OGH 6Ob627/92

OGH6Ob627/9213.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien

1. I***** Gesellschaft mbH & Co KG ***** und 2. U***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, über das Vermögen der beiden beklagten Parteien wurde mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg vom 2.4.1993, S 26/93 und S 27/93 der Konkurs eröffnet; in beiden Konkursverfahren wurde Dr.Peter Zumtobel, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Imbergstraße 18, zum Masseverwalter bestellt, wegen 53.750 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16.September 1992, GZ 1 R 81/92-36, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21.Jänner 1992, GZ 7 Cg 188/90-31, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einem zulässigen (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wurde über das Vermögen der beklagten Parteien mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 2. April 1993 zu AZ S 26/93 und S 27/93 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Peter Zumtobel zum Masseverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56).

Wird nach Vorlage der Revision oder des Rekurses an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Rückforderung der Einlage durch einen atypischen stillen Gesellschafter) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21; SZ 59/45, SZ 56/32; 9 Ob A 141/92 uva). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

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