 1968,528

2 Ob 213/76OGH11.11.1976

Veröff: SZ 49/135

3 Ob 506/77OGH07.03.1978

Vgl: Beisatz: Hier: Entscheidung über die Revision (T1)

7 Ob 577/82OGH18.03.1982

Veröff: EvBl 1982/119 S 401

9 ObA 171/90OGH12.09.1990

Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidungen SZ 49/135, 3 Ob 506/77 sowie EvBl 1982/119 wurden in der Folge abgelehnt (EvBl 1979/115; GesRZ 1983,222; 1 Ob 554/84; 1 Ob 580/85; SZ 56/32 und 59/45). (T2) Veröff: EvBl 1992/21 S 45

3 Ob 136/90OGH30.01.1991

Vgl aber; Beis wie T1

9 ObA 141/92OGH16.12.1992

Vgl aber; Beis wie T1

6 Ob 627/92OGH13.05.1993

Vgl aber

1 Ob 582/94OGH23.11.1994

Vgl aber; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch 2.Auflage Rdz 598) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (hier: Provision). (T3)

7 Ob 509/95OGH08.03.1995

Vgl aber; Beis wie T3

7 Ob 1518/95OGH08.03.1995

Vgl aber; Beis wie T3

1 Ob 1708/95OGH07.02.1996

Vgl aber; Beis wie T3

3 Ob 57/94OGH27.03.1996

Vgl aber; Beis wie T3

7 Ob 615/95OGH15.05.1996

Vgl aber; Beis wie T3

10 Ob 1583/95OGH20.08.1996

Vgl aber; Beis wie T3

10 Ob 27/97mOGH11.02.1997

Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. Solche Rechtsmittel sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig, die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T4)

8 ObA 247/97zOGH11.12.1997

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 376/97bOGH14.01.1998

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Über ein vor Eröffnung des Konkurses eingebrachtes Rechtsmittel ist daher während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig. (T5)

7 Ob 117/98aOGH22.04.1998

Vgl aber; Beis wie T3

8 ObS 42/99yOGH09.09.1999

Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 nur: Die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nur auf die Fällung von Urteilen durch das Erstgericht anzuwenden. Sie gilt nicht für Entscheidungen über vor dem Eintritt der Unterbrechungswirkung eingebrachte Rechtsmittel, und zwar selbst dann nicht, wenn über sie in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden wäre. (T6) Beis wie T5

10 Ob 270/00dOGH24.10.2000

Vgl aber; Beis ähnlich wie T4

2 Ob 146/02pOGH20.06.2002

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 66/08zOGH11.08.2008

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3

5 Ob 200/08kOGH21.10.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, ist nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht. Der Akt ist in solchen Fällen vorerst ohne Erledigung zurückzustellen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19761111_OGH0002_0020OB00213_7600000_001

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