OGH 2Ob213/76

OGH2Ob213/7611.11.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Fedra, Dr. Reithofer und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Autovermieter, *, vertreten durch Dr. Norbert Rauscher, Rechtsanwalt in Gross-Enzersdorf, wider die beklagte Partei E*‑Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Gerhard Bischetsrieder, Rechtsanwalt in Gross-Enzersdorf, wegen restlicher S 8.776,45 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Juli 1975, GZ 42 R 455/75‑42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gross-Enzersdorf vom 30. Mai 1975, GZ C 21/74-38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00213.76.1111.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 1.239,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 82,94 Umsatzsteuer und S 120,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 23. Oktober 1973 ereignete sich in G* ein Verkehrsunfall, an dem * U* mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen Peugeot und * K* mit ihrem Volkswagen Variant beteiligt waren. Hiebei erlitt * K* einen Schaden von S 13.164,67. Ihre Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall trat sie dem Kläger ab, der nun von der Beklagten Zahlung von S 13.164,67 samt 9,5 % Zinsen ab 6. November 1973 verlangt. Sein Anspruch wurde der Höhe nach ausser Streit gestellt. Der Kläger behauptet, * U* habe den Unfall verschuldet, denn sie habe beim Linkseinbiegen von dem gesperrten K*platz in die R*strasse die Kurve geschnitten und sei dadurch mit dem von * K* gelenkten Wagen, der durch die R*strasse zum K*platz gefahren sei, zusammengestossen; * K* habe die Kreuzung im Moment des Zusammenstosses noch nicht erreicht gehabt.

Die Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, das Verschulden treffe * K*. Diese sei von links gekommen und im Nachrang gewesen. Der K*platz sei für Anrainer nicht gesperrt gewesen. * U* sei Anrainerin gewesen.

Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang im Sinne des Klagebegehrens. Die Berufung der Beklagten, mit der Abänderung im Sinne der Klagsabweisung angestrebt wurde, hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil auf der Grundlage einer Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der * K* (bzw des Klägers) dahin ab, dass es dem Kläger nur S 4.388,22 samt 9,5 % Zinsen seit 6. November 1973 zuerkannte und das Mehrbegehren von S 8.776,45 samt 9,5 % Zinsen ab 6. November 1975 abwies.

Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern oder es – allenfalls auch das Ersturteil  aufzuheben und die Sache an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Das Revisionsgericht hatte sich zunächst damit zu befassen, ob ihm nicht etwa eine meritorische Erledigung der Revision verwehrt ist. Nach Inhalt des Aktes wurde über das Vermögen des Klägers am 1. Juli 1975 der Konkurs eröffnet. Das Konkursedikt wurde am selben Tag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen. Dieser Konkurs wurde nach Abschluss eines Zwangsausgleiches mit Beschluss vom 22. Juni 1976 nach § 157 KO aufgehoben. Die Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses durch Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes erfolgte am 25. Juni 1976.

Der vorliegende Rechtsstreit, der offenkundig die Geltendmachung eines zur Konkursmasse gehörenden Anspruches betrifft, befand sich zur Zeit der Konkurseröffnung im Berufungsstadium. Die Rechtsmittelschriften, in denen die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht beantragt worden war, langten bei Gericht noch vor der Konkurseröffnung ein. Auch die Vorlage des Aktes an das Berufungsgericht erfolgte noch vor dem 1. Juli 1975. Die in nicht öffentlicher Sitzung am 21. Juli 1975 gefällte Berufungsentscheidung wurde den Parteienvertretern am 1. Oktober 1975 zugestellt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2. Oktober 1975 wurden die Parteienvertreter und der für den Kläger bestellte Masseverwalter verständigt, dass das Verfahren nach § 7 KO unterbrochen ist.

Am 6. Juli 1976 erhob der Kläger unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Aufhebung des Konkurses die vorliegende Revision. Er brachte darin vor, mit der Aufhebung des Konkurses sei der Unterbrechungsgrund weggefallen. Ein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens stellte er erst am 12. August 1976, und zwar entgegen der Vorschrift des § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht. Inzwischen hatte dieses die Zustellung der Revisionsschrift an den Beklagtenvertreter verfügt, und es war eine Revisionsbeantwortung erstattet worden. Mit Beschluss vom 13. August 1976 verfügte das Erstgericht die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und legte den Akt zur Entscheidung über die Revision vor.

Nach § 163 Abs 2 ZPO sind die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Dies bedeutet, dass das Gericht diese Prozesshandlungen nur insoweit zum Gegenstand seiner Verfügung zu machen hat, als es sie zurückweisen oder als der Partei gegenüber unwirksam erklären muss (Fasching II S 755, 793/794, Neumann Komm I 749 Anm 7, Bartsch-Pollak I S 78, SZ 41/93, SZ 43/158, SZ 44/63, SZ 45/19 u. a.). Die Unterbrechung des Verfahrens dauert aber nicht bloss bis zum Wegfall des Unterbrechungsgrundes, hier also bis zur Aufhebung des Konkurses bzw bis zu deren Bekanntmachung, wie die Parteien anscheinend angenommen haben, sondern gemäss § 164 ZPO bis zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens, die aber nach § 165 ZPO einen entsprechenden Antrag voraussetzt, der bei dem Gericht zu stellen ist, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig ist. Das wäre im vorliegenden Fall das Berufungsgericht gewesen. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (so in SZ 41/93, SZ 43/158, SZ 44/63, SZ 45/19) kann der im § 165 ZPO geforderte Antrag in der Einbringung von Rechtsmittelschriften nicht erblickt werden.

Im vorliegenden Fall ist aber von Bedeutung, dass der, wenn auch unrichtigerweise beim Erstgericht gestellte Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens, aufrecht erledigt wurde und der diesbezügliche Beschluss des Erstgerichtes unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Liegt aber ein rechtskräftiger Beschluss auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens vor, dann erweisen sich die im Revisionsverfahren erstatteten Rechtsmittelschriften aus der Sicht des aufgenommenen Verfahrens nicht mehr als unwirksam, sondern nur mehr als verfrüht, sodass kein Anlass besteht, sie zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu einem Zeitpunkt erging, in dem das Verfahren unterbrochen war, musste sich der Oberste Gerichtshof auch mit der Frage beschäftigen, ob dies Nichtigkeit des Berufungsurteiles bewirkt. Diese Frage ist indes zu verneinen. Grundsätzlich sind Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzen können. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsmitteilung eintritt und auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde. Hier muss – entsprechend dem Grundgedanken des § 165 Abs 5 ZPO, eine Gerichtstätigkeit dort nicht zu binden, wo den Parteien das rechtliche Gehör im gesetzlichen Ausmass gewährt wurde die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung als zulässig angesehen werden (Fasching II S 795; vgl auch SZ 9/315).

Der Entscheidung des Berufungsgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

* K* fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h auf der R*strasse in Richtung des in ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen K*platzes. An das letzte Haus recht vor dem K*platz (Nr 21) schliesst ein nach rechts verlaufender asphaltierter Gehsteig in einer Breite von 1,80 m an, an den ein Grünstreifen von 2,20 m Breite grenzt. Der K*platz mündet in die R*strasse trichterförmig ein. Er ist etwa 10 m breit. Der Einmündungstrichter verbreitert sich auf etwa 30 m. Im Mittelbereich war der K*platz durch das Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Anrainer“ abgesperrt. Rechts und links der Absperrung war jedoch zum Durchfahren genügend Platz.

* U* kam vom K*platz mit einer Geschwindigkeit von etwa 13 km/h und wollte nach links in die R*strasse einbiegen. Sie fuhr an der Absperrung links vorbei, obwohl auch rechts zum Durchfahren genügend Platz gewesen wäre. Sie fuhr „schneidend und nicht im vorgeschriebenen Bogen rechts“ in die Kreuzung ein. Als * K* 12 m von der späteren Kontaktstelle entfernt war, hatte sie noch keine Sicht in den K*platz, sie konnte jedoch das Auftauchen des Peugeot 504 über die verlängerte Häuserfluchtlinie an ihrer rechten Fahrbahnseite erkennen. Als sie ihn erblickte, bremste sie „rechtzeitig“, stiess jedoch mit einer Restgeschwindigkeit von 15 km/h mit der linken Frontecke gegen die linke Türe des Peugeot 504. Der Anstoss erfolgte 1,50 m nach der Ecke des Hauses Nr 21. Der Peugeot 504 befand sich im Zeitpunkt des Kontaktes in einer langsamen Querbewegung. In dem an der Kreuzung angebrachten Verkehrsspiegel kann man von der R*strasse aus Fahrzeuge, die vom K*platz kommen, nur sehen, wenn sie „richtig im Rechtsbogen“ fahren. Infolge der von * U* eingehaltenen Fahrlinie konnte sie im Verkehrsspiegel aus in der R*strasse fahrenden Fahrzeugen nicht wahrgenommen werden. Wäre sie rechts der Absperrung gefahren, wäre eine gegenseitige Sicht über den Verkehrsspiegel möglich gewesen. * K* hatte jedoch überhaupt nicht in den Verkehrsspiegel geschaut. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h wäre * K* noch rechtzeitig (unter Vermeidung eines Kontaktes) zum Stillstand gekommen. Bei der eingehaltenen Geschwindigkeit wäre der Volkswagen Variant 1,70 m nach der Anstoßstelle zum Stillstand gekommen.

Das Erstgericht war der Ansicht, das Verschulden an dem Unfall treffe allein * U*. Sie sei zwar als Anrainerin trotz der Absperrung des K*platzes im Vorrang gewesen, sie habe aber insoferne fehlerhaft gehandelt, als sie die Kurve geschnitten habe, statt an der Absperrung rechts vorbeizufahren, in welchem Falle sie im Verkehrsspiegel hätte wahrgenommen werden können; ausserdem sei sie unaufmerksam gewesen, denn sie habe nur nach rechts geschaut. * K* hingegen sei so gefahren, dass sie ihr Fahrzeug vor Erreichung der verlängert gedachten Mittellinie der bevorrechteten Strasse, und zwar noch im Bereich der gedachten Verlängerung des erwähnten Grünstreifens hätte anhalten können. Sie habe bei Auftauchen des Peugeot 504 unverzüglich reagiert. Als Wartepflichtige habe sie darauf vertrauen dürfen, dass bevorrechtete Verkehrsteilnehmer die ihnen vorgeschriebene Fahrbahnseite einhalten.

Das Berufungsgericht hingegen war der Ansicht, * K* falle eine Vorrangverletzung sehr wohl zur Last. Der Unfall habe sich im Kreuzungsbereich ereignet, der durch die sich überschneidenden Strassen bestimmt werde. Der Wartepflichtige habe den Vorrang aber nicht erst auf der Kreuzung, sondern schon vorher zu wahren; selbst wenn der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer sich unrichtig verhalte. Die Ansicht, dass der Vorrang gewahrt sei, wenn der Wartepflichtige sein Fahrzeug vor der gedachten Mittellinie der Fahrbahn der vorrangigen Strasse zum Stillstand bringen könne, sei durch die Neufassung des § 13 Abs 4 StVO durch die StVO‑Novelle 1964 überholt. Durch die Absperrung des K*platzes habe sich am Vorrang der * U* nichts geändert. Eine Verkehrsfläche, die mit einem Fahrverbot gekennzeichnet sei, das aber durch den Zusatz „Zufahrt gestattet“ eingeschränkt sei, sei wie eine Sackgasse zu behandeln; es gelte also die Rechtsregel. Wenn * K* auf den K*platz schlechte Sicht gehabt habe, dann hätte sie dies zum Anlass nehmen müssen, an die Kreuzung mit stark verminderter Geschwindigkeit heranzufahren, sich also gleichsam heranzutasten.

* U* treffe ein Mitverschulden, weil sie nicht so weit rechts gefahren sei, als dies unter Bedachtnahme auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Strassenbenützer oder Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei. Ausserdem hätte sie nach § 13 Abs 1 StVO nach links in weitem Bogen einbiegen müssen. Wäre sie nur 2 m weiter rechts gefahren, wäre der Unfall vermieden worden. Da aber die Vorrangverletzung demgegenüber als der schwerere Verstoss zu werten sei, erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der * K* gerechtfertigt.

Der Kläger wendet sich in der Revision zunächst gegen die Auslegung des Begriffes, der „Kreuzung“ durch das Berufungsgericht. Er meint, dass die Regel, wonach ein Kreuzungsbereich durch die Verlängerung der Baulinien bestimmt werde, nur dort anwendbar sei, wo die sich kreuzenden Strassen Gehsteige aufweisen; da die von * K* befahrene R*strasse rechts von der Hausmauer begrenzt werde, könne man den Kreuzungsbereich nicht bis zur Hausecke zurückverlegen, denn von der R*strasse aus sei Sicht auf den K*platz erst gegeben, wenn man sich mit dem Frontteile des Fahrzeuges bereits jenseits dieser Hausecke befinde. Damit wird aber kein massgebender Gesichtspunkt aufgezeigt. Nach § 2 Abs 1 Z 17 StVO ist eine Kreuzung eine Stelle, auf der eine Strasse eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Strasse aber ist nicht bloss die Fahrbahn, sondern nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO die für den Fussgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge bedindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, woraus das Berufungsgericht mit Recht den Schluss gezogen hat, dass der Kreuzungsbereich durch die Baufluchtlinien der kreuzenden Strassen bestimmt wird und dass sich der Unfall im Kreuzungsbereich ereignet hat. Die für * K* bestehenden schlechten Sichtverhältnisse können also bei der Bestimmung des Kreuzungsbereiches nicht von Einfluss sein. Wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, hätte * K* diese zum Anlass nehmen müssen, ihre Geschwindigkeit beim Heranfahren an den K*platz bis zu einem „Vortasten“ zu vermindern, um den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges wahren zu können (so ZVR 1975/177). Daran kann es nichts ändern, dass * K* eine ihr völlig unbekannte Umfahrungsstrasse befahren hat und dass sie zunächst gar nicht erkannt haben will, dass sie sich einer Kreuzung näherte. Auch diese Umstände hätten ihr zum Anlass dienen müssen, ihre Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Ein Heranfahren bis zu einem Punkt, von dem aus sie ausreichende Übersicht gewinnen konnte, wäre ihr aber ebenfalls nur bei Einhalten der oben erwähnten gebotenen Vorsicht eines „Herantastens“ erlaubt gewesen. Dass sie einen Kreuzungsbereich nicht erkennen konnte, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt.

Dem Revisionswerber kann auch darin nicht gefolgt werden, wenn er den K*platz als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO ansehen will. Verbots- und Zusatztafel, sind als eine Einheit aufzufassen und dementsprechend zu behandeln. Wird ein Fahrverbot durch Zusätze, dass die Zufahrt zu einem bestimmten Ort oder zu einer bestimmten Zeit oder für einen bestimmten Personenkreis, wie z. B. Anrainer, gestattet ist, dann wird das Fahrverbot in diesem Umfang eingeschränkt. Wie bei einer Sackgasse sind bei einer solchen Verkehrsfläche die Vorrangregeln anzuwenden; sie ist wegen des beschränkten Fahrverbotes noch nicht nach § 19 Abs 6 StVO einzustufen (ZVR 1960/66, ZVR 1966/102, ZVR 1968/146 u. a.).

Soferne in der Revision schliesslich geltend gemacht wird, das Berufungsgericht sei auf die Frage der durch Verkehrszeichen normierten Wartepflicht der * U* nicht eingegangen, ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine Feststellungen vorliegen. Solche Feststellungen sind aber auch entbehrlich, denn der Unfall ereignete sich nicht im Begegnungsverkehr.

Damit erweist sich, dass das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass * K* den der * U* zugekommenen Rechtsvorrang verletzt hat. Gegen die Ausmessung der Verschuldensanteile der Beteiligten bestehen keine Bedenken.

Demzufolge musste der Revision der Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 30 ZPO.

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