Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einem zulässigen (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wurde über das Vermögen der beklagten Parteien mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 2. April 1993 zu AZ S 26/93 und S 27/93 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Peter Zumtobel zum Masseverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56).
Wird nach Vorlage der Revision oder des Rekurses an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Rückforderung der Einlage durch einen atypischen stillen Gesellschafter) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21; SZ 59/45, SZ 56/32; 9 Ob A 141/92 uva). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.
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