OGH 9Os101/75 (RS0093761)

OGH9Os101/7530.9.1976

Rechtssatz

Abgrenzungsmerkmale des Einsteigens:

1. Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung,

2. Benützung einer nicht zum ordnungsmäßigen Betreten bestimmten Öffnung (sofern der Täter überhaupt eine Öffnung benützt).

Normen

StGB §129 Z1

9 Os 101/75OGH30.09.1976
10 Os 166/76OGH14.12.1976

nur: Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung. (T1)

13 Os 103/78OGH28.09.1978
10 Os 68/80OGH03.06.1980

nur: Benützung einer nicht zum ordnungsmäßigen Betreten bestimmten Öffnung (sofern der Täter überhaupt eine Öffnung benützt). (T2) Beisatz: Von wem die Öffnung (hier: möglicherweise von einem anderen Täter zuvor zertrümmerte Eingangstürverglasung) geschaffen wurde, ist irrelevant. (T3)

13 Os 148/80OGH23.10.1980
9 Os 151/81OGH24.11.1981

nur T1; Beisatz: Erklettern eines über zwei Meter hohen Zaunes und Herausholen der Beute (hier: Bierkiste) ist Einsteigen. (T4)

15 Os 156/88OGH31.01.1989

nur T1

12 Os 164/95OGH14.12.1995

Vgl auch; Beisatz: Fenster, gleich ob geschlossen oder unverriegelt. (T5)

14 Os 9/05pOGH15.02.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Es ist unerheblich, ob der Täter selbst die Füllung der Tür eingetreten oder die bereits beschädigte Tür für seine Tat ausgenützt hat. (T6)

14 Os 137/15aOGH08.03.2016

Auch; Beisatz: Der Zutritt zu einem Fahrzeug durch eine vom Täter geöffnete, unversperrte Seitentür ist kein „Einsteigen“, weil sie – anders als die Heckklappe eines PKW - gerade dazu bestimmt ist, den Innenraum des Fahrzeugs (wenn auch allenfalls zum Zweck der Beladung) zu betreten. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19760930_OGH0002_0090OS00101_7500000_001

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